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Einwegkunststofffonds: Was kommt auf Unternehmen zu?

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden ab dem Jahr 2024 in die Pflicht genommen. Rechtsgrundlage ist das neue Einwegkunststoff-Fondsgesetz.

Im Mai ist das Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) teilweise in Kraft getreten, weitere Regelungen mit konkreten Pflichten treten zum 1.1.2024 in Kraft. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904. Es hat den Zweck, die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zu verpflichten, bestimmte Kosten zu übernehmen, um Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern.

Im Gesetz wird dieses Ziel durch die Schaffung eines vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Einwegkunststofffonds umgesetzt. Um diesen zu finanzieren, wird eine Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erhoben. Die betroffenen Hersteller zahlen diese Abgabe in Abhängigkeit von der jeweils erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder der verkauften Menge an Einwegkunststoffprodukten in den Fond ein. Aus dem Einwegkunststofffonds erhalten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und weitere Anspruchsberechtigte Ersatz für die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen. Zudem wird eine sog. Einwegkunststoffkommission aus Vertretern von Herstellern und Anspruchsberechtigten sowie von Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände eingerichtet.

Betroffen von der Zahlungspflicht sind u.a. Hersteller von folgenden Produkten:

  • Lebensmittelbehälter, z.B. Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr,
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen,
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern,
  • Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  • leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern
  • Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege,
  • Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden,
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Werden die Pflichten zur Registrierungspflichten nicht erfüllt, so folgt daraus ebenso wie im VerpackG ein Verbot, diese zu vertreiben.

Für Unternehmen zu beachten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die neuen jährlichen Meldepflichten, die ab dem Jahr 2025 (für 2024) jeweils zum 15.5. anstehen.

Grünes Licht für das Recyclinglabel

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik Deutschland derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels
Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels
Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labes fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Grünes Licht für das Recyclinglabel

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Angela Dageförde

Ab 1. Juli 2022 bußgeldbewehrte Registrierungspflicht nach VerpackG aller Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren.

Informationspflichten, Nachweispflichten und eine Registrierungspflicht, die künftig sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren trifft. All das ging einher mit der Mitte 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (wir berichteten). Ein Teil der (neuen) Regelungen gilt allerdings erst ab dem 1. Januar 2022 bzw. ab dem 1. Juli 2022. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa ist der Umgang mit Abfällen. Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz zielt darauf ab, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden, indem es Anforderungen an die Produktverantwortung festlegt. Die Novelle des Gesetzes im Juli 2021 brachte nicht nur eine Erweiterung der Pfandpflicht, sondern auch eine Reihe weiterer Pflichten für Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren mit sich:

Eine wesentliche Neuerung besteht in der Ausweitung der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Ab dem 1. Juli 2022 sind sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren zur Registrierung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt lediglich für Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden (§ 12 VerpackG).

Bisher gilt diese Registrierungspflicht nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (systembeteiligungspflichtige Verpackungen).

Die neue Registrierungspflicht betrifft insbesondere Verpackungen des gewerblichen Bereichs (§ 15 Abs. 1 VerpackG):

  • Transportverpackungen (z.B. Folien zum Umwickeln von Paletten) 
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich (z. B. Stahlfässer)
     „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen

Die jeweiligen Verpackungsarten sind bei der Registrierung nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aufzuschlüsseln (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG).

Damit gelten nunmehr für alle Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen die empfindlichen Sanktionen des VerpackG: Nach § 5 Abs. 5 dürfen die verpackten Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden und von Geschäften und sonstigen Vertreibern auch nicht mehr zum Verkauf angeboten werden. Wer es doch tut, riskiert ein Bußgeld nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9. Zudem ist bereits allein die Nicht-Registrierung des Inverkehrbringens jeglicher Verpackungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 bußgeldbewehrt. Während das Inverkehrbringensverbot ein Bußgeld von bis zu 100.000 € nach sich ziehen kann, kann das Vertriebsverbot und der reine Verstoß gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 10.000 € geahndet werden.

