Beiträge

Unsere Angebote zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

How to-Veranstaltungen und Individuelle Unternehmensworkshops

Seit dem 1. Januar 2023 wirken die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen. Hiermit möchte der Gesetzgeber Gutes bewirken, hat aber zugleich ein Rechte-, Pflichten- und Antragsmonster geschaffen. In How to-Veranstaltungen und Individuellen Unternehmensworkshops geben wir Ihnen eine Step by Step-Anleitung an die Hand, wie Sie dieses Monster besiegen können.

1. How to-Veranstaltungen: Anleitung zur Anwendung der Energiepreisbremsen

Wir erläutern – gemeinsam mit Herrn WP Jörg Sieverding – die Struktur der Energiepreisbremsen und beschäftigen uns gezielt mit relevanten Praxisfragen und To Do’s für energieintensive Unternehmen, Industrieunternehmen und andere Betroffene.

Neben Praxisbeispielen erhalten Sie eine Anleitung zum Umgang mit den Preisbremsen.


Termine:

  • Anwenderworkshop Strompreisbremse: 13. Februar 2023, 10:00 – 14:30 Uhr
  • Anwenderworkshop Erdgas-/Wärmepreisbremse: 15. Februar 2023, 10:00 – 14:30 Uhr

Weitere Infos und Anmeldung finden Sie hier.

2. Individuelle Unternehmens-Workshops „Energiepreisbremsen“


Großer Workshop (empfohlen insbesondere für größere Unternehmen und Unternehmensverbund)

Wir bereiten die gesamte Thematik um die Energiepreisbremsen auf, sehen uns an, inwieweit Ihr Unternehmen von den Preisbremsen profitieren kann, von welchen Pflichten Ihr Unternehmen betroffen ist und erstellen eine individuelle To-Do-Liste.

Termine nach Absprache (Dauer: bis 5 h; Kosten: 4.000 € Webinar/persönlich bei uns in der Kanzlei, 4.500 € persönlich bei Ihnen)


Kleiner Workshop (empfohlen insbesondere für Einzelunternehmen)

Wir bereiten mit Ihnen die Grundsystematik und die wichtigsten Fragen rund um die Energiepreisbremsen auf und zeigen Ihnen anhand von häufig auftretenden Konstellationen auf, was auf Berechtigten- und ggf. Verpflichtetenseite zu beachten ist. Hierzu erhalten Sie einen Pflichten- und Fristenkalender an die Hand.


Termine nach Absprache (Dauer: 2 bis 2,5 h; Kosten: 2.000 € Webinar)

Für weitere Informationen melden Sie sich bitte bei Janina Noack (noack@ritter-gent.de).

Alle genannten Preise sind Netto-Preise.


Autoren:
Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann

RGC Klimarecht Podcast, Folge #9: Nehmen und Geben

In der neunten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Rechtsanwältin Lena Ziska und Mark Jüttner von cp Energie über den aktuellen Stand bei den Privilegien für die energieintensive Industrie und das neue Prinzip der Ökologischen Gegenleistungen.

Der Energiebedarf von Industrieunternehmen spielt in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Reduktion von Emissionen. Belastungen auf Strom- und Gaspreise gibt es schon lange, ebenso lange auch Entlastungen für energieintensive Unternehmen.

Aber seit einigen Jahren findet hier ein Umdenken des Gesetzgebers statt: Vergünstigungen gibt es nicht mehr umsonst, sondern müssen von den Unternehmen zu einem bestimmten Anteil in sog. Ökologische Gegenleistungen investiert werden.

Welche das sind und wie es funktioniert, erklären aus juristischer und energiewirtschaftlicher Sicht RGC-Anwältin Lena Ziska und Mark Jüttner, Geschäftsführer von cp Energie GmbH.

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Ihr RGC-Team

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihrer Reduzierungen im Energiefinanzierungsgesetz (online)

Wiederholungstermin am 14. Februar 2023

Seit Anfang des Jahres 2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und hält einige Neuerungen bereit!

Kompakt in 1,5 Stunden möchte wir Ihnen am Dienstag, 14. Februar 2023 die neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen erläutern. Eine Klärung dieser und weiterer Fragen steht auf der Agenda:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)? 
  • Wie sehen die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien aus?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Das EnFG regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) sowie die Privilegierungen zu diesen Umlagen. Deshalb ist dieser RGC-Fokus ein Pflichttermin für alle Unternehmen, die bei ihrem Strompreis nichts verschenken wollen oder können.

