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Vorsicht bei PPA-Vorverträgen und BNetzA-Erklärungen im Rahmen von Off-Shore-Windparkausschreibungen nach dem WindSeeG!

Große Projektierer und PPA-Anbieter treten derzeit an die Industrie mit Angeboten zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran, um den für das Ausschreibungsgebot benötigten Vermarktungsnachweis erbringen zu können.

Die BNetzA hat Off-Shore-Windparks ausgeschrieben. Unternehmen, die an diesen Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie 20 % des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarkten werden. Der Nachweis ist durch Vorlage der „Beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ im Gebotsverfahren zu führen.

Um diese Gebotsvoraussetzung erfüllen zu können, treten die potenziellen Bieter derzeit an große industrielle Stromverbraucher mit dem Angebot zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran. Bestandteil dieser PPA-Vorverträge ist die Verpflichtung der Stromverbraucher, die oben genannte BNetzA-Erklärung abzugeben. Wir haben von mehreren Mandanten entsprechende Angebote auf dem Tisch.

Die PPA-Vorverträge der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich. Dies gilt sowohl für den Grad der Verbindlichkeit, als auch für den Grad der inhaltlichen Ausgestaltung. Wir empfehlen, diese Vorverträge nicht vorschnell abzuschließen.

Zu den Vorverträgen einige bespielhafte Empfehlungen für die Stromverbraucher:

  1. Die Stromverbraucher sollten ihre mit der PPA-Lieferung verfolgten Ziele, insb. im Hinblick auf „ökologische Gegenleistungen“, festschreiben.
  2. Der Grad der Verpflichtung sollte zu der abzugebenden BNetzA-Erklärung passen. Reine Absichtserklärungen im Vorvertrag sehen wir daher kritisch.
  3. Einseitige inhaltliche Regelungen zugunsten der Anbieter, die bei der folgenden PPA-Verhandlung bindend sein sollen, sollten so weit wie möglich vermieden werden.
  4. Es sollte klar geregelt sein, dass der Vorvertrag im Falle der fehlenden Einigung im später zu verhandelnden PPA ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzzahlungen seine Wirkung verliert bzw. endet (auflösende Bedingung).
  5. etc.

Falls Sie bei derartigen Vorverträgen unsere Hilfe brauchen, sprechen Sie uns an. Wer mehr über industriellen Windstrom wissen möchte, ist bei unserer Online-Veranstaltung „Windenergie im Industrieunternehmen“ am 3. Mai 2023 richtig.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Veranstaltungstipp: Praxistipps zu PPAs

Darauf müssen Sie bei der Projektierung von PPAs dringend achten!

Fast jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft überlegt, plant, projektiert oder bezieht zur Standortversorgung grünen Strom. Die rechtliche Grundlage bilden in fast allen Fällen Power Purchase Agreements, also PPAs.

Wir prüfen und verhandeln PPAs täglich. Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Die Verträge waren häufig nicht geeignet, die Zielsetzungen zu erfüllen, mit denen unsere Mandanten die PPAs abschließen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPAs der Industrie auszunutzen.

In unserem RGC-Fokus möchten wir Ihnen – knapp und prägnant in 1,5 bis 2 Stunden – an Praxisbeispielen die rechtlichen und energiewirtschaftlichen Dinge erläutern, die Sie bei PPAs dringend beachten, klären und regeln müssen. Den rechtlichen Part übernimmt das RGC-Team. Den energiewirtschaftlichen Input liefert Andreas Gelfort von E-Bridge Consulting.

Hier ein paar Stichpunkte aus unserer Agenda:

  • Zielsetzung von PPA: Ökologische Geneleistung, „Greenwashing“, Versorgungssicherheit
  • Belieferungsarten: Direktleitungen, Netz, as produced, as nominated, EE-Pool
  • Vertragliche Fallstricke: Lieferpflicht, Preise, Preisanpassung, Strompreisbremse, Erlösabschöpfung, Laufzeiten, Prognose, Sonderkündigung, Verfügbarkeit
  • Besonders wichtig: Anforderungen an Herkunftsnachweise
  • Energiewirtschaftliches: Für wen sind PPA geeignet? Marktpreise? Integration von PPAs in Beschaffungskonzepte?
  • etc.

Unsere Veranstaltung findet online am 8. Dezember 2022 statt. Die Teilnahme beträgt im Einzeltarif 249,00 € und im Unternehmenstarif (bis zu 5 Personen) 489,00 €. Alle genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. USt.

Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Lena Ziska

Entwürfe für Strom-, Erdgas-, Wärmepreisbremsen und Abschöpfung von Überschusserlösen liegen vor – größte Relevanz für jedes Unternehmen!

Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent

PPA´s – Verträge mit vielen Tücken!

Kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster auf dem Markt

Wir bekommen täglich mehrere PPA-Vertragsmuster von unseren Mandanten zur Prüfung und Verhandlung auf den Tisch. Es handelt sich um PPA´s jeder Größe, von Lieferungen aus Off-Shore-Windparks oder Freiflächen-PVs von mehreren Hektar bis hin zu Lieferungen aus kleinen PV-Anlagen auf einem Dach. Die Laufzeiten reichen von einem bis hin zu 15 Jahren.

Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPA´s der Industrie auszunutzen.

Die Mängel an den PPA-Vertragsmustern sind vielfältig. Einige Beispiele:

  • Es fehlen verbindliche Lieferverpflichtungen für Strom und Herkunftsnachweise.
  • Es wird nicht sichergestellt, dass der Kunde tatsächlich den aus einer bestimmten Anlage erzeugten Strom geliefert bekommt.
  • Die Preise liegen mehr als 100 % über vergleichbaren PPA´s.
  • Die Regelungen zu den Herkunftsnachweisen sind ungenügend. Teilweise werden die Voraussetzungen für die Nutzung von energierechtlichen Privilegien (Stichwort: Ökologische Gegenleistung) nicht geschaffen, in den schlimmsten Fällen hätten die Kunden ihren Eigenverbrauch nicht als „Grünstrom“ deklarieren können.
  • Es gibt umfangreiche Nutzungsbeschränkungen für den bezogenen Strom, wie sie nur noch die „alten Hasen“ aus lang vergangenen Zeiten kennen. Das Entsprechende gilt für die gelieferten Herkunftsnachweise.
  • Es fehlen Preisanpassungsrechte, die auch die Interessen des Kunden berücksichtigen.
  • Der Umgang mit einer möglichen Strompreisbremse und Übergewinnsteuer werden nicht geregelt.
  • Der Anbieter räumt sich einseitige Vertragsänderungsansprüche und besondere Kündigungsrechte ein.
  • Der Anbieter sichert sich umfangreiche Rechte zur eigenen wirtschaftlichen Optimierung unter Befreiung von den Lieferpflichten.
  • Die Regelungen zum Prognose- und Bilanzkreismanagement sind lückenhaft.
  • Der PPA passt nicht mit dem Liefervertrag von Residualmengen oder das sonstige Beschaffungskonzept zusammen. Der Stromwirtschaft fehlen insb. Angebote/Produkte, wie in längeren Lieferverträgen mit ungewissen dazukommenden, neuen PPA´s umgegangen werden soll.
  • Und vieles, vieles mehr.

Sie sollten PPA´s daher keinesfalls ungeprüft und vorschnell abschließen, auch wenn der Druck der Geschäftsführung noch so groß ist, PPA-Projekte ins Portfolio zu holen. Wenn die Möglichkeit besteht, raten wir zudem, unsere RGC-Musterverträge einzusetzen. Wer weiter ins Thema einsteigen möchte, sollte an unserem RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPA´s am 08.12.2022 teilnehmen.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska
                 Annerieke Walter
                 Aletta Gerst

Das kleine 1 x 1 für PPA´s in der Industrie

Gastbeitrag von Andreas Gelfort (E-Bridge Consulting)

I. Was ist ein PPA?

 „PPA bedeutet Power Purchase Agreement und beschreibt eine direkte bilaterale oder multilaterale Abnahmevereinbarung für eine bestimmte Strommenge zu einem festgesetzten Preis über eine bestimmte Zeit in den meisten Fällen bezogen auf den gesamten elektrischen Output einer konkreten erneuerbaren Erzeugungsanlage (z.B. Wind- oder Solarpark).“

Mit („grünen“) PPAs lassen sich für (Industrie-) Unternehmen grundsätzlich zwei zentrale Ziele erreichen:

1. PPA leisten einen Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Nachhaltigkeitsziele und Implementierung von Dekarbonisierungsstrategien.

2. PPA bieten die Möglichkeit, sich gegen steigende Strom- und CO2 Preise abzusichern.

II. Welche Arten von PPA gibt es?

Grundsätzlich werden zwei Arten von PPAs unterschieden: physische und finanzielle PPA.

1. Physische PPA

Direkte physische Stromlieferung mit Bilanzkreisabwicklung zwischen erneuerbarer Erzeugungsanlage und Stromabnehmer (Offtaker) inklusive der Lieferung von Herkunftsnachweisen. Physische PPA beinhalten das Managen des Profilausgleichs und der benötigten Ausgleichsenergie zwischen Erzeugung und Verbrauch.