Darüber hinaus sind Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, bereits seit dem 3. Juli 2021 verpflichtet, den gewerblichen und privaten Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck zu informieren (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG). Die Informationspflicht kann etwa durch die Aufnahme in die AGB, durch einen Hinweis auf der Website, durch einen Beilagenzettel oder durch Aufdruck auf den Lieferpapieren erfolgen.

Seit dem 1. Januar 2022 haben Hersteller und Vertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zudem über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen (§ 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG). Allerdings besteht die Nachweispflicht nur dann, wenn die Verpackung tatsächlich von dem Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wird und die Entsorgung nicht auf den Endverbraucher übertragen wurde. Zur Selbstkontrolle sollten Unternehmen dokumentieren, wie viele Verpackungen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und in welcher Weise diese verwertet wurden. Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Nachfrage vorzulegen.

Weitere Pflichten: 

  • Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen, Frischhaltefolien) ab dem 1. Juli 2022, § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG.
  • Pflicht zur Prüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Registrierung und Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister i. S. d. § 3 Abs. 14b, c VerpackG ab dem 1. Juli 2022, § 7 Abs. 7 VerpackG. 
  • Pflicht zum Einsatz von Rezyklatanteilen bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen in Höhe von 25 Prozent ab dem 1. Januar 2025 und 30 Prozent ab 1. Januar 2030, § 30a VerpackG.
Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Annika Rott

Der Bund kauft künftig klimafreundlich ein

Einweggeschirr, Getränke in Einwegverpackungen, Heizpilze sowie weitere klimaschädliche Produkte dürfen von den Stellen des Bundes ab dem Jahr 2022 nicht mehr beschafft werden.

Das wachsende Klimabewusstsein wird sich künftig deutlicher im Vergaberecht widerspiegeln: Das Bundeskabinett beschloss am 15. September 2021 die Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die für die Beschaffung des Bundes gilt und am 01. Januar 2022 in Kraft treten wird.

Die AVV Klima stellt eine Fortentwicklung der bisher geltenden Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) dar. Danach waren Bundesbehörden seit dem Jahr 2008 dazu verpflichtet, beim Einkauf besondere Kriterien zur Energieeffizienz einzuhalten. Die AVV Klima geht darüber hinaus und setzt Vorgaben des § 13 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetzes um, wonach der Bund zur Prüfung verpflichtet ist, wie er „bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung (…) jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele“ beitragen kann.

Nach den Normen der AVV Klima müssen Bundesstellen im Rahmen des Vergabeverfahrens künftig solche Leistungen prüfen, berücksichtigen und bevorzugen, durch die das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen zu den geringsten Kosten erreicht werden kann (§ 2 AVV Klima). Die Mehraufwendungen, die bei der Beschaffung dieser Leistung entstehen, dürfen dabei nicht außer Verhältnis zu dem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen (§ 2 Abs. 2 S. 3 AVV Klima).

Außerdem enthält die AVV Klima in ihrer Anlage 1 eine sog. Negativliste: Dort werden Leistungen aufgeführt, die nicht mehr beschafft werden dürfen – außer dies ist aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten. Dazu zählen u.a. Getränke in Einwegverpackungen, Einweggeschirr und -besteck in Kantinen und bei Großveranstaltungen, Heizpilze sowie Produkte, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des europäischen Rechts enthalten ist.

Über ihre Beschaffung könne die öffentliche Hand wesentlich dazu beitragen, innovative und klimafreundliche Produkte sowie Technologien voranzutreiben, so der Bundeswirtschaftsminister Altmaier. Durch den künftig klimafreundlichen Einkauf gehe der Bund – dessen jährliches Beschaffungsvolumen laut OECD bei bis zu 100 Mrd. Euro liegt – mit gutem Vorbild voran und leiste dadurch einen wichtigen Beitrag für mehr Klimaschutz und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.

Autor: Dr. Angela Dageförde (DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht)

Entwurf zur Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vorgelegt – Mehr Pflichten und erweiterter Anwendungsbereich

Um den Eintrag von Kunststoffen und anderen Fremdstoffen in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen weiter zu reduzieren, hat das Bundesumweltministerium einen Entwurf zur Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vorgelegt. Wir stellen Ihnen die geplanten Änderungen und die damit einhergehenden Pflichten vor.

