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Nächste Woche geht es los: Wir starten unser Compliance Update Group am 24. Januar!!

Die Schlagzahl an Gesetzesänderungen und die Vielzahl Ihrer Anfragen haben uns deutlich gemacht, dass wir neue Wege gehen müssen, um Sie fortlaufend aktuell zu halten. Ein Lösungsweg von vielen: Unser Compliance Update Group. Melden Sie sich bis zum nächsten Montag an und seien Sie von Beginn an dabei!

Beim Compliance Update Group informieren wir Sie je zwei Stunden pro Quartal unternehmensübergreifend über bevorstehende, neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen im kurzen Überblick die Themen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Die Themen, die für Sie besonders relevant sind, können Sie gut mit unseren RGC-Fokus Veranstaltungen vertiefen.

Bei unserem ersten Termin am nächsten Dienstag werden wir die Meldefristen des EnFG und die neuen Preisbremsen in den Vordergrund stellen. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der im nächsten Quartal anstehenden energierechtlichen Fristen ab.

Wenn Sie von Anfang an dabei sein möchten und auch vom Austausch mit den teilnehmenden Industrieunternehmen profitieren möchten, melden Sie sich bis zum nächsten Montag an. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier. Unentschlossene haben die Möglichkeit, einen Group Termin im Einzeltarif zu testen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Annerieke Walter

Unser Herbst-Veranstaltungsprogramm ist online und buchbar!

Unsere Praxisthemen: Industrielle PV-Projekte, Projektierung von Ökologischen Gegenleistungen, Energieträgerwechsel (Fuel Switch), vom EnUG zum EnFG (energierechtliche Umlagen/Privilegien), Einkauf von grünem Strom (PPA´s) und neues, vierteljährliches Compliance-Update

Wir schwärmen immer noch von unserem 17. RGC-Kanzleiforum, das mit über 200 Vertretern energieintensiver Unternehmen am 9. September 2022 bei uns in Hannover stattgefunden hat. Die Wiedersehensfreude nach der Corona-Pause war groß, die Stimmung trotz des bedrückenden Themas der Energiekrise RGC-typisch locker/familiär, wir sind viele Praxistipps losgeworden und es gab ein – herzlichen Dank! – großartiges Feedback.

Viele Teilnehmer haben Themenwünsche für zukünftige Veranstaltungen an uns gerichtet und die Bitte geäußert, dass wir neben unseren Online-Veranstaltungen wieder vermehrt Live-Veranstaltungen in unser Programm aufnehmen. Das haben wir natürlich gern aufgegriffen und uns sofort an die Planung von Herbstveranstaltungen gemacht, die ab heute buchbar sind.

Viele Mandanten haben darüber hinaus das Bedürfnis geäußert, regelmäßig kurz und knapp über die praxisrelevanten Neuigkeiten aus dem Energie- und Klimarecht informiert zu werden, da es fast täglich, nicht mehr allein zu managende Neuregelungen gibt. Auch hierauf haben wir reagiert und starten ab dem 1. Januar 2023 mit unserem neuen Compliance Update Energie und Klima.

Hier der Überblick über unsere Herbstveranstaltungen mit den passenden Links für mehr Infos:

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Ihr RGC-Team

Sie verlieren bei der Vielzahl an Änderungen im Energie- und Klimarecht den Überblick? Das ändern wir mit unseren neuen Compliance Updates!

Viele unserer Mandanten bitten uns um Hilfe, da sie bei der aktuellen Schlagzahl des Gesetzgebers den Überblick verlieren. Das haben wir zum Anlass genommen, unsere Compliance Updates neu aufzustellen. Wählen Sie zwischen dem exklusiven Compliance Update Individual oder dem unternehmensübergreifenden Compliance Update Group.

Bei beiden Varianten legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen die Topthemen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der anstehenden energierechtlichen Fristen ab. Kommen Sie an Bord!

Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

Compliance Update Individual

Die Termine unseres Compliance Update Individual finden einmal je Quartal unternehmensintern als individuelle Beratung mit unternehmensindividueller Schulung der Mitarbeiter statt. Das erste Quartal beginnen wir dabei mit einem Grundlagenworkshop, damit Sie alle energierechtlichen Pflichten auf dem Schirm haben. Aktuell halten wir Sie mit den nachfolgenden drei Update-Terminen.

