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Laut Altmaier soll es 2022 eine deutlich niedrigere EEG-Umlage geben

Wirtschaftsminister Peter Altmaier geht davon aus, dass die EEG-Umlage 2022 um bis zu einem Drittel fallen wird

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erwartet eine deutliche Senkung der EEG-Umlage Anfang 2022. Dies würde den größten Rückgang seit Einführung des EEG darstellen.

Altmaier betonte, dass dies nur ein erster Schritt sein dürfte. Er fordert die komplette Abschaffung der EEG-Umlage innerhalb der nächsten drei Jahre. Dabei ginge es nicht um weniger Klimaschutz, sondern um mehr Klimaschutz verbunden mit mehr sozialem Ausgleich.

Die Senkung der EEG-Umlage 2022 resultiert daher, dass sich die Erneuerbaren Energien zunehmend am Strommarkt finanzieren. Wegen der hohen Preise im Strom-Großhandel ist der Marktwerkt der Erneuerbaren Energien auf Rekordwerte gestiegen. Dieser hohe Marktwerkt entlastet das EEG-Konto. Denn Bietern aus Ausschreibungen, die sich einen Zuschlag unterhalb des aktuellen Wertes sicherten, muss keine Vergütung gezahlt werden.

Die Abschaffung der EEG-Umlage wird auch vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gefordert. Der DIHK befürwortet, dass staatliche Zuschüsse ausgebaut werden sollen. So solle die EEG-Umlage mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Zudem fordert der DIHK, die Stromsteuer schrittweise auf das europäische Mindestmaß zu senken.

Die hierfür erforderlichen staatlichen Mittel sollen aus den Einnahmen der CO2-Bepreisung kommen. Die CO2-Bepreisung wird in den folgenden Jahren ohnehin einen deutlichen Anstieg erfahren.

Ob ein solcher Systemwechsel tatsächlich erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Der Ausgang der Bundestagswahl wird hierbei mit Sicherheit eine entscheidende Rolle spielen.

Neufassung der Energiesteuerrichtlinie

Die EU-Kommission schlägt eine Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vor.

Die Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003, zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Energiebesteuerungsrichtlinie“) dient der Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes für Energie. Sie soll zudem zu einer kohlenstoffarmen, energieeffizienten Wirtschaft beitragen und somit eine Lenkungswirkung mit dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes entfalten. Seit der Verabschiedung der Richtlinie hat sich jedoch der zugrunde liegende klima- und energiepolitische Rahmen radikal verändert, sodass die Richtlinie nicht mehr mit der aktuellen EU-Politik in Einklang zu bringen ist. 

Als Teil des Europäischen Grünen Deals („EGD“) und des Fit-for 55 Legislativpakets (welches die EU-Kommission am 14.07.21 verabschiedete – RGC berichtete), schlägt die EU-Kommission die Neufassung der Richtlinie vor. Denn die Besteuerung spielt eine direkte Rolle bei der Unterstützung des grünen Übergangs, indem sie die richtigen Preissignale sendet und die richtigen Anreize für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion setzt. Die Kommission schlägt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 folgende 16 Bestimmungen vor: 

1) Energiebesteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sowie ihrer Umweltleistung
Um den unterschiedlichen Zielen Rechnung zu tragen, sollte die Besteuerung an den Energiegehalt der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms in Verbindung mit ihrer Umweltleistung gekoppelt werden, die sich aus dem allgemeinen EU-Rahmen ergibt. 

2) Liste der Energieerzeugnisse und anwendbare Definitionen
Der Anwendungsbereich der Besteuerung sollte in der Liste der Energieerzeugnisse auch konkurrierende Energieträger umfassen, so dass eine einheitliche und standardisierte steuerliche Behandlung dieser Energieträger gewährleistet ist. 

3) Bestimmungen über den Ausschluss vom Anwendungsbereich des Rechtsrahmens
Die Energiebesteuerung umfasst Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoffe sowie als elektrischer Strom verwendet werden. Folglich sollten nur andere Verwendungszwecke als Kraft- oder Heizstoffe und die doppelte Verwendung von Energieerzeugnissen sowie die Besteuerung der Ausgangsleistung von Wärme vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie ausgenommen werden. 

4) Rangfolge der Steuersätze und Indexierung der Mindeststeuerbeträge
Die Mitgliedstaaten sollten das Verhältnis zwischen den im Vorschlag für die verschiedenen Energieträger und Verwendungszwecke festgelegten Mindeststeuerbeträge nachbilden. Im Hinblick auf diese Anforderung sollte elektrischer Strom stets zu den am niedrigsten besteuerten Energiequellen gehören, um seine Verwendung, insbesondere im Verkehrssektor, zu fördern, und sollte zusammen mit anderen Kraft- und Heizstoffen eingestuft werden. 

