Beiträge

Energiepreisbremsen – Änderungen treten in Kraft

Die Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten.

Die Ende März im Bundestag beschlossenen Änderungen der Preisbremsengesetze betreffend die Übertragung der Aufgaben der Prüfbehörden und die Anpassung etwaiger Fristen (RGC berichtete) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten. Im Wesentlichen:

  • Aufgaben der Prüfbehörde können ab sofort im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts übertragen werden.
  • Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert (betrifft Unternehmen, die aus den Preisbremen eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten).

    Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert – diese Frist für ein gesetzliches Opt-Out ist relevant für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf

Last Chance: Windenenergie im Industrieunternehmen

Veranstaltungstipp für diesen Mittwoch (03.05.)

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Prof. Dr. Kai Gent

Geplante Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes – kommt eine Aufrechnung der Co² Reduktionen der einzelnen Wirtschaftssektoren?

Die Diskussion in der Ampelkoalition um das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zeigt sich lebhaft. Nachdem Ende März im Koalitionsausschluss die Novellierung des KSG beschlossen wurde, wollen die Grünen diese unter Umständen im Bundestag blockieren.

Mit dem KSG wurden ambitionierte Klimaschutzziele gesetzlich festgeschrieben und klare Einsparziele für die kommenden Jahre für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft, Verkehr, Abfallwirtschaft) vereinbart. Gerade die Emissionsbudgets der einzelnen Wirtschaftssektoren sollten für eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur Treibhausgasminderung in Deutschland sorgen.

Das Umweltbundesamt veröffentlich dafür jedes Jahr die Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren. Für 2022 zeigt sich: während die Industrie die im Klimaschutzgesetz festgelegte Höchstmenge unterschritten hat, lagen insbesondere zwei Sektoren deutlich über der Höchstmenge der Jahresemissionen. Der Sektor Gebäude verursachte 14 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente mehr, als für die Jahresemissionsmenge 2022 nach dem KSG zulässig ist. Bei dem Sektor Verkehr waren es rund 9 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente.

Das aktuelle KSG sieht eindeutige Konsequenzen für eine solche Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge vor. Das jeweils für den Sektor zuständige Bundesministerium muss ein Klimaschutz-Sofortprogramm vorlegen, um die Einhaltung der Werte für die Folgejahre sicherzustellen.

Dieser Mechanismus könnte mit der Novellierung des KSG nun abgeschwächt bis ausgehebelt werden. Der Beschluss des Koalitionsausschlusses tendiert dazu, die bisherige Einzelbetrachtung der Sektoren zu einer Gesamtbilanzierung zu ändern. Damit könnten die Zielverfehlungen in einzelnen Sektoren durch die Übererfüllung in anderen Sektoren ausgeglichen werden. Die Konsequenz des Sofortprogramms für einzelne Sektoren entfällt damit. Stattdessen ist von einer aggregierten Betrachtung aller Sektoren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Rede, mit der eine Gesamtverantwortung aller Sektoren entstehen würde.

Diese Änderung dürfte im Interesse gerade der Sektoren liegen, denen mit Überschreitung der zulässigen Höchstmenge der Jahresemissionen ein Sofortprogramm droht. Insbesondere die Grünen werfen Kritik an diesen geplanten Änderungen auf. Neben der Frage, wie klimaschutzfördernd die Änderung am „Druckmittel“ Sofortprogramm ist, stellt sich die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht eine solche Änderung bewerten würde, hat es doch mit seinem Klimaschutzbeschluss 2021 deutlich gemacht, dass unzureichende Vorgaben der Co² Reduktion verfassungswidrig sein können.

Wie die Änderungen im KSG genau aussehen werden, steht allerdings noch nicht fest. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen gern hier auf dem Laufenden.

Autorin: Jacqueline Rothkopf

Referentenentwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes veröffentlicht

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Referentenentwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes veröffentlicht und in die Anhörung der Länder und Verbände gegeben. Durch das Gesetz sollen Vorsorge und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf eine zentrale Rechtsgrundlage gestellt werden.

Hintergrund des Referentenentwurfs des Klimaanpassungsgesetzes sind die Herausforderungen, die der Klimawandel mit sich bringt. Extremwetterereignisse wie Flutkatastrophen erfordern es, dass eine Strategie für den Umgang mit derlei Ereignissen und eine Anpassung hieran auf den Weg gebracht wird. Hier setzt der Referentenentwurf an: Das Klimaanpassungsgesetz soll einen Rahmen für eine gemeinsame und koordinierte Klimaanpassungsstrategie von Bund und Ländern schaffen. Konkrete Maßnahmen sind in dem Entwurf noch nicht vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf richtet sich in erster Linie an die Bundesregierung, Träger öffentlicher Aufgaben und die Bundesländer und adressiert Aufgaben für ein abgestimmtes Vorgehen an diese.