In Zukunft sollen Fremdstoffe wie Glas, Metalle und Kunststoffe von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Im Vordergrund der geplanten Änderung steht daher die Einführung von Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung in die erste hygienisierende oder biologisch stabilisierende Behandlung.

Laut Referentenentwurf zur Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) soll es einen Input-Kontrollwert für den Fremdstoffgehalt von 0,5 % geben, dessen Überschreitung die Pflicht zur Befreiung des Bioabfalls von den Fremdstoffen auslöst. Die Feststellung einer möglichen Überschreitung des höchstzulässigen Fremdstoffanteils soll mittels Sichtkontrolle erfolgen.

Diese Regelung würde sowohl bei verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion, als auch bei Abfällen aus den privaten Biotonnen gelten. Ziel dieser Vorgaben ist es, das Entstehen von Mikroplastik während der biologischen Behandlung zu reduzieren.

Die Adressaten der geplanten Verpflichtungen sind die Betreiber von Bioabfallanlagen, welche je nach Ausstattung ihrer Anlagen bauliche und technische Anpassungen tätigen müssten, um die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung nach der neuen BioAbfV einzuhalten. Das nicht (rechtzeitige) Durchführen einer Sichtkontrolle oder einer notwendigen Fremdstoffentfrachtung soll in die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 13 BioAbfV aufgenommen werden.

Abgesehen davon ist im Entwurf vorgesehen, dass die bisherige Beschränkung des Anwendungsbereiches der BioAbfV auf den Einsatz von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden wegfällt. D. h. die Verordnung würde grundsätzlich für jegliche bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen gelten. Dementsprechend wären etwa bei größeren Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen, wie z.B. der Begrünung von Lärmschutzwällen, auch Garten- und Landschaftsbaubetriebe von den Dokumentations-, Nachweis-, Vorlage- und Aufbewahrungspflichten nach § 11 BioAbfV als Zwischenabnehmer erfasst. Weiterhin ausgenommen blieben die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft.

Auch der persönliche Geltungsbereich der BioAbfV soll erweitert werden. Künftig soll der „Aufbereiter“, welcher Bioabfälle durch Vorbehandlungsmaßnahmen für die hygienisierende und biologisch stabilisierende Behandlung vorbereitet, vom Anwendungsbereich der BioAbfV als weiterer Akteur umfasst sein.

Kritik an dem Referentenentwurf gibt es insbesondere von den Recyclingverbänden. In einer gemeinsamen Erklärung fordern diese, dass für verpackte gewerbliche Lebensmittelabfälle nicht die gleichen Anforderungen festgelegt werden dürften, wie für sonstige Bioabfälle. Andernfalls gerieten langfristige Verträge in Gefahr und Betreiber von Behandlungsanlagen würden zu unverhältnismäßigen Investitionen verpflichtet.

Um die Ziele der Novelle zu erreichen, seien stattdessen zumindest auch Pflichten und Anforderungen zur Getrennterfassung notwendig, die an alle Bioabfallerzeuger gerichtet sind. Die in der Erfassung tätigen Akteure müssten, etwa durch Schaffung von Anreizen für hohe Qualität der Biogutsammlung, in die Verantwortung für eine gute Qualität eingebunden werden.

Die Sammlung der Bioabfälle sei nach Meinung des stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse), Bernd Jörg, der erste entscheidende Schritt für eine hochwertige stoffliche Verwertung. Die Novelle setze daher insgesamt zu spät an. Ist der Fremdstoffgehalt der angelieferten Bioabfälle zu hoch, ließen sich die Fremdstoffe im frischen und nassen Bioabfall technisch nicht effizient abtrennen. Die Erreichung eines Fremdstoffgehalts von 0,5 % sei zum Teil technisch ausgeschlossen. Aus Sicht des bvse müssten daher Anforderungen an die Bioabfallerfassung formuliert werden und ein maximaler Fremdstoffgehalt für die Anlieferung zur Anlage festgelegt werden. Der nun vorgelegte Entwurf verpflichte dagegen einseitig die Behandlungsanlagen und Sammler kämen ohne konkrete Anforderungen davon.