2. Finanzielle PPA (auch als “virtuelle PPA” bezeichnet)

Bei der finanziellen PPA besteht keine physische Liefervereinbarung. Es kommt lediglich zu finanziellen Ausgleichszahlungen zwischen Produzent und Abnehmer. Dabei wird ein fester Preis für eine virtuelle Lieferung abgesprochen (evtl. mit festem Volumen), der gegen den jeweiligen vereinbarten physischen Spotpreisindex abgerechnet wird. Es erfolgt aber eine Lieferung der Herkunftsnachweise seitens des Erzeugers an den Lieferanten.

III. Was sind die wichtigsten Punkte, die ein Industriekunde zu beachten hat?

Grundsätzlich bilden (grüne) PPA eine neue Form der Strombeschaffung ab, insbesondere was die Vertragslaufzeit und Preisbindung anbelangt, aber auch was die Besonderheiten und Risiken erneuerbarer Erzeugung angeht.

Für Industriekunden sind deshalb eine Reihe von wichtigen Faktoren beim Abschluss einer PPA zu berücksichtigen: Laufzeit, Preisstruktur, Profilausgleich, Ausgleichsenergiekosten.

1. Vertragslaufzeit:
PPAs erfordern zum Zweck der Finanzierbarkeit der erneuerbaren Anlage längere Vertragslaufzeiten (> 5 Jahre), als Unternehmen bei der Planung ihrer Geschäftszyklen allgemein gewöhnt sind. Dies bringt höhere Risiken, insbesondere bezüglich Marktpreisentwicklung und Abnahmeverpflichtung mit sich, die vor Abschluss bewertet werden sollten.

2. Preisstruktur:
Anlagenentwickler bevorzugen zur besseren Finanzierbarkeit Festpreisvereinbarungen, was entsprechende Risiken bei langer Laufzeit mit sich bringt. Möglich sind auch variable Preisvereinbarungen, bei denen ein Teil der Lieferung an den Marktpreis gekoppelt ist. Weiterhin können auch variable Preisstrukturen interessant sein, bei denen eine Preisobergrenze und Preisuntergrenze vereinbart werden.

3. Abnahmemenge:
Wichtig für Abnehmer ist auch, das im Rahmen der PPA auftretende Erzeugungsmengenrisiko zu vereinbaren. Feste Liefervolumenabsprachen sind als Abnehmer zu bevorzugen, da hier der Erzeuger evtl. fehlende Erzeugungsmengen am Markt beschaffen muss und damit das Marktpreisrisiko für diese Mengen trägt. Stromlieferanten und Direktvermarkter bieten sich ebenfalls zur Übernahme des Volumenrisikos an.

4. Abnahmeprofile:
Das Erzeugungsprofil einer erneuerbaren Anlage weicht in der Regel deutlich vom Abnahmeprofil der Industriekunden ab. Auch hier bieten sich Stromlieferanten, Direktvermarkter und Händler an, um dieses Risiko zu übernehmen (Bild). Mit dem Abschluss von mehreren PPA, insbesondere mit unterschiedlicher Erzeugungstechnologie (z.B. Wind und Solar) lässt sich das Profilrisiko verringern.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Abschluss einer („grünen“) PPA mit einem nicht unerheblichen Aufwand bei der Vertragsstrukturierung und Risikobewertung einhergeht. Es bietet sich deshalb hier an, erfahrene und spezialisierte Beratungsunternehmen (E-Bridge) bzw. Anwaltskanzleien (RITTER GENT COLLEGEN) mit einzubeziehen.

IV. Kurzvorstellung

E-Bridge und Beratungsangebot
E-Bridge ist ein auf die Energiewirtschaft und Energiemärkte spezialisiertes Beratungsunternehmen. Dabei verfügt E-Bridge über tiefgreifende Expertise und Kompetenz bei der Entwicklung und Implementierung von Beschaffungsstrategien inklusive der Modellierung von Strommärkten und Erstellung von Preisprognosen. Den Verfasser dieses Gastbeitrages erreichen Sie hier: agelfort@e-bridge.com.

Neben der spezifischen Anforderungsanalyse bei der Strombeschaffung bietet E-Bridge für Industrieunternehmen eine umfassende Unterstützung bei der Bewertung, Strukturierung und Auswahl von PPAs. Dies beinhaltet auch die Ableitung und Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen sowie die Konzeptionierung von Ausschreibungen und die professionelle Begleitung des Vertragsabschlusses.

„Diesen Gastbeitrag hat die E-Bridge Consulting GmbH verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Andreas Gelfort