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Entwurf einer 8. Änderungsverordnung zur Abwasserverordnung

Das BMUB hat den Diskussionsentwurf zur 8. Änderung der Abwasserverordnung mit Stand 10.01.2018 veröffentlicht.

Wirtschafts- und Umweltverbände sowie Landesregierungen und kommunale Spitzenverbände konnten vom 11. Dezember 2017 bis zum 26. Januar 2018 ihre Stellungnahmen abgeben. Dieser Verordnungsentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.

Nach Schätzungen der Bunderegierung entsteht durch die Verordnung ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Umfang von insgesamt 14 Millionen Euro einmaliger Umstellungskosten und 2,6 Millionen Euro laufender Kosten.

Die Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU), der BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich der Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU) und der BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich des Raffinierens von Mineralöl und Gas (Durchführungsbeschluss 2014/738/EU), über die RGC bereits im Zusammenhang mit der Anpassung der 13. BImSchV berichtete.

In nationales Recht umzusetzen sind danach u.a. Anforderungen an das Betreiben von Abwasseranlagen nach dem Stand der Technik, die Einführung von Emissionsgrenzwerten für das Abwasser sowie Überwachungsanforderungen für einzelne Abwasserparameter. Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser betreffen die Anhänge 19 (Zellstofferzeugung), 28 (Herstellung von Papier und Pappe) und 45 (Erdölverarbeitung) der Abwasserverordnung. Dabei werden u.a. geregelt:

  • Einführung allgemeiner Anforderungen, wie die Sammlung des Niederschlagswassers von befestigten Altpapier-Lagerplätzen;
  • Einführung des Parameters „Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“;
  • Einführung des Parameters „Abfiltrierbare Stoffe“;
  • Einführung der Parameter „Blei“, „Cadmium“, „Nickel“, „Quecksilber“ und „Benzol“;
  • Einführung von Anforderungen an die Überwachung.

Über die 1:1-Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben hinaus beinhaltet die Verordnung weitere Änderungen, wie:

  • Anforderung an die Überprüfung und ggf. Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung des Einsatzes und der Emissionen von per- und polyfluorierten Chemikalien in Papierfabriken;
  • Anpassung der Grenzwertanforderung an Kohlenwasserstoffe;
  • Einführung der Überwachungspflicht für die Parameter „Giftigkeit für Wasserlinsen (GW)“ und „Legionellen“ seitens der Betreiber direkteinleitender Papierfabriken.

Pläne der großen Koalition zum Umwelt- und Klimaschutz

Auch zum Umwelt- und Klimaschutz finden sich in dem am letzten Donnerstag, den 7.2.2018, veröffentlichten Koalitionsvertrag der großen Koalition aus SPD, CDU und CSU eine Reihe von Zielen und Vorhaben (ab Seite 139).  Mit Ausnahme des Voranbringens der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe, der Bundeskompensationsverordnung sowie der Verabschiedung der TA Luft enthält die Koalitionsvereinbarung im Bereich Umwelt allerdings nur wenige konkrete gesetzgeberische Vorhaben.

Die Koalition formuliert als Ausgangspunkt, dass sie für eine effiziente, technologieoffene und innovationsfördernde Umweltpolitik stehen will, die gemeinsam mit den gesellschaftlichen Partnern gestaltet werden soll. Es werde gezeigt werden, dass anspruchsvoller Klimaschutz, wirtschaftliche Prosperität und sozialer Ausgleich erfolgreich vereinbar seien.

Unter anderem soll die nationale Nachhaltigkeitsstrategie ausgebaut und weiterentwickelt werden. Hierzu gehört, dass die Auseinandersetzung mit Fragestellungen des nachhaltigen Konsums gestärkt werden, u.a. durch die Stärkung der Umsetzung ökologischer Standards nach der EU-Öko-Design-Richtlinie.

