Nach dem neuen Verbandsanktionsgesetz können Unternehmen künftig mit sog. Verbandsanktionen bestraft werden; ein funktionierendes Compliance-Management kann die Sanktionierung allerdings deutlich abmildern.
Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) wie etwa Unternehmen, heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Unternehmen lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Nach dem Referentenentwurf zum „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ sei dies jedoch kein ausreichendes Instrumentarium um angemessen auf Unternehmenskriminalität zu reagieren. Um dies zu ändern, soll die Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten künftig möglich sein. Der Referentenentwurf sieht demnach die Bestrafung von Unternehmen durch sog. „Verbandsanktionen“ vor, wenn eine sog. „Verbandstat“ durch einen tauglichen Täter begangen wurde.
Was ist eine Verbandstat?
Einer Verbandstat kann jede Straftat sein, sofern das Kriterium der Verbandsbereicherung oder der Verletzung von Verbandspflichten erfüllt ist. Verbandstaten sind daher nicht auf bestimmte Deliktsgruppen wie Vermögens- oder Steuerdelikte beschränkt. In Betracht kommen etwa auch mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen wie Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB), Umweltdelikte (§§ 324 ff. StGB) und Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 Absatz 2, 299b StGB). Erforderlich für eine Verbandstat ist, dass Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind. Eine Verbandstat liegt auch dann vor, wenn der Verband durch die Straftat der Leitungsperson bereichert worden ist oder werden sollte.
Wer kann Täter sein?
Die Verbandstat kann
1. durch eine Leitungsperson (z.B. Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder) dieses Unternehmens begangen werden oder
2. durch eine andere Person in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangen werden, und die Leitungspersonen hätte dies durch angemessene Vorkehrungen wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht verhindern oder wesentlich erschweren können.
Welche Verbandssanktionen kommen in Betracht?
Folgende Instrumentarien sollen die Strafverfolgungsbehörden erhalten, um auf Straftaten von Unternehmen reagieren zu können:
• Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt,
• die Verbandsgeldsanktion und
• die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes.
Höhe der Verbandsgeldsanktion
Die Verbandsgeldsanktion beträgt
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.
Bei einem Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
Eine Verwarnung kommt in Betracht, wenn diese ausreichend sind, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden, bei Gesamtwürdigung der Verbandstat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet. Die Verwarnung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Verstößt ein Unternehmen gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen, wird aus der Verwarnung eine Verbandsgeldsanktion.
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Bei einer großen Zahl von Geschädigten kann das Gericht neben der Verhängung einer Verbandssanktion zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes anordnen.
Der Referentenentwurf stellt klar: Die Neuregelung komme der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhalten. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft. Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.
Der Referentenentwurf muss, um Wirkung zu entfalten, von der Bundesregierung beschlossen werden. Es kann daher sein, dass die bislang anvisierten Neuregelungen eine Änderung erfahren. Dennoch, erfreuliche Nachrichten für Unternehmen sehen anders aus. Doch auf folgenden, positiven Umstand möchten wir unsere Leser hinweisen: Der Referentenentwurf hält ausdrücklich fest, dass mit der Neuregelung Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize dafür geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären:
„Compliance, das heißt alle Maßnahmen zur Gewährleistung von rechtmäßigem Verhalten aller Verbandsangehörigen im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote (vgl. Bock, Criminal Compliance, 2011, S. 266; Moosmayer, Compliance, 3. Auflage, Rn. 1), können die Verfolgungsbehörde und Gerichte schon nach geltendem Recht zugunsten des Verbandes bußgeldmindernd berücksichtigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11053, S. 21; Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Auflage, S. 440 ff.). Für die Bemessung der Geldbuße ist es daher von Bedeutung, inwieweit die bebußte juristische Person ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effektives Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die juristische Person in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“
Hat ein Unternehmen also Compliance-Maßnahmen ergriffen, kann dies von den Strafverfolgungsbehörden mildernd oder sogar strafausschließend berücksichtigt werden. Eine wirksame Compliance-Maßnahme kann beispielsweise die Integration von Compliance-Software im Unternehmen sein. In Bezug auf die Compliance im Energie-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsrecht ist hierfür bspw. unsere Compliance-Software „RGC-Manager“ eine geeignete Option.
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