Nach der Vorgabe des Entwurfes soll die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vorlegen und umsetzen, die alle vier Jahre auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse evaluiert und fortgeschrieben wird. Innerhalb der Klimaanpassungsstrategie soll die Bundesregierung messbare Ziele und Indikatoren für verschiedene „Cluster“ (Wasser, Infrastruktur, Land und Landnutzung, Gesundheit, Wirtschaft und weitere) festlegen und bereits konkrete Maßnahmen auf Bundesebene zur Erreichung der Ziele vorschlagen.

Um auf landesspezifische Besonderheiten eingehen zu können, soll auch jedes Bundesland eigene Strategien und Maßnahmenpläne entwickeln und umsetzen.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung und wird in den kommenden Wochen und Monaten überarbeitet und angepasst.

Autoren: Sandra Horn
                 Jan Schlüpmann

Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klage gegen TotalEnergies wegen irreführendem Klimaneutralitätsversprechen beim Verkauf von Heizöl

Die deutsche Umwelthilfe (DHU) hat vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer Klimaklage Erfolg: TotalEnergies habe Verbraucher mit irreführenden Werbeversprechen getäuscht.

Die DHU hatte eine Klimaklage gegen die TotalEnergies Wärme & Kraftstoff Deutschland GmbH erhoben. Inhaltlich richtete sich die Klage gegen irreführende Werbeversprechen auf Grundlage von Klimaschutzprojekten, bei denen die DUH die Glaubwürdigkeit unter mehreren Gesichtspunkten in Zweifel zog.

Konkret hatte die TotalEnergies angebotenes Heizöl als „klimaneutral“ bezeichnet. Hierzu wurde eine CO2-Kompensation auf Basis eines Waldschutzprojektes im Amazonasgebiet zugrunde gelegt. Belastbare Kausalitätszusammenhänge zwischen Waldschutzprojekten und konkreten Einsparungen von Treibhausgasen sind ohnehin oft nur schwer herzustellen. In diesem Fall kritisierte die DUH diverse Punkte, weshalb die Kompensation unglaubwürdig und damit die Werbung hiermit irreführend sei. So seien u.A. Falschangaben im Zusammenhang mit dem Projekt aufgedeckt worden. TotalEnergies gab beispielsweise an, dass 400 einheimischen Familien Landrechte durch das Projekt erteilt wurden, diese hatten die Familien jedoch schon vor Projektbeginn. Zudem sei zweifelhaft, ob überhaupt alle Treibhausgasemissionen bei der Kompensation berücksichtigt wurden, solche bei der Erdölgewinnung seien bspw. aus der Gesamtrechnung ausgeklammert worden.

Möglich sei die irreführende Werbung außerdem nur – so die DHU –, weil Landes- und Bundesregierung im Bereich keinen ausreichenden Verbraucherschutz betrieben.

Dies war erst das erste Verfahren zu Verbrauchertäuschungen durch Klimaneutralitätsversprechen. Es sind noch 15 weitere von der DUH eröffnete Rechtsverfahren wegen falscher Kompensationsversprechen und Verbrauchertäuschungen gegen verschiedene Unternehmen, u.A. aus den Branchen Flugreisen, Kraftstoffe, Lebensmittel und Kosmetika, offen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der DHU.

Zum Thema Greenwashing bieten wir Ihnen übrigens auch ein aktuelles Online-Seminar an: Greenwashing für die Industrie, ja – aber richtig! am 24.5.23 von 10:00 -13:00 Uhr an. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Shell-Vorstand wird von Aktionären wegen unzureichender Senkung von Emissionen verklagt

Mit der Klage der NGO ClientEarth gegen Shell kommt eine neue Form der Klimaklage zum Einsatz: Erstmals hat ein Aktionär eines Unternehmens eine sog. derivative Haftungsklage eingereicht.

ClientEarth ¬– eine gemeinnützige Umweltorganisation – verklagt den Vorstand von Shell vor dem High Court von England und Wales. Der Klimaplan des Unternehmens sei unzureichend, weil dieser den Risiken des Klimawandels nicht gerecht werde und so den langfristigen Wertgehalt des Unternehmens gefährde.

Es ist das erste Mal, dass gegen einen Vorstand eine derivative Haftungsklage eingereicht wurde. Der Unternehmensvorstand soll durch die Klage persönlich haftbar gemacht werden.