Compliance Update Group

Im Compliance Update Group schulen wir Sie in derselben Taktung unternehmensübergreifend – profitieren Sie von dem gegenseitigen Austausch der teilnehmenden Industrieunternehmen. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier.

Die Compliance Updates können optional mit der Nutzung unserer RGC-Manager Web-Software verbunden werden. In dieser Software bilden wir alle energierechtlichen Änderungen und Pflichten mit sogenannten Checks ab. Teilnehmer, die die Software nutzen und einen Grundlagenworkshop durchgeführt haben, erhalten zu den Terminen auf Wunsch alle geänderten Konformitätschecks inklusive.

Gern schicken wir Ihnen weitere Infos. Melden Sie sich dazu bitte bei Annette Meister (meister@ritter-gent.de).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

RGC-Fokus: Neues Video zum Gebäudeenergiegesetz online

Mit einem weiteren Video aus der Serie „RGC-Fokus“ stellen wir Ihnen kompakt und verständlich die Pflichten dar, die sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz ergeben und gehen dabei insbesondere auf die Änderungen und Neuerungen der neuen Rechtslage ein.

Nach dem erfolgreichen Start der Video-Serie „RGC-Fokus“ erläutern wir mit dem neuen Video den Inhalt und die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz und beantworten viele Praxisfragen, die sich unsere Mandanten seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes gestellt haben und. Das Video

RGC-Fokus: Gebäudeenergiegesetz – Pflichten, Änderungen und Neuerungen

steht ab sofort zu einem Preis von 99 € zzgl. MwSt. in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal. Dort finden Sie auch die anderen Videos aus der RGC-Fokus-Serie sowie weitere Video-Tutorials.

Da das Gebäudeenergiegesetz grundsätzlich für alle Gebäude sowie die gesamte Anlagentechnik gilt und bestimmte Pflichtverstöße bußgeldbewährt sind, ist dieses Video für beinahe jedes Unternehmen relevant.

Einen kostenfreien Ausschnitt aus dem neuen Video finden Sie hier.

Viel Spaß mit dem neuen Video!

Neue Genehmigungskataster-Funktion in der Manager-Software steht bereit

Endlich ist es soweit: Unsere Manager-Software wurde um die Funktion Genehmigungskataster erweitert.

In unserer Manager-Software (RGC Manager Web-Software und VEA Rechtsmanager) steht jetzt das Genehmigungskataster zur Verfügung. Dieses haben wir auf vielfachen Kundenwunsch anhand der von unseren Nutzern geäußerten Spezifikationen entwickelt.

Mit dem Genehmigungskataster haben Unternehmen die Möglichkeit, relevante Genehmigungen, z.B. nach BImSchG, Wasserrecht etc., in der Web-Software zu verwalten, diese mit den relevanten Vorschriften des Rechtsregisters zu verknüpfen und – im Buchungsumfang „Exzellent“ des Hauptvertrags – passgenaue Konformitätschecks (Einzelpflichten) anzulegen.

Bestandskunden können sich bereits jetzt ein Bild vom Genehmigungskataster machen, denn wir haben allen unseren Kunden die Funktion für einen kostenfreien und unverbindlichen vier-wöchigen Test ab sofort freigeschaltet. Die Testversion finden Sie in Ihrer Menüleiste unter „Genehmigungen“. Die wichtigsten neuen Funktionen haben wir für Sie in einem neuen Video zusammengefasst, welches wir ebenfalls in der Manager-Software für Sie bereitgestellt haben. Schauen Sie doch gleich einmal rein!  

Unternehmen, die unsere Manager-Software noch nicht nutzen, können diese einschließlich des neuen Genehmigungskatasters in einer kostenfreien und unverbindlichen Demo-Version drei Wochen lang testen.

Bei Fragen oder Interesse an einem Demo-Account kontaktieren Sie uns jederzeit gern unter info@rgc-manager.de.

Ihr RGC-Manager Team!

BAFA gewährt Nachholung von Energieaudits bis zum 28. Februar 2021

Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G

Unternehmen, die nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, sind nach den §§ 8 ff. des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) seit dem 5. Dezember 2015 grundsätzlich verpflichtet, ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen und dieses mindestens alle vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre zu wiederholen. Die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines (Wiederholungs-) Audits hat folglich im Dezember 2019 begonnen und dauert bis heute an. Seit dem November 2019 gilt zudem insbesondere zu beachten, dass energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits dies mittels Online-Energieaudit-Erklärung erklären (RGC berichtete).