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Sie haben bereits einen Überblick über die Neuerungen im EnFG und sind auf der Suche nach einem roten Faden durch den Meldedschungel? Dann haben wir einen weiteren RGC-Fokus als Veranstaltungstipp für Sie: Meldechaos verhindern – so meistern Sie die Verflechtung der Vorgaben aus EEG, StromNEV und EnFG (1,5 Stunden online). Diese Veranstaltung findet online am 7. März 2023 statt. Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Nächste Woche geht es los: Wir starten unser Compliance Update Group am 24. Januar!!

Die Schlagzahl an Gesetzesänderungen und die Vielzahl Ihrer Anfragen haben uns deutlich gemacht, dass wir neue Wege gehen müssen, um Sie fortlaufend aktuell zu halten. Ein Lösungsweg von vielen: Unser Compliance Update Group. Melden Sie sich bis zum nächsten Montag an und seien Sie von Beginn an dabei!

Beim Compliance Update Group informieren wir Sie je zwei Stunden pro Quartal unternehmensübergreifend über bevorstehende, neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen im kurzen Überblick die Themen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Die Themen, die für Sie besonders relevant sind, können Sie gut mit unseren RGC-Fokus Veranstaltungen vertiefen.

Bei unserem ersten Termin am nächsten Dienstag werden wir die Meldefristen des EnFG und die neuen Preisbremsen in den Vordergrund stellen. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der im nächsten Quartal anstehenden energierechtlichen Fristen ab.

Wenn Sie von Anfang an dabei sein möchten und auch vom Austausch mit den teilnehmenden Industrieunternehmen profitieren möchten, melden Sie sich bis zum nächsten Montag an. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier. Unentschlossene haben die Möglichkeit, einen Group Termin im Einzeltarif zu testen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Annerieke Walter

RGC Klimarecht Podcast, Folge #8: Stau im Stromnetz

In der achten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Dr. Paul Barchewitz und Felix Reimann von der EWE Netz GmbH über Stromüberschüsse im Netz und Redispatch.

Überschüssiger, meist Wind- oder Solarstrom ist vor allem in den Stromnetzen im deutschen Norden eine Herausforderung für die Netzbetreiber und führt dazu, dass die Netzbetreiber die Instrumente des sog. Redispatch 2.0 nutzen müssen, um das Netz stabil zu halten.

Wie funktioniert die Abregelung einzelner Erzeuger technisch und wie wird die Einhaltung von Abschaltrangfolgen sichergestellt? Und wie sieht die Zukunft des Redispatch aus? Wird es in Zukunft praktisch relevant, nicht nur Erzeugungsanlagen ab-, sondern auch Lasten, also Verbraucher „raufzuregeln“? Und wird es künftig auch mehr Flexibilität im Verteilnetz geben, die auch eine Rolle für Haushaltskunden spielen könnte?

In der achten Folge stehen Dr. Paul Barchewitz und Felix Reimann von der EWE Netz GmbH Rede und Antwort zu Stromengpässen im Netz und Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber für die Systemstabilität.

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Ihr RGC-Team

Energiepreisbremsen in Kraft getreten – mit welchen Änderungen?

Am 24. Dezember 2022 sind nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Gegenüber den Ausgangsentwürfen, zu denen wir hier berichteten, gab es in beiden Gesetzen einige Änderungen (zu den Beschlussfassungen gelangen Sie hier und hier). Auf einige wesentliche Änderungen gehen wir im Folgenden ein.

Begriffsbestimmungen, § 2 EWPBG / § 2 StromPBG

In beiden Gesetzen wurden diverse Begriffsbestimmungen präzisiert. So wurde bspw. im EWPBG hinsichtlich der „krisenbedingten Energiemehrkosten“, die für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlich sind, klargestellt, dass mit dem Förderzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 gemeint ist.


Ausschluss von der Entlastung, § 3 Abs. 5 EWPBG / § 4 Abs. 5 StromPBG

Die Entwurfsfassung schloss Entnahmestellen von Unternehmen von der Entlastung aus, „sofern“ diese der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und das Unternehmen eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro übersteigt. In der Beschlussfassung wird durch Abänderung des Wortes „sofern“ in „soweit“ klargestellt, dass der Ausschluss erst ab dem Moment greifen soll, in dem die Entlastungssumme des Unternehmens eine Höhe von 2 Millionen Euro übersteigt. Dies ist vor allem relevant für Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder betreiben lassen.


