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Neue Technische Regel TRAS 120 für Biogasanlagen

Das Bundesumweltministerium hat eine neue technische Regel für Biogasanlagen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Am 21.01.2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die neue technische Regel TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die neue TRAS 120 gilt für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen und Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterfallen. Für diese konkretisiert sie den Stand der (Sicherheits-)Technik.
Sie regelt generelle Anforderungen an Biogasanlagen. Diese betreffen bspw. Brand- und Explosionsschutz, Schutzabstände, Dokumentationspflichten, Regelungen bzgl. des Betriebs und die Betriebsorganisation inklusive Alarmplan und Notfallplan sowie spezielle Anforderungen für bestimmte Einsatzstoffe wie Bioabfälle. Darüber hinaus werden besondere Anforderungen geregelt, wie etwa Anforderungen an die Substratvorbehandlung, an die Ausgestaltung von Gärbehältern, Rohrleitungen, Armaturen und Membransysteme sowie Anforderungen bei Einsatz sog. Notfackeln sowie für die Prozessleit- und Elektrotechnik. Die TRAS 120 enthält zudem auch Hinweise zu besonders relevanten Gefahrquellen bei der Sicherheitsauslegung, die maßgeblich für die Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilungen sind.
Entwickelt wurde die TRAS 120 seit dem Jahr 2013 aus einem früheren Entwurf einer „Biogasanlagenverordnung“, der bislang nicht weiter verfolgt wurde. Da die neue TRAS 120 jedoch nicht rechtlich bindend ist und daher nur den Charakter einer Empfehlung für Behörden und Unternehmen besitzt, plädiert das Umweltbundesamt (UBA) dafür, die ursprünglichen Pläne einer Biogasanlagenverordnung mit verbindlichen Pflichten für den Biogasanlagenbetrieb wieder aufzunehmen. 
Weitere Informationen zum rechtskonformen Betrieb von Biogasanlagen und eine Möglichkeit zum Download der TRAS 120 finden Sie auf der Internetseite des UBA.

Neue UNECE-Leitfäden zu Löschwasser aus Industrieanlagen verabschiedet

Im Dezember 2018 wurden zwei neue Leitfäden zum Löschwasser-Management und zur Rückhaltung von den Vertragsstaaten der UNECE-„Industrieunfall“-Konvention verabschiedet.

Löschwasser stellt generell ein besonderes Umweltrisiko dar, weil bei Bränden in Industrieunternehmen eine Vielzahl von gefährlichen Stoffen ausgeschwemmt, ggf. auch vermischt, werden und in die Umwelt eingetragen werden können. Dies wurde in der Vergangenheit bei schweren Industrieunfallereignissen, wie bspw. dem „Sandoz“-Brand im Jahr 1986, besonderes deutlich.

Unter anderem das Brandereignis bei Sandoz war daher dafür ausschlaggebend, dass unter Federführung des Umweltbundesamtes zwei Leitfäden zum Management und zur Rückhaltung von Löschwasser von den Vertragsstaaten der UNECE-„Industrieunfall“-Konvention auf ihrer 10. Vertragskonferenz im Dezember 2018 verabschiedet wurden.

Die Leitfäden enthalten unter anderem Empfehlungen für die Größe, Gestaltung und Fassungsvermögen sowie das Management von Löschwasser-Rückhaltebecken. Außerdem finden sich in den Leitfäden Anleitungen, wie der Eintrag gefährlicher Stoffe in Gewässer, Boden und Grundwasser mit dem abfließenden Löschwasser bei einem Löscheinsatz verhindert werden kann.

Erstmals bestehen mit den Leitfäden nun auch im Bereich des internationalen Rechts Regeln für den Umgang mit Löschwasser. Diese sind jedoch für Industrieunternehmen in Deutschland noch nicht unmittelbar bindend und haben daher nur den Charakter von Empfehlungen für Behörden und Anlagenbetreiber. Allerdings hat sich Deutschland als Vertragsstaat grundsätzlich zur Umsetzung der Regeln in geltendes Rechts verpflichtet.

Die beiden Leitfäden können (in englischer Sprache) auf der Webseite der UNECE abgerufen werden:

UFI – Neue Identifikationsnummer für Gemische

Ab 2020 ist auf Etiketten von Produkten mit Gefahrenpotential ein neues Kennzeichnungselement anzubringen: der 16-stellige eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI).

Ab 2020 ist auf den Etiketten von Produkten mit Gefahrenpotential ein neues Kennzeichnungselement anzubringen: der 16-stellige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI). Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Produkte auf den Markt bringen, die Gesundheitsgefahren oder physikalische Gefahren darstellen können, müssen bei den Giftnotrufzentralen bestimmte Produktinformationen einschließlich der neuen Identifikationsnummer (UFI) einreichen.