Viele der verpflichteten Unternehmen waren aber im Laufe des Jahres 2020 aufgrund der Corona-bedingten Ausnahmesituation nicht in der Lage, das Audit innerhalb der für sie jeweils geltenden Frist durchzuführen bzw. abzuschließen. Hierauf hat das BAFA nun erneut reagiert und auf seiner Website Hinweise zur Nachholung von Energieaudits veröffentlicht, die infolge der Corona-Krise nicht fristgerecht umgesetzt werden konnten.

Dort stellt das BAFA klar, dass die nach den §§ 8 ff. EDL-G grundsätzlich bestehende Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und der Abgabe der Online-Erklärung unverändert fortbesteht. Das BAFA wird aber „bis zum 28. Februar 2021 […] für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist.“ Idealerweise soll das Audit bis zu diesem Stichtag abgeschlossen sein, denn das BAFA beabsichtigt, die Umstände der Verspätung bei einer (wohl nur stichprobenartig erfolgenden) Prüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund weist das BAFA auch darauf hin, dass die Unternehmen, die diese Fristverlängerung für sich nutzen (müssen), in jedem Falle dokumentieren sollten, welche Umstände dazu geführt haben, dass das Audit nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Ein vom BAFA bereits beispielhaft genannter Umstand könnte sein, dass ein externer Auditor wegen der Corona-Krise das zu auditierende Unternehmen nicht betreten durfte.

Stellungnahme der Länder zur Änderung des Batteriegesetzes

So stehen die Bundesländer zu dem neuen Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen

Wie RGC berichtete, hat die Bundesregierung am 15. Juni 2020 einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vorgelegt (BT-Drucksache 19/19930). Das BattG regelt u. a. Rücknahmepflichten für Hersteller und Vertreiber von Batterien und trifft insbesondere auch Vorgaben für ein Rücknahmesystem von Altbatterien. Nach Auffassung der Bundesregierung kam es auf dem Markt der Geräte-Altbatterieentsorgung in den letzten Jahren zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen. Die hiermit einhergehenden Verschiebungen bei den teilnehmenden Herstellern und damit auch bei den Marktanteilen der einzelnen Systeme führte zu einer höheren Kostenbelastung für die beim Gemeinsamen Rücknahmesystem verbliebenen Hersteller. Dem Gemeinsamen Rücknahmesystem wurde vor diesem Hintergrund im Januar dieses Jahres die beantragte Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem erteilt. Diese faktische Situation entspricht aber nicht mehr den konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen des BattG im Hinblick auf die Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien. Die Änderung des BattG hat die Anpassung an diese neuen Entwicklungen zum Inhalt. So soll zukünftig „ein reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen“ faire Wettbewerbsbedingungen für alle herstellereigenen Rücknahmesysteme und „einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme“ bezwecken.

Nachdem der Gesetzentwurf dem Bundesrat am 22. Mai 2020 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden war, liegt nun dessen Stellungnahme vor: Nach Auffassung des Bundesrates verfehlt der Gesetzesentwurf mit Regelungsinhalt und -ausrichtung die eigentliche Zielsetzung. Analog zu anderen Rechtsbereichen der Produktverantwortung müsse eine neue Vorschrift mit den wesentlichen Zielrichtungen des Gesetzes eingefügt werden. Zudem soll der Begriff „stoffliche Verwertung“ durch den Begriff „Recycling“ ersetzt werden, da das Batteriegesetz auch die europäische Batterierichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851) umsetze, die den Begriff der stofflichen Verwertung gar nicht kenne. Überdies bemängelt der Bundesrat, dass der Entwurf Änderungen der vergangenen Jahre nicht berücksichtige und auch nicht auf zukünftige Änderungen ausgerichtet sei. Es seien daher weitere umfangreiche Anpassungen des BattG erforderlich, um mit der Steigerung des Batterieaufkommens umzugehen und „dem ganzheitlichen Ansatz entlang der gesamten Wertschöpfungskette“ Rechnung zu tragen.