Entlastungsbetrag für Wärme, § 15 EWPBG

Eine Entlastung von Wärmekunden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro soll nur dann erfolgen, wenn die verbrauchte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt wurde. Diese Neuregelung dient der Umsetzung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission (TCF).


Höchstgrenzen, § 18 EWPBG / § 9 StromPBG

Hinsichtlich der sog. relativen Höchstgrenzen wird näher bestimmt, dass für das relevante EBITDA nicht per se auf das „Kalenderjahr“ als solches, sondern auf den „Entlastungszeitraum“ abgestellt wird (jeweils Absatz 2). Wird die Entlastung nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen, so wird auch nur dieser Zeitraum beim Vergleich mit dem EBITDA aus den entsprechenden Monaten aus dem Kalenderjahr 2021 verglichen.

Im EWPBG neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 7 eine Definition des EBITDA – diese war im StromPBG bereits enthalten. § 18 Abs. 8 EWPBG und § 9 Abs. 8 StromPBG enthalten weitere Vorgaben zu auf Basis anderer Regelungen gewährten Entlastungen. Hier wird klargestellt, dass auch bei Inanspruchnahme von Beihilfen, die nicht unmittelbar die gestiegenen Energiekosten betreffen, das beihilferechtliche Kumulierungsverbot greifen kann. So sind beispielsweise die unter dem Befristeten COVID-19-Rahmen geltenden Kumulierungsvorschriften einzuhalten, wenn hiernach ebenfalls eine Entlastung erfolgt ist.


Weitergabe der Entlastung in Miet- und Pachtverhältnissen bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, § 12a StromPBG

Für Vermietungs-, Verpachtungs- und WEG-Konstellationen enthält das StromPBG nun einen neuen Paragrafen. Dieser regelt beispielsweise, dass der Vermieter/Verpächter die erlangte Entlastung an seinen Mieter/Pächter im Rahmen der Abrechnung weitergeben muss.

Selbsterklärung bzgl. Höchstgrenzen, § 22 Abs. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro, so ist bis zum 31. März 2023 seitens des Unternehmens eine Mitteilung gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen abzugeben. Als Frist zur Mitteilung der tatsächlich einschlägigen Höchstgrenzen wurde im ursprünglichen Entwurf der 31. Dezember 2024 genannt. Diese Frist wurde nunmehr vorverlegt auf den 31. Mai 2024.


Hinweis:
Die tatsächlich anwendbaren Höchstgrenzen werden aller Voraussicht nach mittels eines Antragsverfahrens festgestellt. Die Einzelheiten zu diesem Antragsverfahren sind einer Verordnung vorbehalten, die derzeit noch nicht vorliegt. Sie sollten sich dennoch zeitnah mit den Höchstgrenzen vertraut machen, da diese erheblichen Einfluss auf den Ihrem Unternehmen zustehenden Entlastungsbetrag haben können. Zudem sind hiermit teilweise kurzfristig bzw. unverzüglich zu erfüllende Meldepflichten verbunden, die auch die Mitteilung der einschlägigen Höchstgrenze zum Gegenstand haben kann.


Boni- und Dividendenverbot, § 29a EWPBG / § 37a StromPBG

Nach längerer Diskussion und aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF) unausweichlich wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt.

Danach dürfen Unternehmen, welche insgesamt eine Entlastungssumme (Achtung: abweichende Definition!) über 25 Millionen Euro beziehen, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, soweit diese nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Eingeschlossen sind etwaige Konzernbezüge oder über ein Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Eine Erhöhung solcher bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen ist ebenso ausgeschlossen wie freiwillige Vergütungen oder Abfindungen, welche rechtlich nicht geboten sind.

Bei EBITDA-abhängigen variablen Vergütungen ist die gewährte Entlastungssumme dort nicht zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Vergütung erhalten darf, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht (Inflationsausgleich ist zulässig).

Bei einer Entlastungssumme über 50 Millionen Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, variablen oder vergleichbaren Vergütungszahlungen gewährt und zusätzlich im Jahr 2023 keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Ein Opt-Out ist möglich: Über eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde kann bis zum 31. März 2023 erklärt werden, dass eine Förderung nach dem StromPBG und EWPBG nicht über eine Entlastungssumme von 25. Mio. € hinaus in Anspruch genommen werden wird.