5) Unterschiedliche Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, Heizstoffe und elektrischen Strom Es sollten unterschiedliche Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, Brennstoffe und Elektrizität verwendet werden. 

6) Für die Stromerzeugung verwendeter Input
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, die zur Erzeugung von Elektrizität verwendet werden, ist den Mitgliedstaaten neben der Energiesteuerrichtlinie gestattet, ohne dass die in dem Vorschlag vorgesehenen Mindeststeuerbeträge aus umweltpolitischen Gründen eingehalten werden müssen. 

7) Von Flugzeugen und Schiffen verwendete Energieerzeugnisse und Elektrizität
Unbeschadet internationaler luftfahrtbezogener Abkommen sollten Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die Intra-EU-Luftfahrt und für die Intra-EU-Wasserfahrt geliefert werden, besteuert werden. Für die Verwendung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für die Intra-EU-Luftfahrt, die nicht der Geschäftsreiseluftfahrt dient, und für Flüge, die keine Vergnügungsflüge sind, würde ein anderer Steuersatz gelten. Für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Intra-EU-Geschäfts- und Freizeitluftfahrt verwendet werden, sollten die in den Mitgliedstaaten geltenden Standardsteuerbeträge für Kraftstoffe und elektrischen Strom gelten.

8) Möglichkeit von Steuerbefreiungen für bestimmte Produkte oder für Elektrizität aus bestimmten Quellen
Die Möglichkeit, Steuerbefreiungen anzuwenden, wäre in bestimmten Fällen durch besondere Gründe gerechtfertigt, insbesondere durch Ziele der Energieeffizienz und des Umweltschutzes.

9) Möglichkeit von Steuerermäßigungen für bestimmte Verwendungszwecke
Gezielte Ermäßigungen, die nicht unter den im Vorschlag festgelegten Mindestwerten liegen, können sich aus verschiedenen Gründen als notwendig erweisen.

10) Energieintensive Unternehmen und andere Wirtschaftseinheiten
Gezielte Steuerermäßigungen, die nicht unter die Mindeststeuerbeträge gehen, können sich als notwendig erweisen, um Anreize für die Erreichung von Umweltschutzzielen und die Verbesserung der Energieeffizienz des produktiven Sektors in der EU zu schaffen. 

11) Liste der Energieerzeugnisse, die Kontroll- und Verbringungsvorschriften unterliegen
Um die Rechtssicherheit zu verbessern und dem Betrugsrisiko entgegenzuwirken, sollten ausgewählte Energieerzeugnisse (z. B. Schmieröle) Kontroll- und Verbringungsvorschriften unterworfen werden.

12) Steuerbarkeit von bestimmten Energieerzeugnissen
In Anbetracht der Analogien in Bezug auf die physikalischen Eigenschaften sollte der Steuertatbestand für Wasserstoff an den für Erdgas angeglichen werden, bei dem die Steuer zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler anfällt.

13) Definition von Standardtanks
Um den freien Verkehr zu gewährleisten und gleichzeitig die für Nutzfahrzeuge und Spezialcontainer geltenden Sicherheitsanforderungen einzuhalten, sollte die Definition der Standardtanks dieser Fahrzeuge die Tatsache widerspiegeln, dass Kraftstoffbehälter nicht ausschließlich von ihrem Hersteller in Nutzfahrzeuge eingebaut werden.

14) Berichtspflicht der Mitgliedstaaten
Um genaue Informationen über das Funktionieren der Richtlinie zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen angewandten Steuerbeträge sowie über die entsprechenden Mengen an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, die der Besteuerung unterliegen, informieren (siehe Artikel 26).

15) Bericht der Kommission an den Rat
Alle fünf Jahre und zum ersten Mal fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung vorlegen.

16) Anhang I und Tabellen mit Mindestsätzen
Anhang I enthält Tabellen mit Mindeststeuersätzen, die im Allgemeinen für Kraftstoffe, Heizstoffe und elektrischen Strom gelten. Diese Mindestbeträge sollen auch dann gelten, wenn sie in anderen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erwähnt werden. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vor allem intensive fossile Energieträger höher besteuert werden sollen, während grüner Strom und strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden sollen. Das EU-Parlament und der Rat der EU werden sich ab September 2021 mit den Vorschlägen der EU-Kommission befassen.

Überarbeitete Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL / CEEAG) werden öffentlich konsultiert

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

Antworten der GZD zu FAQ zum „Verwenderbegriff“

Die Generalzolldirektion beantwortet Fragen zur Bestimmung des Selbstverbrauchs.