Nach Auffassung der Bundesregierung seien die gesetzgeberische Intention sowie die ökologische Ausrichtung und Zielsetzung im Entwurf aber sehr wohl abschließend beschrieben worden. Dies geht aus der gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates veröffentlichten Gegenäußerung der Bundesregierung hervor. Insbesondere sei eine Anpassung der Begrifflichkeiten in Bezug auf Recycling und stoffliche Verwertung „nicht zielführend„, da die Begriffe nicht deckungsgleich seien. Der Begriff der stofflichen Verwertung nach dem BattG schließe etwa auch die Verfüllung und den Deponiebau mit ein. Daher sei es sinnvoll, zur Abgrenzung unterschiedliche Begriffe zu verwenden. Eine Anpassung von Definitionen solle zunächst auf europäischer Ebene stattfinden, schreibt die Regierung. Die gesamte Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung können Sie hier einsehen.

Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie natürlich informiert.

Vollständigkeitserklärung zum 31.5.: Auf konsistente Meldungen achten!

In einem aktuellen Fallbericht der ZSVR wird deutlich, dass diese Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz genauestens prüft und auch mit den Meldungen bei den Systemen abgleicht.

Am 31.5. steht wieder die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG für systembeteiligungspflichtige Unternehmen nach § 7 VerpackG an.

Ein aktueller Fallbericht der ZSVR soll zum Anlass genommen werden, daran zu erinnern, dass Genauigkeit und Konsistenz der Erklärungen in diesem Bereich nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VerpackG ergibt sich eindeutig, dass bei Vollständigkeitserklärungen die Mengen der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG mit den Jahresmeldungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG übereinzustimmen haben. Erst recht
haben die Herstellerangaben im Rahmen der Vollständigkeitserklärung schließlich mit den Meldungen an die beauftragten Systeme übereinzustimmen.

Nach dem „Fallbericht 02/2020 „Mengenabweichungen VE 2018““ vom 14.4.2020 hatte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in mehreren Fällen Vollständigkeitserklärungen von Unternehmen mit deren Mengenmeldungen gegenüber den Systemen abgeglichen. Dabei hatte die ZSVR festgestellt, dass die von den Herstellern mit der Prüfung und Bestätigung beauftragten registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer die Vollständigkeitserklärungen jeweils uneingeschränkt bestätigt hatten. Die Bestätigung erfolgte, obwohl ausweislich der vorliegenden Unterlagen bzw. Meldedaten Abweichungen in relevanten Größenordnungen zwischen den Herstellerangaben und der Systemmeldung bestanden.

Damit verstießen die Prüfer gegen die im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt entwickelten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“. Die Zentrale Stelle kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 27 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 VerpackG einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Register entfernen, wenn dieser wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat. Die betroffenen Prüfer sollen von der Zentralen Stelle ein entsprechendes Anhörungsschreiben erhalten haben.

Aber auch für das die Meldungen abgebende Unternehmen selbst kann eine derart fehlerhafte Meldungen Konsequenzen haben: Nach § 34 Nr. 2 und 11 VerpackG handelt es sich um eine mit bis zu 100.000 bzw. 200.000 € bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, wenn sich das Unternehmen „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt“ oder wenn Vollständigkeitserklärungen „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt werden“. Weichen Systemmeldung und Vollständigkeitserklärung voneinander ab, dürfte regelmäßig in einem Fall eine Falschmeldung und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Vorsicht: Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten bald möglich

Nach dem neuen Verbandsanktionsgesetz können Unternehmen künftig mit sog. Verbandsanktionen bestraft werden; ein funktionierendes Compliance-Management kann die Sanktionierung allerdings deutlich abmildern.

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) wie etwa Unternehmen, heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Unternehmen lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Nach dem Referentenentwurf zum „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ sei dies jedoch kein ausreichendes Instrumentarium um angemessen auf Unternehmenskriminalität zu reagieren. Um dies zu ändern, soll die Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten künftig möglich sein. Der Referentenentwurf sieht demnach die Bestrafung von Unternehmen durch sog. „Verbandsanktionen“ vor, wenn eine sog. „Verbandstat“ durch einen tauglichen Täter begangen wurde.

Was ist eine Verbandstat?

Einer Verbandstat kann jede Straftat sein, sofern das Kriterium der Verbandsbereicherung oder der Verletzung von Verbandspflichten erfüllt ist. Verbandstaten sind daher nicht auf bestimmte Deliktsgruppen wie Vermögens- oder Steuerdelikte beschränkt. In Betracht kommen etwa auch mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen wie Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB), Umweltdelikte (§§ 324 ff. StGB) und Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 Absatz 2, 299b StGB). Erforderlich für eine Verbandstat ist, dass Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind. Eine Verbandstat liegt auch dann vor, wenn der Verband durch die Straftat der Leitungsperson bereichert worden ist oder werden sollte.