Bußgeldvorschriften, § 38 EWPBG / § 43 StromPBG

Der Verstoß gegen bestimmte Regelungen (bspw. Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in der Beschlussfassung näher erläutert und teilweise abgeändert. Je nach Verstoß droht nun eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro oder von bis zu 8 Prozent des Gesamtumsatzes. Auch für den Fall der Rechtsnachfolge werden Regelungen getroffen.


Sonstiges

Daneben wurden im Vergleich zu der ursprünglichen Entwurfsfassung u.a. die Vorgaben zur Gestaltung von Erdgas- bzw. Wärmelieferverträgen (§§ 4, 12 EWPBG) und Stromlieferverträgen (§ 12 StromPBG) konkretisiert, Aufgaben der Prüfbehörde hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung (§ 25 EWPBG) benannt, der Vorauszahlungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 22a StromPBG) geregelt und die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (Anlage 1 zum EWPBG / zum StromPBG) überarbeitet.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Am 13. und 15. Februar 2023 werden wir, begleitet durch einen Wirtschaftsprüfer, in zwei Anwenderworkshops Praxishinweise zum Umgang mit den Energiepreisbremsen geben. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze. Daneben bieten wir individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an – melden Sie sich bei Interesse gern bei Frau Noack (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

DEHSt Info-Veranstaltung zu Neuerungen im nationalen Emissionshandel ab 2023

Änderungen für BEHG-Verantwortliche und neue Verantwortliche ab 2023

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat eine Informationsveranstaltung zum „Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – Informationsveranstaltung für Verantwortliche nach dem BEHG“ durchgeführt. Dabei wurden insbesondere gesetzliche Neuerungen in der Emissionsberichterstattung ab 2023 behandelt. Mit rund 600 Teilnehmern nahmen viele Interessierte an der DEHSt-Informationsveranstaltung teil.

Die Vorträge wurden in zwei Parts vorgestellt:

Teil I – Neuerungen im gesetzlichen Rahmen und Emissionsberichterstattung ab 2023
(relevant für alle BEHG-Verantwortliche)

Teil II – Vorbereitungen für den Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(Zielgruppe: BEHG-Verantwortliche ab 2023)

Ein paar ausgewählte Hinweise aus den Vorträgen, haben wir für Sie zusammengestellt:

  • Welche Brennstoffe am nationalen Emissionshandel teilnehmen, ist zwingend mit den in der Anlage 1 des BEHG gelisteten Kennziffern der Kombinierten Nomenklatur abzugleichen.
  • Der BEHG-Verantwortliche bestimmt sich parallel zum Entstehen der Energiesteuer und den Regelungen des Energiesteuergesetzes.
  • Abfallanlagen sind ab 2024 berichts- und abgabepflichtig. BEHG-Verantwortlicher ist der Betreiber der Abfallanlage.
  • Die Berichterstattung für Brennstoffe mit Biomasseanteil ändert sich ab 2023. Für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils bedarf es eines Nachhaltigkeitsnachweises (RGC berichtete hier und hier).
  • Für 2023 ist noch kein Überwachungsplan erforderlich, da die EBeV noch nicht in Kraft getreten ist. Der Überwachungsplan ist erstmal 2024 einzureichen. Die DEHSt hat eine eigene Informationsveranstaltung zur Erstellung des Überwachungsplans angekündigt. Auch die Abgabefrist des Überwachungsplans wird erst noch bekannt gegeben.
  • Eine Verifizierung des Emissionsberichts und der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist ab 2023 durch die Prüfstelle durchzuführen. Welche Prüfstellen zulässig sind, listet § 15 BEHG.
  • Noch ausstehend sind die im Entwurf vorliegende BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) und Emissionsberichtserstattungsverordnung (EBeV 2030). Die Verordnung zur Vermeidung von Härtefällen steht weiterhin aus und liegt auch nicht im Entwurf vor.

Die DEHSt stellt die Folien der Veranstaltung auf ihrer Internetseite ab kommender Woche zur Verfügung. Ein aktualisierter Leitfaden wurde für den Jahresbeginn 2023 in Aussicht gestellt.

Autorin: Lena Ziska

Bleiben Sie am Ball mit unseren Compliance Updates!