Im Bereich des Gewässerschutzes sind weitreichende Maßnahmen sowie der verstärkte Einsatz finanzieller Mittel beim Hochwasserschutz geplant. Hierbei sollen aber auch die Rechte der Flächeneigentümer ausreichend Berücksichtigung finden. Beabsichtigt ist außerdem das Hinwirken auf eine gewässerschonende Bewirtschaftung von Flächen im Dialog mit der Landwirtschaft. Es ist zudem geplant, die Regelungen zur Abwasserabgabe mit Blick auf die Reduzierung von Gewässerverunreinigungen weiterzuentwickeln.

Die Koalition hat außerdem weitreichende Maßnahmen im Naturschutzrecht geplant. So soll mit staatlichen Mitteln ein „Zwei-Prozent-Wildnis“-Ziel umgesetzt werden, weitere Ziele betreffen den Aufbau des „Blauen Bandes“, die Erarbeitung einer Moorschutzstrategie, Maßnahmen zum Insektenschutz und die Entwicklung eines Masterplans zum Weißbuch „Grün in der Stadt“. Geplant ist zudem ein umfassender Dialog zwischen Landwirten, Jägern, Fischern, den Naturschutzverbänden und der Wissenschaft im Hinblick auf den Umgang mit invasiven Arten. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit landesrechtlich sehr unterschiedlich ausfallenden Kompensationsmaßnahmen bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine Vereinheitlichung durch eine Bundeskompensationsverordnung geplant.

Im Kreislaufwirtschaftsrecht soll auf „Anspruchsvolle Recyclingquoten, Wettbewerb und Produktverantwortung“ gesetzt werden. Abfallvermeidung und Recycling sollen weiter gestärkt werden, die Einsatzmöglichkeiten für recycelte Materialien verbessert und diesbezüglich die Schaffung von gesetzlichen Anreize und Pflichten geprüft werden. Bei der Weiterentwicklung der Produktverantwortung sollen Hersteller künftig die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit ihrer Produkte stärker berücksichtigen müssen. Insbesondere sollen Maßnahmen in Bezug auf die Recyclingpotenziale bestimmter Abfallströme, wie Altholz, Alttextilien oder Altreifen ergriffen werden.

Die Koalition möchte den Bodenschutz in der Praxis voranbringen und einen bundeseinheitlichen und rechtsverbindlichen Rahmen für die Verwertung mineralischer Abfälle schaffen. Bei der Ausgestaltung der bereits seit längerem in Vorbereitung befindlichen Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz müsse ein hohes Schutzniveau für Mensch, Boden und Grundwasser gewährleisten, gleichzeitig aber praxistauglich und kosteneffizient ausgestaltet sein sowie Entsorgungsengpässe vermeiden.

Im Bereich des Immissionsschutzes ist geplant, die Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zügig zu verabschieden und damit an den Stand der Technik anzupassen.

Zudem soll der Atomausstieg bis 2022 „zielgerichtet vorangetrieben“ werden. Das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und den Klimaschutzplan 2050 sollen mit den für alle Sektoren vereinbarten Maßnahmenpaketen und Zielen vollständig umgesetzt werden, damit das Minderungsziel 2030 auf jeden Fall erreicht werde. Zudem soll der EU-Emissionshandel weiter gestärkt werden.

Einigung bei Neufassung der europäischen Gebäude-Richtlinie

Neue europäische Gebäude-Richtlinie: Weitere Reduzierung der CO2-Emissionen im Gebäudebestand

Am 25. Januar 2018 konnten sich der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die EU-Kommission auf einen Kompromiss-Text zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM (2016) 765 final) einigen.

Einigkeit gibt es nunmehr über

  • Inhalt, Entwicklung und Umsetzung der langfristigen Sanierungsstrategie: Dabei sollen die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Gebäudebestands in Niedrigstenergiegebäude bis 2050 entwickeln;
  • Elektromobilität: In neuen bzw. umfangreich zu renovierenden Wohngebäuden sind bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Vorverkabelungen für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge vorzusehen;
  • die Ermächtigung der Kommission den sogenannten „Intelligenzindikator“ näher zu konkretisieren. Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden;
  • den Inhalt und Umfang der Datenbank zur Registrierung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz;
  • die regelmäßigen Inspektionen und ihre Alternativen zur Sicherstellung des zulässigen Primärenergieverbrauchs.