Die Generalzolldirektion (GZD) hat „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Verwenderbegriff“ veröffentlicht. In den FAQ werden Fragen zur Bestimmung von Selbstverbrauch – in Abgrenzung zum Drittverbrauch – für die Entlastungsanträge bei Strom- und Energiesteuern beantwortet. Die FAQ nehmen dabei insbesondere Bezug auf das Hinweisschreiben der GZD „Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt“ und die darin enthaltenen Grundsätze bei vollautomatisierten Anlagen.

U. a. werden folgende Fragen behandelt:

  • Anhand welcher Kriterien wird eine automatisierte Anlage als vollautomatisierte Anlage eingestuft?
  • Was ist mit „Verantwortung für die Anlage“ im Informationsschreiben gemeint?
  • Wie ist die Person, die den Realakt vornimmt, zu bewerten, wenn die übergeordnete Steuerung initial durch den Anlagenbauer programmiert wird?
  • Wie ist die Person, die den Realakt vornimmt, zu bestimmen, wenn ein Dritter (auf Anweisung) die Regelung vornimmt?

Die FAQ sind relevant für Anlagenbetreiber, die strom- und energiesteuerrelevante Anlagen nicht in Eigenverantwortung betreiben, sondern sich der Hilfe Dritter bedienen. Bei der Frage, ob der Strom- bzw. Energieverbrauch dieser Anlagen bei Entlastungsanträgen beim HZA als eigener Verbrauch angesetzt werden kann, sind das Hinweisschreiben und die FAQ der GZD heranzuziehen.

Die grüne Null – Aufruf von Bundestagsabgeordneten zu mehr Klimaschutz

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Digitalisierung in der Zollverwaltung

Inbetriebnahme der Online-Anwendung IVVA

Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich über die Einführung der Online-Anwendung IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung) informiert. Hierbei handelt es sich um eine speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauchsteuervollzugs zugeschnittene Online-Anwendung. Damit können Unternehmen nunmehr gewisse Anmeldungen, Anträge und Erlaubnisse aus dem Bereich der Energiesteuer online über die IVVA einreichen bzw. stellen.

Das IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) wird bereits seit November 2020 von den Hauptzollämtern genutzt.

Für welche Verfahren die neuen Online-Anwendungen gelten, ist hier einsehbar.

Der Zugang zur IVVA ist über www.zoll.de im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) im Bereich „Energiesteuer“ möglich. Dort finden sich auch Hilfestellungen wie FAQs, Anleitungen sowie ein Benutzerhandbuch. Die Zollverwaltung wirbt für die Nutzung der Portale zur Digitalisierung der Prozesse und der Vereinfachung im Informationsaustausch.

Wir von RITTER GENT COLLEGEN haben uns im Strom- und Energiesteuerteam überlegt, wie wir Sie effektiv und individuell unterstützen können. Herausgekommen ist der RGC-Navigator „Strom- und Energiesteuern“, den wir Ihnen hier in einem kurzen Werbevideo vorstellen.

Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwalt Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Praxistipps kurz und knapp zu Einzelthemen in unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Stromerzeuger: Meldepflicht für sog. „kleine Versorger“ am 31.5. nicht vergessen!

Unternehmen, die aus Erzeugungsanlagen unter 2 MW oder EE-Anlagen am Standort Dritte beliefern, müssen als kleine Versorger die Meldepflicht zum 31.5. beachten.

Wer ist „Kleiner Versorger“?

Betreiber von Anlagen von bis zu 2 MW, die selbst erzeugten Strom in ihrem Betriebsnetz an Dritte leisten, gelten in der Regel als „kleine Versorger“. Dies gilt auch für Wind-, PV- und Biomasse-Anlagen größer 2 MW, die Strom innerhalb der Kundenanlage an Dritte abgeben.

Bei dem Betrieb von größeren Nicht-EE-Erzeugungsanlagen und bei Versorgung von Dritten außerhalb der Kundenanlage besteht grundsätzlich der Status nicht als kleiner, sondern als uneingeschränkter Versorger.

Der Status des kleinen Versorgers muss dem Hauptzollamt vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Zoll-Vordruck 1412 angezeigt werden.

Was ist der Inhalt der Meldepflicht?

Die Meldepflicht zum 31.5. ist auf dem Zoll-Vordruck 1400 zu erfüllen. Gegenstand der Meldepflicht sind die im vorangegangenen Jahr selbst erzeugten und steuerbefreit entnommenen Mengen nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StromStG. Das gilt für selbst verbrauchte und für die an Dritte geleisteten Mengen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG) sowie für den Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Wer die Meldefrist zum 31. Mai verpasst, sollte umgehend nachmelden.

Novellierung der Steuerentlastungen für Produzierende Gewerbe in Planung

Das Bundesfinanzministerium plant die Novellierung der Entlastungstatbestände §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG.