Dem Shell-Vorstand wird vorgeworfen, die Abkehr von fossilen Brennstoffen und den Übergang zur Klimaneutralität nicht in dem Maße zu verfolgen, wie es notwendig wäre, um das Unternehmen vor den Risiken des Klimawandels zu schützen.

Shell will die Produktion fossiler Brennstoffe noch jahrzehntelang fortsetzen, Hierdurch werde – so ClientEarth – das Unternehmen an Investitionen gebunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich werden. Dies gefährde die langfristige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, könne Arbeitsplätze kosten und zu einem Wertverfall führen, durch den Aktionäre und Investoren erhebliche Geldbeträge verlieren. Auch Rentenfonds seien hiervon betroffen. Die Bemühungen um den Schutz des Planeten seien unweigerlich mit dem Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos, das das Unternehmen eingeht, verbunden.

ClientEarth ist Anteilseigner des Unternehmens und kann daher im Wege der Aktionärsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder von Shell vorgehen. Diese Klage kann ein Aktionär quasi im Namen des Unternehmens erheben, um den Vorstand für ein vermeintlich gegen das Unternehmen begangenes Unrecht verantwortlich zu machen.

Ziel ist es, den Vorstand zu verpflichten, die Klimapläne zu verschärfen. Die Klage wird auf einen Verstoß des Vorstands gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem englischen Unternehmensgesetz gestützt, wonach dem Klimarisiko des Unternehmens angemessen zu begegnen ist.

Die Klage hat bereits von vielen anderen Investoren Unterstützung erhalten. Der High Court von England und Wales muss nun zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden.

Ein Erfolg dieser Klage hätte weitreichende Folgen und würde ein erhebliches Druckmittel auf Vorstände vor allem britischer Unternehmen darstellen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Frühlings-Veranstaltungen und 18. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima

Wir freuen uns auf Sie!

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,

passend zum Frühlingsbeginn haben wir für Sie ein buntes Veranstaltungsprogramm auf die Beine gestellt. An Themen mangelt es nicht. Der Zustrom an neuen Regelungen und Inhalten im Energie- und Klimarecht reißt nicht ab. In unseren Online-Veranstaltungen greifen wir wie immer die Themen aus unserer aktuellen Beratungspraxis auf, mit denen sich also andere energieintensive Unternehmen gerade beschäftigen:

Und selbstverständlich findet auch in diesem Jahr ein RGC-Kanzleiforum Energie und Klima in Hannover statt, und zwar am 15. September 2023. Wiederum selbstverständlich gibt es auch in diesem Jahr das traditionell vergnügte Come-Together am Vorabend. Am konkreten Programm arbeiten wir noch.

Bitte blocken Sie sich für unser 18. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima den 14. und 15. September 2023 oder sichern Sie sich gleich hier einen der begehrten Plätze. Und wer sich an das Kanzleiforum im letzten Jahr zurückerinnern möchte, findet hier unseren Rückblick.

Seien Sie dabei! Versprochen, es lohnt sich!


Ihr RGC-Team

LG Braunschweig und LG Detmold weisen „Klimaklagen“ gegen VW ab

VW wird nicht verpflichtet, schon bis zum Jahr 2030 aus der Verbrennungsmotorenproduktion auszusteigen und/oder individuelle CO2-Einsparziele umzusetzen.

Wie wir hier berichtet hatten, wurden gegen VW „Klimaklagen“ eingereicht. Im Lichte des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz wurden diese Gerichtsverfahren von Seiten der Industrie aufmerksam verfolgt. Beantragt wurde, dass VW schon zum Jahr 2030, also 5 Jahre früher als es in den Zielsetzungen der EU bisher (noch) vorgesehen ist, aus der Produktion von Verbrennungsmotoren aussteigen muss. Außerdem sollte VW verpflichtet werden, ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zum Jahr 2018 zu senken.

Sowohl das LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21), als auch das LG Detmold (Az. 01 O 199/21) wiesen diese Klagen nun mit Urteilen vom 14.02.2023 bzw. 24.02.2023 ab. Die Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen unterscheiden sich. Konsens besteht aber darin, dass sich VW mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewege und keine Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen habe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ähnliche Klagen scheiterten gegen Mercedes Benz vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21, Urteil vom 13.09.2022) und gegen BMW vor dem LG München I (Az. 3 O 12581/21, Urteil vom 07.02.2023).

Unsere damalige Einschätzung, dass diese Klagen keinen Erfolg haben werden, war damit korrekt. Wir rechnen auch mit keinen anderen Ergebnissen in folgenden Instanzen.