Nunmehr soll der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten dem finalen Kompromiss-Text zustimmen.

Der Kompromiss-Text ist in der englischen Fassung hier einsehbar.

Klage auf Erlass eines Diesel-Fahrverbotes gescheitert

Die deutsche Umwelthilfe (DUH) ist am 24.1.2018 mit einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf gescheitert.

Ziel der Klage war es, die Stadt zum Erlass von Fahrverboten für Diesel-Fahrzeuge mit sog. Abschalteinrichtungen zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf wertete die Klage bereits als unzulässig. Die DUH besitze mangels Verletzung in eigenen Rechten bzw. mangels Rechtsgrundlage nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, welches die Fragen von straßenverkehrsrechtlichen Zulassungen generell nicht erfasse, keine Klagebefugnis.

Zudem sei die Klage auch unbegründet, da Fahrzeuge, die von Herstellern entsprechend den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes umgerüstet wurden, die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhielten.

Weitere Entscheidungen zu der Thematik stehen allerdings noch aus, da die DUH nach eigenen Angaben auch die Städte Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Mainz, München, Stuttgart und Wiesbaden vor den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten verklagt hat.

Auch ist das Urteil des VG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als auch die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht hat das VG in seinem Urteil zugelassen.

Weitere Informationen zum Urteil des VG Düsseldorf finden Sie hier.

EU-Strategie für Kunststoffe: Kommt ein einheitliches Abfall- und Chemikaliengesetz?

Kommt ein einheitliches Abfall- und Chemikaliengesetz?

Die EU-Kommission hat am 16.1.2018 ihre „Mitteilung über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zu Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien- Produkt- und Abfallrecht“ (COM (2018) 32 final) veröffentlicht.

Die Mitteilung erfolgte im Zusammenhang mit dem umfassend in Bearbeitung befindlichen EU-Kreislaufwirtschaftspaket von 2015 (RGC berichtete).

Gemäß dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft sollen die beiden folgenden Ziele erreicht werden:

  • Ermöglichung des Recyclings und Förderung der Verwendung von Sekundärrohstoffen durch Minimierung unnötiger Belastungen und Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sekundärrohstoffen, damit diese EU-weit problemlos gehandelt werden können und
  • Ersetzung besorgniserregender Stoffe und, soweit dies nicht möglich ist, Verringerung ihres Vorkommens und Verbesserung ihrer Nachweisbarkeit.

Die EU-Strategie beabsichtigt Widersprüche zwischen beiden Zielen zu beseitigen. Recycling und Wiederverwendung können durch bestimmte chemische Inhaltsstoffe behindert werden. Einige dieser Stoffe sind möglicherweise ein technisches Recyclinghindernis. Immer mehr der „besorgniserregenden Stoffe“ werden bekannt und beschränkt oder verboten. Sie können sich in Produkten wiederfinden, die verkauft wurden, bevor die Beschränkungen in Kraft traten, weshalb Recyclingströme bisweilen verbotene Chemikalien enthalten. Das Ermitteln bzw. Entfernen solcher Stoffe kann kostspielig sein und vor allem für kleine Recyclingunternehmen ein Hindernis darstellen.

Die EU-Kommission analysierte die Probleme, die an der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht identifiziert wurden, und inwieweit diese die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft behindern. Dabei wurden vier wesentliche Problemfelder erkannt:

  • Informationen über besorgniserregende Stoffe stehen Unternehmen, die Abfälle behandeln und für die Verwertung vorbereiten, nicht ohne Weiteres zur Verfügung.
    Bspw. können bei der Verarbeitung des Papiers zu Druckerzeugnissen Druckfarben und anderen Materialien beigemischt werden. Zunächst soll geprüft werden, ob die Einführung eines verbindlichen EU-Informationssystems hier Abhilfe verschaffen kann.
  • Abfälle können Stoffe enthalten, die in neuen Produkten nicht mehr zulässig sind (Bsp. PVC-Recyclate).
    Hierzu sollen Methoden erarbeitet werden, um die Entscheidungen über die Recyclingfähigkeit von Abfällen mit besorgniserregenden Inhaltsstoffen zu erleichtern. Daneben sollen Leitlinien zum Risikomanagement besorgniserregender Stoffe erarbeitet werden sowie durch Vorschriften die wirksame Kontrolle der Abweichungsmöglichkeit von der REACH-Registrierungspflicht für verwertete Stoffe sichergestellt werden.
  • Die EU-Vorschriften über das Ende der Abfalleigenschaft sind nicht vollständig harmonisiert, weshalb Unsicherheit darüber besteht, wie Abfall zu einem neuen Material und einem neuen Produkt wird.
    Dieses Problem trifft insbesondere die Metall- und Elektrizitätsbranche bzw. Materialien wie Kohlenasche, Kupferschlacke oder Ferromolybdän-Schlacke. Durch Harmonisierung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft und für Nebenprodukte soll hier ein einheitliches Vorgehen auf nationaler und EU-Ebene sichergestellt werden.
  • Die Vorschriften, auf deren Grundlage über die Gefährlichkeit von Abfällen und Chemikalien zu entscheiden ist, sind nicht gut abgestimmt und dies beeinflusst die Verwendung von Sekundärrohstoffen (Bsp. Bleimetall, welches entsprechend seiner Abfall- oder Produkteigenschaft unterschiedlich eingestuft wird).
    Zur Lösung soll die bevorstehende Veröffentlichung eines Leitfadens für die Einstufung von Abfällen beitragen.

Von einer die Schnittstellenbereiche vereinheitlichenden Gesetzgebung ist die EU-Kommission derzeit noch weitestgehend entfernt, sondern konzentriert sich auf harmonisierende Regelungen und einheitliche Anwendungsleitlinien. Bis zum Ende ihrer Amtszeit 2019 will die Kommission entsprechende Maßnahmen auf den Weg gebracht haben.

Bundesregierung setzt BVT-Schlussfolgerungen „Papier“ und „Raffinerien“ in deutsches Recht um

Änderung des 13. BImSchV und Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung „Raffinerien von Mineralöl und Gas“ in Kraft.

Am 30. September 2014 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss über BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) und am 28. Oktober 2014 den Durchführungsbeschluss in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die aus den BVT-Schlussfolgerungen hervorgehenden Anforderungen für diese Anlagenbereiche müssen vier Jahre nach Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses auf Anlagenebene eingehalten werden. Dazu sind die Anforderungen der nationalen Regelwerke mit den Inhalten der BVT- Schlussfolgerungen abzugleichen und ggf. anzupassen. Für beide o.g.  Durchführungsbeschlüsse wurde eine Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften notwendig.  

Die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) wurde entsprechen durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I Nr. 79, S. 4007) geändert. Die Änderung ist am 23. Dezember 2017 in Kraft getreten. Von der Änderung betroffen sind Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt.

Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt und für Anlagenarten außerhalb des Geltungsbereichs der 13. BImSchV erfolgt die Umsetzung durch den Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ (REF-VwV) vom 19. Dezember 2017 (GMBl. Nr. 56/57, S. 1067). Sie ist am 23. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die REF-VwV enthält unter anderem besondere Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen. In den Anwendungsbereich fallen auch Gasturbinenanlagen sowie Raffinerien von Erdöl. Die darin enthalten Regelungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen der TA Luft.
Für Bestandsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, ist in der Verwaltungsvorschrift eine Sanierungsfrist bis zum 29. Oktober 2018 vorgesehen. Alle übrigen Anlagen sollen die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift bis zum 29. Oktober 2022 einhalten.

Noch nicht umgesetzt ist damit in der 13. BImSchV, die letztes Jahr veröffentlichte BVT-Schlussfolgerung für Großfeuerungsanlagen (RGC berichtete). Diese Änderung der 13. BImSchV bleibt noch abzuwarten.