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Veranstaltungstipp: Praxistipps zu PPAs

Darauf müssen Sie bei der Projektierung von PPAs dringend achten!

Fast jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft überlegt, plant, projektiert oder bezieht zur Standortversorgung grünen Strom. Die rechtliche Grundlage bilden in fast allen Fällen Power Purchase Agreements, also PPAs.

Wir prüfen und verhandeln PPAs täglich. Das Fazit unserer Prüfungen ist erschreckend: Es gibt kaum gute, ausgeglichene Vertragsmuster. In keinem Fall konnten wir eine Unterzeichnung ohne erhebliche Modifikationen empfehlen. Die Verträge waren häufig nicht geeignet, die Zielsetzungen zu erfüllen, mit denen unsere Mandanten die PPAs abschließen. Das gilt auch für die sehr großen Player und die traditionellen Energieversorgungsunternehmen. Einige versuchen ersichtlich, die immense Nachfrage nach PPAs der Industrie auszunutzen.

In unserem RGC-Fokus möchten wir Ihnen – knapp und prägnant in 1,5 bis 2 Stunden – an Praxisbeispielen die rechtlichen und energiewirtschaftlichen Dinge erläutern, die Sie bei PPAs dringend beachten, klären und regeln müssen. Den rechtlichen Part übernimmt das RGC-Team. Den energiewirtschaftlichen Input liefert Andreas Gelfort von E-Bridge Consulting.

Hier ein paar Stichpunkte aus unserer Agenda:

  • Zielsetzung von PPA: Ökologische Geneleistung, „Greenwashing“, Versorgungssicherheit
  • Belieferungsarten: Direktleitungen, Netz, as produced, as nominated, EE-Pool
  • Vertragliche Fallstricke: Lieferpflicht, Preise, Preisanpassung, Strompreisbremse, Erlösabschöpfung, Laufzeiten, Prognose, Sonderkündigung, Verfügbarkeit
  • Besonders wichtig: Anforderungen an Herkunftsnachweise
  • Energiewirtschaftliches: Für wen sind PPA geeignet? Marktpreise? Integration von PPAs in Beschaffungskonzepte?
  • etc.

Unsere Veranstaltung findet online am 8. Dezember 2022 statt. Die Teilnahme beträgt im Einzeltarif 249,00 € und im Unternehmenstarif (bis zu 5 Personen) 489,00 €. Alle genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. USt.

Details und Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Lena Ziska

Veranstaltungstipp RGC-Fokus: Vom EnUG zum EnFG: Die Zukunft der stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen (1,5h)

In unserer Veranstaltung am Dienstag, 29. November 2022, steht das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) mit seinen neuen Regelungen zu stromseitigen Umlagen und ihre Reduzierungen im Mittelpunkt.

Vielen Unternehmen ist das EnUG, bzw. das EnFG jedenfalls vom Hörensagen ein Begriff. Dass sich dahinter eines der wichtigsten Gesetze der nächsten Jahre verbirgt, ist aber noch weitgehend unbekannt.

Warum ist das EnFG so wichtig?

Das EnFG regelt die Zukunft der stromseitigen Umlagen (KWKG- und Offshoreumlage) und ihrer Privilegierungen. Zwingende Voraussetzung dafür bleiben Antrags-, Melde- und Messpflichten. Wer diese Vorgaben nicht auf dem Schirm hat, verschenkt (neue) Chancen beim Strompreis!

Die folgenden Fragen werden wir kompakt in 1,5 Stunden in diesem RGC-Fokus klären:

  • Wie funktioniert die neue Systematik bei den Netzumlagen?
  • Was wird aus der EEG-Umlage?
  • Welche Privilegierungen sieht das EnFG für wen vor?
  • Was müssen BesAR-Unternehmen wissen?
  • Was ist unter „ökologische Gegenleistungen“ zu verstehen (am Beispiel der BesAR)?
  • Wer kann die Privilegierungen für Wärmepumpen und Ladestrom nutzen?
  • Wie sieht die Drittmengenabgrenzung unter dem EnFG aus?
  • Wie funktionieren die neuen Meldepflichten für alle Netznutzer mit Privilegien?
  • Welche Meldungen aus der „alten Welt“ sind in 2023 noch abzugeben?
  • Muss ich mein „EnFG- Messkonzept“ dokumentieren und vorlegen?

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber