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Meldefrist EnSTransV bis 30. Juni 2018 beachten

Versäumung der Meldefrist nach der EnSTransV wird ab diesem Jahr als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € sanktioniert.

Seit Sommer 2016 regelt die „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz“ (EnSTransV) verschiedene Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten insbesondere für Unternehmen, die bestimmte Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder –entlastungen) in Anspruch nehmen.

Eine Anzeigepflicht (§ 4 EnSTransV) besteht u.a. dann, wenn eine Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerbefreiung für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse) oder eine Steuerermäßigung nach § 3 EnergieStG (ortsfeste begünstigte Anlagen) geltend gemacht wird. Eine Erklärungspflicht (§ 5 EnSTransV) wiederum ergibt sich, wenn etwa Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG, §§ 54, 55 EnergieStG (Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes) oder §§ 53a und 53b EnergieStG (Entlastungen für KWK-Anlagen) geltend gemacht werden. Die vollständige Liste der erfassten Steuerbegünstigungen finden Sie in der Anlage zur EnSTransV.

Die betroffenen Begünstigten müssen bis spätestens zum 30. Juni 2018 gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige oder Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5 EnSTransV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder über das Erfassungsprotal zur EnSTransV für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2017 abgeben. Die Formulare wie auch das Portal finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien zu lassen (§ 6 EnSTransV).

Neu ist seit Anfang 2018, dass eine nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig Abgabe der Anzeige, Erklärung oder des Befreiungsantrages als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann, sofern dies leichtfertig oder vorsätzlich geschieht. Vor diesem Hintergrund sollten alle Betroffenen dafür Sorge tragen, dass sie die Meldungen nach der EnSTransV entweder unter Nutzung der amtlichen Vordrucke oder über das Online-Portal rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt abgeben, andernfalls droht nunmehr die Verhängung einer Geldbuße.

BGH: Compliance-Managementsysteme haben bußgeldmindernde Wirkung!

Der BGH hat klargestellt, dass ein effizientes Compliance-Managementsystems bei der Bemessung von Geldbußen zu berücksichtigen ist.

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung (Az.: 1StR265/16) mit Bestechungs- und Steuerhinterziehungsvorwürfen im Zusammenhang mit einem im Jahre 2001 mit der griechischen Regierung durchgeführten Rüstungsgeschäft auseinanderzusetzen. In der Vorinstanz wurde der Angeklagte (leitender Angestellter und Prokurist der Nebenbeteiligten) zu Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Die Nebenbeteiligte (das Rüstungsunternehmen) wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 OWiG zu einer Geldbuße verurteilt.

Der BGH rügt in seiner Entscheidung die Höhe dieser Geldbuße der Vorinstanz. Denn es sei bußgeldmindernd zu berücksichtigen gewesen, inwiefern die Nebenbeteiligte ihre Pflicht erfülle, solche Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Installation eines effizienten Compliance-Managementsystems, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss, spiele dabei eine entscheidende Rolle. Der BGH lässt sogar Optimierungen mit in die Bewertung einfließen, die erst infolge des Bußgeldverfahrens durchgeführt werden.

Die Entscheidung des BGH lässt sich nach unserer Einschätzung auch auf energierechtliche, umweltrechtliche und arbeitssicherheitsrechtliche Ordnungswidrigkeiten übertragen und verdeutlicht damit einmal mehr, welchen wertvollen Beitrag der RGC-Manager als Compliance-Managementsystem für Ihr Unternehmen leisten kann.