Strenge EU-Vorgaben zum Einsatz von Quecksilber ab 1.1.2018

Ab dem 1.1.2018 sind die Vorgaben der EU-Quecksilberverordnung (VO (EU) 2017/852) vom 17. Mai 2017 in den Mitgliedsstaaten verbindlich. 

Die Verordnung wurde 2017 beschlossen und setzt das völkerrechtliche Übereinkommen von Minamata um, dem Deutschland zum 14.12.2017 beigetreten ist.

Zweck der Verordnung ist es, den Einsatz von Quecksilber in den Mitgliedsstaaten soweit wie möglich zu reduzieren. Die Verordnung enthält daher weitreichende Verbote für die die Ausfuhr bestimmter Quecksilberverbindungen, für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Quecksilbergemische sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten, in denen Quecksilber enthalten ist.

Es gelten unter anderem die folgenden Verbote und Pflichten:

  • Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden (ab 01.01.2018)
  • Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird (ab 1.1.2022)
  • Verbot der Herstellung sowie Ein- und Ausfuhr bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen,  Hochdruck- Quecksilberdampflampen) (ab 31.12.2018)
  • Besondere Anforderungen für den Einsatz von Dentalamalgam (ab 01.01.2019), insb. der Einsatz von Amalgamabscheidern, die umweltgefährdende Quecksilberreste auffangen

Was bringt uns das EU-Kreislaufwirtschaftspaket im neuen Jahr?

RGC wünscht einen guten Start in das Jahr 2018!

RGC wünscht einen guten Start in das Jahr 2018 und meldet sich nach den Feiertagen zurück mit einer umweltrechtlichen Meldung zum EU-Abfallpaket.

Ende des letzten Jahres befanden sich die Verhandlungen zum Europäischen Kreislaufwirtschaftspaket auf der Zielgeraden. Die Schlussverhandlungen im Trilogverfahren der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über das EU-Kreislaufwirtschaftspaket fanden am 17. Dezember 2017 in Brüssel statt. Mit dem Kreislaufwirtschaftspaket hatte die Europäische Kommission bereits im Dezember 2015 einen Vorschlag zur Änderung mehrerer abfallspezifischer Richtlinien und der Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft vorgestellt. Das im Dezember zum Abschluss gebrachte Verfahren endete nach langwierigen Verhandlungen, die seit Mai 2017 mit dem Parlament geführt wurden, mit einer Einigung. Mit dem Paket werden die folgenden sechs Rechtsakte geändert:

  • die Abfallrahmenrichtlinie,
  • die Richtlinie über Verpackungsabfälle,
  • die Richtlinie über Abfalldeponien,
  • die Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, über Altfahrzeuge und über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren.

Ziel des Pakets ist es, die Kreislaufwirtschaft europaweit voranzubringen, Abfälle zu vermeiden und Ressourcen zu schonen. Mit den nun vereinbarten Vorschlägen des Abfallpakets werden verbindliche Ziele für die Abfallverringerung und aktualisierte Regeln zur Minderung der Abfallerzeugung, eine bessere Kontrolle der Abfallbewirtschaftung, die Förderung der Wiederverwendung von Produkten und die Verbesserung des Recyclings in allen Ländern der EU festgelegt.

Neue Recyclingquoten und Deponierungsverbote:
Die neuen Recyclingquoten des EU-Abfallpaketes sehen vor, dass Siedlungsabfälle ab dem Jahr 2025 zu 55 % recycelt werden müssen; bis 2035 soll die Quote auf 65 % steigen. Die Recyclingziele für Verpackungen betragen sogar 65% ab 2025 und 70% ab 2030 mit spezifischen Zielen für spezifische Abfallströme (Plastik, Holz, Eisenmetalle, Aluminium, Glas, Papier und Karton).
Daneben wurde im Wesentlichen die Reduzierung der Deponierung als Ziel umgesetzt. Ab 2035 dürfen nur noch 10 % der Siedlungsfälle deponiert werden. Begleitet werden diese Vorgaben von Förderungsmaßnahmen zugunsten einer stärker kreislauforientierte Wirtschaft.

Was ändert sich für Unternehmen?

