Die EU-Kommission schlägt eine Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vor.
Die Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003, zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Energiebesteuerungsrichtlinie“) dient der Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes für Energie. Sie soll zudem zu einer kohlenstoffarmen, energieeffizienten Wirtschaft beitragen und somit eine Lenkungswirkung mit dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes entfalten. Seit der Verabschiedung der Richtlinie hat sich jedoch der zugrunde liegende klima- und energiepolitische Rahmen radikal verändert, sodass die Richtlinie nicht mehr mit der aktuellen EU-Politik in Einklang zu bringen ist.
Als Teil des Europäischen Grünen Deals („EGD“) und des Fit-for 55 Legislativpakets (welches die EU-Kommission am 14.07.21 verabschiedete – RGC berichtete), schlägt die EU-Kommission die Neufassung der Richtlinie vor. Denn die Besteuerung spielt eine direkte Rolle bei der Unterstützung des grünen Übergangs, indem sie die richtigen Preissignale sendet und die richtigen Anreize für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion setzt. Die Kommission schlägt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 folgende 16 Bestimmungen vor:
1) Energiebesteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sowie ihrer Umweltleistung
Um den unterschiedlichen Zielen Rechnung zu tragen, sollte die Besteuerung an den Energiegehalt der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms in Verbindung mit ihrer Umweltleistung gekoppelt werden, die sich aus dem allgemeinen EU-Rahmen ergibt.
2) Liste der Energieerzeugnisse und anwendbare Definitionen
Der Anwendungsbereich der Besteuerung sollte in der Liste der Energieerzeugnisse auch konkurrierende Energieträger umfassen, so dass eine einheitliche und standardisierte steuerliche Behandlung dieser Energieträger gewährleistet ist.
3) Bestimmungen über den Ausschluss vom Anwendungsbereich des Rechtsrahmens
Die Energiebesteuerung umfasst Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoffe sowie als elektrischer Strom verwendet werden. Folglich sollten nur andere Verwendungszwecke als Kraft- oder Heizstoffe und die doppelte Verwendung von Energieerzeugnissen sowie die Besteuerung der Ausgangsleistung von Wärme vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie ausgenommen werden.
4) Rangfolge der Steuersätze und Indexierung der Mindeststeuerbeträge
Die Mitgliedstaaten sollten das Verhältnis zwischen den im Vorschlag für die verschiedenen Energieträger und Verwendungszwecke festgelegten Mindeststeuerbeträge nachbilden. Im Hinblick auf diese Anforderung sollte elektrischer Strom stets zu den am niedrigsten besteuerten Energiequellen gehören, um seine Verwendung, insbesondere im Verkehrssektor, zu fördern, und sollte zusammen mit anderen Kraft- und Heizstoffen eingestuft werden.
5) Unterschiedliche Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, Heizstoffe und elektrischen Strom Es sollten unterschiedliche Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, Brennstoffe und Elektrizität verwendet werden.
6) Für die Stromerzeugung verwendeter Input
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, die zur Erzeugung von Elektrizität verwendet werden, ist den Mitgliedstaaten neben der Energiesteuerrichtlinie gestattet, ohne dass die in dem Vorschlag vorgesehenen Mindeststeuerbeträge aus umweltpolitischen Gründen eingehalten werden müssen.
7) Von Flugzeugen und Schiffen verwendete Energieerzeugnisse und Elektrizität
Unbeschadet internationaler luftfahrtbezogener Abkommen sollten Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die Intra-EU-Luftfahrt und für die Intra-EU-Wasserfahrt geliefert werden, besteuert werden. Für die Verwendung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für die Intra-EU-Luftfahrt, die nicht der Geschäftsreiseluftfahrt dient, und für Flüge, die keine Vergnügungsflüge sind, würde ein anderer Steuersatz gelten. Für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Intra-EU-Geschäfts- und Freizeitluftfahrt verwendet werden, sollten die in den Mitgliedstaaten geltenden Standardsteuerbeträge für Kraftstoffe und elektrischen Strom gelten.
8) Möglichkeit von Steuerbefreiungen für bestimmte Produkte oder für Elektrizität aus bestimmten Quellen
Die Möglichkeit, Steuerbefreiungen anzuwenden, wäre in bestimmten Fällen durch besondere Gründe gerechtfertigt, insbesondere durch Ziele der Energieeffizienz und des Umweltschutzes.
9) Möglichkeit von Steuerermäßigungen für bestimmte Verwendungszwecke
Gezielte Ermäßigungen, die nicht unter den im Vorschlag festgelegten Mindestwerten liegen, können sich aus verschiedenen Gründen als notwendig erweisen.
10) Energieintensive Unternehmen und andere Wirtschaftseinheiten
Gezielte Steuerermäßigungen, die nicht unter die Mindeststeuerbeträge gehen, können sich als notwendig erweisen, um Anreize für die Erreichung von Umweltschutzzielen und die Verbesserung der Energieeffizienz des produktiven Sektors in der EU zu schaffen.
11) Liste der Energieerzeugnisse, die Kontroll- und Verbringungsvorschriften unterliegen
Um die Rechtssicherheit zu verbessern und dem Betrugsrisiko entgegenzuwirken, sollten ausgewählte Energieerzeugnisse (z. B. Schmieröle) Kontroll- und Verbringungsvorschriften unterworfen werden.
12) Steuerbarkeit von bestimmten Energieerzeugnissen
In Anbetracht der Analogien in Bezug auf die physikalischen Eigenschaften sollte der Steuertatbestand für Wasserstoff an den für Erdgas angeglichen werden, bei dem die Steuer zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler anfällt.
13) Definition von Standardtanks
Um den freien Verkehr zu gewährleisten und gleichzeitig die für Nutzfahrzeuge und Spezialcontainer geltenden Sicherheitsanforderungen einzuhalten, sollte die Definition der Standardtanks dieser Fahrzeuge die Tatsache widerspiegeln, dass Kraftstoffbehälter nicht ausschließlich von ihrem Hersteller in Nutzfahrzeuge eingebaut werden.
14) Berichtspflicht der Mitgliedstaaten
Um genaue Informationen über das Funktionieren der Richtlinie zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen angewandten Steuerbeträge sowie über die entsprechenden Mengen an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, die der Besteuerung unterliegen, informieren (siehe Artikel 26).
15) Bericht der Kommission an den Rat
Alle fünf Jahre und zum ersten Mal fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung vorlegen.
16) Anhang I und Tabellen mit Mindestsätzen
Anhang I enthält Tabellen mit Mindeststeuersätzen, die im Allgemeinen für Kraftstoffe, Heizstoffe und elektrischen Strom gelten. Diese Mindestbeträge sollen auch dann gelten, wenn sie in anderen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erwähnt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vor allem intensive fossile Energieträger höher besteuert werden sollen, während grüner Strom und strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden sollen. Das EU-Parlament und der Rat der EU werden sich ab September 2021 mit den Vorschlägen der EU-Kommission befassen.