Anhang VIII der CLP-Verordnung „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“ legt den Formelidentifikator (UFI) fest, der auf dem Kennzeichnungsetikett eines Gemischs anzugeben ist und der eine eindeutige Verbindung zwischen dem in Verkehr gebrachten Gemisch und den zur Beantwortung von Anfragen in medizinischen Notfällen bereitgestellten Informationen herstellt. Sinn und Zweck des UFI ist, im Notfall über die Identifikationsnummer die wesentlichen Informationen über das Gemisch abrufen zu können.

Bei Gemischen, die für die Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss Ihr Unternehmen den UFI bis zum 1. Januar 2020 angeben. Für weitere Verwendungen gelten unterschiedliche Fristen.

Auf der Website der ECHA finden Sie Anleitungen zum Erstellen eines UFI: https://poisoncentres.echa.europa.eu/de/ufi-generator .

Chemikalienrecht: Einheitliche EU-Regeln für Nanomaterialien

Die Europäische REACH-Verordnung (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) wird hinsichtlich der einheitlichen Regeln über Nanomaterialien angepasst.

Die REACH-Verordnung dient der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.

Nanomaterialien sind chemische Stoffe oder Materialien mit einer Partikelgröße von 1 bis 100 Nanometern (nm) in mindestens einer Dimension. Aufgrund der größeren spezifischen Oberfläche je Volumen können Nanomaterialien im Vergleich zu demselben Material ohne Merkmale im Nanobereich andere Eigenschaften aufweisen. Daher können die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Nanomaterialien von den Eigenschaften der Stoffe mit größeren Maßen abweichen. In Nanoform haben Chemikalien somit oft völlig andere Wirkungen.

Viele Produkte enthalten bereits Nanomaterialien wie z. B. Batterien, Beschichtungen, antibakterielle Kleidung, Kosmetikerzeugnisse, Lebensmittel.

Durch die einheitlichen Regeln auf EU-Ebene können mögliche Risiken der Nanomaterialien besser bewertet und eingeschränkt werden, um ihre sichere Anwendung zu gewährleisten.

Die Änderung der Verordnung tritt 2020 in Kraft.

REACH-Registrierung bis zum 31. Mai 2018

Frist für REACH-Registrierung bereits vorhandener Chemikalien endet am 31. Mai 2018.

Unternehmen, die chemische Stoffe in Mengen von über 1 Tonne pro Jahr herstellen oder aus Nicht-EU-Ländern importieren, unterliegen gegebenenfalls der Registrierungspflicht gemäß REACH.

Sofern Ihr Unternehmen Stoffe vorregistriert und diese noch nicht registriert hat, sind Sie von der REACH-Registrierungsfrist bis zum 31. Mai 2018 betroffen.

Unternehmen, die Stoffe in Mengen von über einer Tonne pro Jahr herstellen oder importieren, sind verpflichtet, Informationen über die Eigenschaften und Verwendungen zu sammeln, sowie die Gefahren und mögliche Risiken, die von diesem Stoff ausgehen, zu beurteilen.

Die Registrierung beruht auf dem Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“. Dies bedeutet, dass Hersteller und Importeure des gleichen Stoffs ihre Registrierung gemeinsam einreichen müssen.

Wer muss registrieren:

  • EU-Hersteller oder Importeure von Stoffen als solchen oder in einem Gemisch
  • EU-Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen, die den in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen beschriebenen              Kriterien entsprechen
  • „Alleinvertreter“ mit Sitz in der EU, die von einem Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der EU      eingesetzt wurden, um die Registrierungspflichten von Im porteuren zu erfüllen

Dazu kommt die Frage: Muss Ihr Unternehmen selbst seinen Stoff registrieren oder ist ein anderer Akteur in der Lieferkette hierzu verpflichtet?

Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) erhältlich. Zu dieser gelangen Sie hier.

Strenge EU-Vorgaben zum Einsatz von Quecksilber ab 1.1.2018

Ab dem 1.1.2018 sind die Vorgaben der EU-Quecksilberverordnung (VO (EU) 2017/852) vom 17. Mai 2017 in den Mitgliedsstaaten verbindlich. 

Die Verordnung wurde 2017 beschlossen und setzt das völkerrechtliche Übereinkommen von Minamata um, dem Deutschland zum 14.12.2017 beigetreten ist.

Zweck der Verordnung ist es, den Einsatz von Quecksilber in den Mitgliedsstaaten soweit wie möglich zu reduzieren. Die Verordnung enthält daher weitreichende Verbote für die die Ausfuhr bestimmter Quecksilberverbindungen, für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Quecksilbergemische sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten, in denen Quecksilber enthalten ist.

Es gelten unter anderem die folgenden Verbote und Pflichten:

  • Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden (ab 01.01.2018)
  • Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird (ab 1.1.2022)
  • Verbot der Herstellung sowie Ein- und Ausfuhr bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen,  Hochdruck- Quecksilberdampflampen) (ab 31.12.2018)
  • Besondere Anforderungen für den Einsatz von Dentalamalgam (ab 01.01.2019), insb. der Einsatz von Amalgamabscheidern, die umweltgefährdende Quecksilberreste auffangen