Wer kann Täter sein?

Die Verbandstat kann
1.    durch eine Leitungsperson (z.B. Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder) dieses Unternehmens begangen werden oder
2.    durch eine andere Person in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangen werden, und die Leitungspersonen hätte dies durch angemessene Vorkehrungen wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht verhindern oder wesentlich erschweren können.

Welche Verbandssanktionen kommen in Betracht?
Folgende Instrumentarien sollen die Strafverfolgungsbehörden erhalten, um auf Straftaten von Unternehmen reagieren zu können:
•    Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt,
•    die Verbandsgeldsanktion und
•    die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes.


Höhe der Verbandsgeldsanktion

Die Verbandsgeldsanktion beträgt  
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.

Bei einem Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion
1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes,
2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
Eine Verwarnung kommt in Betracht, wenn diese ausreichend sind, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden, bei Gesamtwürdigung der Verbandstat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet. Die Verwarnung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Verstößt ein Unternehmen gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen, wird aus der Verwarnung eine Verbandsgeldsanktion.

Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes
Bei einer großen Zahl von Geschädigten kann das Gericht neben der Verhängung einer Verbandssanktion zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes anordnen.

Der Referentenentwurf stellt klar: Die Neuregelung komme der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhalten. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft. Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

Der Referentenentwurf muss, um Wirkung zu entfalten, von der Bundesregierung beschlossen werden. Es kann daher sein, dass die bislang anvisierten Neuregelungen eine Änderung erfahren. Dennoch, erfreuliche Nachrichten für Unternehmen sehen anders aus. Doch auf folgenden, positiven Umstand möchten wir unsere Leser hinweisen: Der Referentenentwurf hält ausdrücklich fest, dass mit der Neuregelung Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize dafür geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären:

„Compliance, das heißt alle Maßnahmen zur Gewährleistung von rechtmäßigem Verhalten aller Verbandsangehörigen im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote (vgl. Bock, Criminal Compliance, 2011, S. 266; Moosmayer, Compliance, 3. Auflage, Rn. 1), können die Verfolgungsbehörde und Gerichte schon nach geltendem Recht zugunsten des Verbandes bußgeldmindernd berücksichtigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11053, S. 21; Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Auflage, S. 440 ff.). Für die Bemessung der Geldbuße ist es daher von Bedeutung, inwieweit die bebußte juristische Person ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effektives Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die juristische Person in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

Hat ein Unternehmen also Compliance-Maßnahmen ergriffen, kann dies von den Strafverfolgungsbehörden mildernd oder sogar strafausschließend berücksichtigt werden. Eine wirksame Compliance-Maßnahme kann beispielsweise die Integration von Compliance-Software im Unternehmen sein. In Bezug auf die Compliance im Energie-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsrecht ist hierfür bspw. unsere Compliance-Software „RGC-Manager“ eine geeignete Option.  

Für weitere Informationen sprechen Sie unser RGC Manager-Team –  Dr. Eike Brodt (Energierecht), Dr. Franziska Lietz (Umweltrecht) und Lisa Zeller (Arbeitsrecht und Arbeitsschutz) – gerne an. Oder lassen Sie sich gleich einen 14-tägigen kostenlosen Demo-Zugang für unsere Web-Software einrichten.

Noch ein Tipp: Rechtsregister und Aktualitätendienst können Manager-Kunden ohne zusätzliche Kosten auch in der RGC Manager App nutzen!

Kurz vorgestellt: Das vierteljährliche RGC-Compliance-Update: Eine effiziente Lösung für Ihre Unternehmenscompliance

Mit unserem regelmäßigen und individuellen Compliance-Update in den Bereichen Energie-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsrecht gehen wir den Weg der Compliance mit Ihnen gemeinsam.