Die Produktverantwortung wurde als Leitprinzip im Europäischen Kreislaufwirtschaftspaket eingeführt. Damit werden die Ziele und Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftspaket eindeutig dem Hersteller zugeordnet.
Kritisch gesehen wird die Zuordnung von Änderungen der Verpackungsrichtlinie in das Umweltrechtsregime nach Art. 192 AEUV. Bisher war die Richtlinie in den Binnenmarktbereich eingeordnet. Es wird befürchtet, dass die damit einhergehenden Änderungen im Notifizierungsverfahren mit Hemmnissen für den grenzüberschreitenden Handel von verpackten Waren einhergehen, falls die Hersteller zukünftig mit einer Unzahl verschiedener nationalstaatlicher Verpackungs- oder Kennzeichnungsvorgaben konfrontiert werden sollten.

Das EU-Abfallpaket ist Teil des EU-Kreislaufwirtschaftspaket, das voraussichtlich im Frühjahr 2018 in Kraft tritt. Die neuen Rechtsvorschriften werden nunmehr dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und dem Rat zur endgültigen Annahme vorgelegt. Mit der endgültigen Annahme des Gesetzespakets wird gegen Ostern 2018 gerechnet. Die EU-Staaten haben danach zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu übertragen.

Spitzenausgleich in 2018 in voller Höhe

In 2018 soll nach Auskunft des BMF der Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuerrecht in voller Höhe gewährt werden.

Die für die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer notwendige Energieeinsparung des produzierenden Gewerbes im Jahr 2016 wurde voll erfüllt. Dies stellte das Bundeskabinett fest. Damit liegt eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des sog. Spitzenausgleichs im Jahr 2018 vor.

Durch den Spitzenausgleich werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes von einem Teil der Strom- und Energiesteuer entlastet, damit ihnen im internationalen Wettbewerb keine Nachteile entstehen. Seit einigen Jahren hängt die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer u.a. auch davon ab, dass die betroffenen Branchen deutschlandweit (sog. Glockenlösung) Energieeffizienzverbesserungen gegenüber dem im Basiszeitraum 2007-2012 ermittelten Durchschnittswert erbringen.

Das Vorliegen der Energieeinsparungen wird durch ein unabhängiges Wirtschaftsforschungsinstitut überprüft. Der aktuelle des Bericht, der sich auf das Jahr 2016 bezieht, kommt zum Ergebnis, dass die Vorgabe von 5,25 Prozent sogar übererfüllt wurde, da der Einsparwert bei 13.8 Prozent liege. Damit kann der Spitzenausgleich nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) in voller Höhe gewährt werden.

Die Pressemeldung des BMF finden Sie hier.

Deadline zur Umsetzung der MCP-Richtlinie läuft heute aus

Heute läuft gegenüber den EU-Mitgliedstaaten die Frist zur Umsetzung der MCP-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) ab.

Diese enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen (1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung) und sollte bis zum 19. Dezember 2017 in deutsches Recht umgesetzt werden. Größere bereits bestehende Anlagen (5 bis 50 MW) müssen die Grenzwerte erst ab 2025 einhalten, kleinere sogar erst ab 2031.

Bei Neubauten von mittelgroßen Feuerungsanlagen müssen die Mitgliedstaaten den Regeln der MCP-Richtlinie allerdings ab sofort nachkommen.

Ursprünglich sollte die MCP-Richtlinie mit der novellierten TA Luft im Herbst dieses Jahres ungesetzt werden. Die im Entwurfsstand aus 2016 noch vorgesehene Überführung der Vorgaben aus der MCP-Richtlinie in die TA Luft wurde mit Entwurfsstand April 2017 wieder gestrichen. Beabsichtigt ist nunmehr die Regelung der Emissionsbegrenzungen nach der Richtlinie in einer eigenen Verordnung.

Weder liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein nationaler Entwurf zur Umsetzung der MCP-Richtlinie vor, noch ist die Novelle der TA Luft in diesem Jahr in Kraft getreten.

Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen können sich also im Jahr 2018 auf strengere Anforderungen an die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte einstellen.