Wir begrüßen es, wenn sich ein Unternehmen entscheidet, gesetzliche Klimavorgaben überzuerfüllen und wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen täglich mit großem Einsatz und große Überzeugung. Eine Verurteilung zur Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben ist mit dem Rechtsstaat jedoch nicht zu vereinbaren. Die Gesetze geben die von jedermann einzuhaltenden und zu beachtenden Leitlinien vor. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen bei Einhaltung dieser Leitlinien keine Sanktionen, Risiken, Nachteile oder sonstige Verpflichtungen drohen. Anderenfalls würden die gesetzlichen Leitlinien ihre ordnende Wirkung und Funktion verlieren.

Außerdem ist es weder die Aufgabe der Unternehmen, noch der Gerichte, die Funktionalität der gesetzlichen Leitlinien zu hinterfragen. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers, worauf das LG Stuttgart in seiner Entscheidung in dem oben angeführten Rechtsstreit gegen Mercedes Benz zutreffend hinweist. Allein der Gesetzgeber ist aufgerufen und nach unserer Ansicht auch den folgenden Generationen schuldig, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, wenn die bisherigen gesetzlichen Leitlinien nicht genügen sollten, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen.

Abschließend auch noch die Feststellung, dass wir – ebenfalls täglich – sehen, dass die Industrie ihre Verantwortung für das Klima sehr ernst nimmt und alle Unternehmen aus unserer Mandantschaft hierfür Maßnahmen ergreift und in die Transformation ihrer Unternehmen und eine klimaneutrale Zukunft massiv investieren.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Weltfrauentag: Gestern, heute – jeden Tag!

„Weltfrauentag“ – bei RITTER GENT COLLEGEN eine Selbstverständlichkeit, die jeden Tag gelebt wird. In der Kanzleienlandschaft ist es noch immer eine Besonderheit, wenn es auch eine Partnerin in die Chefetage „schafft“. Bei RGC ist dies längst keine Besonderheit mehr, sondern selbstverständlich. Drei von fünf Partnern sind Partnerinnen und auf eine Betonung der RechtsanwältINNEN bei der Kanzleipräsentation wird nur deshalb verzichtet, weil es bei uns keines gesonderten Hinweises auf die weibliche Fachkompetenz bedarf. Wir bei RGC sind stolz auf unsere Kollegen und Kolleginnen – und das jeden Tag! Damit sich dieser Trend verbreitet, schätzen wir den gestrigen Weltfrauentag! Einzige Besonderheit: gestern gab’s Blumen. Die gibt es zugegebenermaßen nicht jeden Tag.

Ihr RGC-Team

RGC Klimarecht Podcast, Folge #11: Klimaschutz mit der Strom-Autobahn – Interview mit Matthias Wantia vom Übertragungsnetzbetreiber, Tennet TSO

Übertragungsnetze sind die Autobahnen für den bundesweiten Transport von Strom – und ihr Ausbau steht aus verschiedenen Gründen im engen Zusammenhang mit dem Klimaschutz. In Folge 11 spricht Dr. Franziska Lietz darüber mit Matthias Wantia vom Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO.

Der Transport von Erneuerbarem Strom vom Norden Deutschlands in den Süden ist eine wichtige Aufgabenstellung, die für das Gelingen der Energiewende maßgeblich ist. Wichtigste Akteure sind hierbei die Übertragungsnetzbetreiber, die ihre Netze für diese Aufgabe ausbauen.

Matthias Wantia von Tennet TSO erläutert im RGC-Klimarecht-Podcast, auf welchem Stand sich der Übertragungsnetzausbau befindet, welche Hemmnisse bestehen und wie sich diese angesichts der Energiekrise aktuell wandeln. Themen sind u.a. die ideale Energielandschaft von morgen, bei denen nicht nur das Übertragungsnetz, sondern auch die Sektorkopplung mit Wasserstoff und die Industrie als flexible Verbraucher eine wichtige Rolle spielen könnten. Zuletzt widmet sich die Folge der Frage, wie der Ausbau des Übertragungsnetzes selbst zeitgemäß und nachhaltig ausgestaltet werden kann.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/1ANuJqpF6kjXmNxomwqJ9C

Auf Apple Podcasts:

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klimaschutz-mit-der-strom-autobahn-interview-mit-matthias/id1642467134?i=1000601909046

Oder auf Anchor FM:

https://anchor.fm/rgc/episodes/Klimaschutz-mit-der-Strom-Autobahn–Interview-mit-Matthias-Wantia-vom-bertragungsnetzbetreiber–Tennet-TSO-e1vjdsc

Ihr RGC-Team