Das Bundesfinanzministerium schrieb am 11. Januar 2021 einen Forschungsauftrag zu den „Effekten einer Novellierung der Entlastungstatbestände für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz“ aus. Konkret sollen die Entlastungstatbestände §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG ab dem Jahr 2023 neu geregelt werden.

Im Jahre 1999 wurden diese steuerlichen Entlastungen eingeführt, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen trotz steigender Strom- und Energiepreise zu erhalten. Laut Projektbeschreibung des Forschungsauftrages werden sie jedoch den aktuellen Anforderungen an Subventionen im Umfang von mehreren Milliarden Euro im Energiebereich (ca. 3 Milliarden/Jahr) nicht mehr gerecht. Moniert wird bei den allgemeinen Entlastungen (§ 9b StromStG; § 54 EnergieStG) insbesondere, dass sie ohne besondere Voraussetzungen an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kontinuierlich als Dauersubvention ausgezahlt werden würden. Bei dem Spitzenausgleich (§ 10 StromStG; § 55 EnergieStG) sei vor allem die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge überholt.

Ein künftiger Spitzenausgleich solle deshalb insbesondere zielgerichteter denjenigen Unternehmen zugutekommen, die im internationalen Wettbewerb stehen und zusätzlich verwaltungsökonomischer ausgestaltet werden. In Betracht zu ziehen sei dabei eine Anlehnung an die besondere Ausgleichsregelung nach EEG bzw. an die noch ausstehende Carbon-Leakage Regelung im Rahmen des nationalen Emissionshandels sowie an die Regelungen zur Strompreiskompensation im Rahmen des europäischen Emissionshandels.

Zudem solle bei der Ausgestaltung der neuen Entlastungstatbestände darauf geachtet werden, dass sie den energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesrepublik (insbesondere Treibhausneutralität bis 2050) nicht entgegenstehen, sondern diese vielmehr unterstützen.  

… und die Digitalisierung bei den Hauptzollämtern geht weiter

Das IT-Fachverfahren MoeVe und die Online-Anwendung IVVA werden eingeführt.

Ein Schritt in Richtung Digitalisierung stellt bereits die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen dar, welche zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Diese ermöglicht den Hauptzollämtern, bestimmte Verwaltungsakte wie beispielsweise die Erteilung gewisser strom- und energiesteuerrechtlicher Erlaubnisse mit Einwilligung der Beteiligten elektronisch bekanntzugeben (RGC berichtete).

Durch die Einführung des IT-Fachverfahrens MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung) und der Online-Anwendung für Wirtschaftsbeteiligte IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung) schreitet die Zollverwaltung weiter voran.

In einer Fachmeldung auf zoll.de informiert diese über die neuen Systeme:

Mit dem IT-Fachverfahren MoeVe ändert sich insbesondere in den folgenden Fällen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Erhebung der Energiesteuer:

  • Energiesteueranmeldung – ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
  • Energiesteueranmeldung – Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
  • Energiesteueranmeldung – Erdgas (Formular 1103)
  • Energiesteueranmeldung – Kohle (Formular 1104)
  • Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas

Die Umstellung des Zahlungsverkehrs soll für alle vorgenannten Steueranmeldungen erfolgen, die ab dem 1. Februar 2021 abgegeben werden. Der Zahlungsverkehr für Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas soll ab dem Veranlagungsjahr 2021 umgestellt werden.

Mit der IVVA können zukünftig die Erfassung und rechtsverbindliche Abgabe folgender Anmeldungen und Anträge aus dem Bereich der Energiesteuer vorgenommen werden. Sie ist über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (BuG) erreichbar:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170)
  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Lagerstätten(Formular 1181)
  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung ohne Lagerstätten (Formular 1181)
  • Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182)
  • Antrag auf Zulassung nach § 38 Absatz 4 EnergieStG
  • Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192)
  • Energiesteueranmeldung – ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
  • Energiesteueranmeldung – Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
  • Energiesteueranmeldung – Erdgas (Formular 1103)
  • Energiesteueranmeldung – Kohle (Formular 1104)
  • Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung – Erdgas
  • Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen – Erdgas
  • SEPA-Firmenlastschriftmandate – Mandatsreferenznummer beantragen

Die Zollverwaltung kündigt an, dass die von der Änderung des Zahlungsverkehrs betroffenen Unternehmen durch die zuständigen Hauptzollämter informiert werden. Sollte dies bei Ihnen bislang noch nicht erfolgt sein, obwohl Sie die oben beschriebenen Energiesteueranmeldungen vornehmen, gehen Sie von sich aus noch im Januar auf Ihr Hauptzollamt zu und stimmen Sie mit ihm die weiteren Schritte ab.