Compliance kann ein lästiges Thema sein. Viel unschöner kann es aber werden, wenn man wichtige Fragen der Unternehmens-Compliance im Energie-, Umwelt- oder Arbeitssicherheitsrecht jahrelang schleifen lässt. Nur beispielhaft seien hier mögliche Folgen erwähnt, die das Außerachtlassen von Pflichten nach sich ziehen kann:

  • Verlust von energierechtlichen Entlastungen wegen versäumter Pflichten und/oder Fristen, der für ein Unternehmen existenzbedrohend sein kann
  • Gefährdung von Leib und Leben der Mitarbeiter oder Besucher des Unternehmens bei Außerachtlassung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben
  • Gefahr von betriebsbeschränkenden behördlichen Anordnungen bis hin zur Betriebsuntersagung bei Verstoß gegen umweltrechtliche Anforderungen
  • Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat, die den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und auch die persönliche Haftung von Mitarbeitern oder Geschäftsleitung des Unternehmens zur Folge haben kann
  • etc.

Diese drastischen Konsequenzen, die beim Vernachlässigen rechtlicher Anforderungen drohen – und zwar für das Unternehmen und für seine Mitarbeiter – machen den Stellenwert eines wirksamen Compliance-Managements im Unternehmen deutlich. 

Deshalb bieten wir unseren Mandanten schon seit vielen Jahren bedarfsgerechte Compliance-Lösungen in verschiedenen Umfängen an – von klein bis ganz groß. 

Die meisten unserer Mandanten nutzen die intuitive Web-Software RGC Manager mit Rechtsregister bzw. Rechtskataster, welches wir für Sie gern individualisieren, und dem unternehmensindividuellen Aktualitätendienst mit Gesetzesänderungen, Neuregelungen und aktuellen Informationen. 

In unseren Grundlagen-Workshops spielen wir Ihnen nach einer genauen Abfrage Ihrer betrieblichen Gegebenheiten Ihre unternehmensindividuellen Rechtspflichten, z.B. (vielfach scharf sanktionierte) Melde-, Dokumentations- oder Prüfpflichten, im gewählten Rechtsgebiet in den RGC Manager ein. So haben Sie stets den Überblick über Ihr komplettes Pflichtenpaket. Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie die Anforderungen im Unternehmen umsetzen können und legen gemeinsam mit Ihnen die Fristen zur Umsetzung fest. Im Anschluss können Sie Ihre Pflichten in Ihrem Tempo abarbeiten. Besonders attraktiv ist, dass die Software Ihnen die lästige Pflichtenüberwachung deutlich erleichtert. Sie werden automatisch an offene Pflichten und Fristabläufe erinnert. 

Viele Unternehmen nutzen darüber hinaus unser Compliance-Update, mit dem wir auch nach dem Workshop der verlässliche Partner an Ihrer Seite bleiben. Vierteljährlich aktualisieren wir Ihre Rechtspflichten in der Software und schließen uns in einem etwa zweistündigen Telefonat/Webinar kurz. Hierbei besprechen wir Ihren Stand der Umsetzung der ermittelten Rechtspflichten, Änderungen Ihres Unternehmenssachverhaltes (z.B. geplante/neue Anlagen etc.), bewerten gemeinsam die für Sie relevanten Rechtsänderungen und gehen auf Ihre aktuellen Fragestellungen ein. Dabei werden Sie in der Regel durchgehend von einem oder zwei gleichbleibenden Ansprechpartnern betreut, die die Anforderungen und Besonderheiten in Ihrem Unternehmen kennen. 

Die Erfahrungen unserer Mandanten zeigen, dass die Verantwortlichen eine weitaus größere Sicherheit im Umgang mit Rechtsänderungen erlangen und dem Ziel einer möglichst lückenlosen Compliance deutlich näherkommen. Weiterhin wird die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsänderungen im Unternehmen gefördert. Bleiben die Verantwortlichen stets am Ball und gehen die Bewertung und Umsetzung wichtiger Änderungen ohne Zeitverzug an, ist der Aufwand, der in die Unternehmenscompliance investiert werden muss, außerdem dauerhaft deutlich verringert.

Sie sind neugierig geworden und wollen mehr wissen? Dann sprechen Sie unser RGC Manager-Team –  Dr. Eike Brodt (Energierecht), Dr. Franziska Lietz (Umweltrecht) und Lisa Zeller (Arbeitsrecht und Arbeitsschutz) – gerne an. Oder lassen Sie sich gleich einen 14-tägigen kostenlosen Demo-Zugang für unsere Web-Software einrichten. 

Noch ein Tipp: Rechtsregister und Aktualitätendienst können Manager-Kunden ohne zusätzliche Kosten auch in der RGC Manager App nutzen!