Dem stimmt auch der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE), Peter Kurth, zu. Die ökologischen Ziele könnten nur erreicht werden, wenn in der BioAbfV die Getrenntsammlung quantitativ ausgebaut und qualitativ verbessert würde. Die BioAbfV löse erhebliche Investitionen im Anlagenbereich aus, ohne dass die ökologischen Ziele erreicht würden. Um eine nachhaltige Lösung zu erreichen, bedürfe es unter anderem eines eigenen Abfallschlüssels. Im gewerblichen Bereich müsse eindeutig zwischen „verpackt“ und „unverpackt“ unterschieden werden und der Begriff „Bioabfall“ müsse für den Bereich der kommunalen Siedlungsabfälle endlich klar definiert werden.

Die Recyclingverbände schlagen in ihrer gemeinsamen Erklärung vor, dass die gelieferten Abfälle im Anschluss an die Sichtkontrolle und auf Grundlage einer regelmäßigen, stichprobenartigen Chargenanalyse in 3 Qualitätsstufen unterteilt werden könnten. Je nach Höhe des Gesamtfremdstoffanteils solle die jeweilige Behandlungsanlage den Bioabfall annehmen oder abweisen bzw. einen finanziellen Ausgleich für den erhöhten technischen Mehraufwand fordern können.

Im Ergebnis ist die geplante Einführung der Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung in die erste Behandlung für die Betreiber von Bioabfallanlagen mit großen Investitionen verbunden, welche nach Ansicht verschiedener Recyclingverbände nicht den gewünschten Effekt mit sich bringen. Für eine größtmögliche Reduktion der Entstehung von Mikroplastik müssten die Bioabfallerzeuger einbezogen werden. Dennoch ist, sofern der Entwurf beschlossen wird, auch aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches der BioAbfV damit zu rechnen, dass es zu einer Reduzierung des Eintrags von Kunstoffen und sonstigen Fremdstoffen bei der bodenbezogenen Verwertung der Bioabfälle in die Umwelt kommen wird.

Novelle des VerpackG hat To-Go-Bereich, Online-Handel, Rezyklatanteile und Pfandpflichten im Blick

Am letzten Mittwoch ist eine Novelle des VerpackG im Kabinett verabschiedet worden, die die Schaffung einer Pflicht zur Mehrweg-Alternative im To-Go-Bereich, Mindestrezyklatanteile sowie eine Ausweitung der Pfandpflicht vorsieht.

Am Mittwoch, den 20. Januar 2021, hat das Bundeskabinett eine Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Diese muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Relevant ist die Novelle insbesondere für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und verpackten Waren und von Online-Verkaufsportalen.

Es ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Einführung eines Mindestrezyklatanteils: PET-Getränkeflaschen müssen ab 2025 aus mindestens 25 % Recyclingmaterial bestehen. Die Quote soll ab 2030 auf mindestens 30 % erhöht werden. Es besteht dabei ein Wahlrecht der Verpflichteten, ob sie die Rezyklat-Quote pro Flasche oder über die gesamte Flaschenproduktion des Jahres erfüllen möchten.
  • Erweiterte Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen: Ab 2022 fallen die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkearten in Kunststoff-Flasche oder Dosen weg, z.B. Fruchtsäfte, Schorlen oder alkoholische Mischgetränke. Eine Übergangsfrist gilt nur noch für Milchgetränke bis 2024.
  • Pflicht zur Mehrwegvariante: Ab dem Jahr 2023 sind Anbieter von Lebensmitteln und Getränken to-go verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf diese nicht mehr kosten, als die Einweg-Variante. Becher müssen alle Füllgrößen abdecken. Hiervon gelten diverse Ausnahmen, z.B. für Kleingeschäfte, wie z.B. Kioske; auch diese müssen jedoch mitgebrachte Gefäße akzeptieren. Diese Pflicht kann je nach konkreter Ausgestaltung auch auf Kantinen in Industrieunternehmen Anwendung finden.
  • Prüfpflicht von Online-Portal-Betreibern und sog. Fullfillment-Dienstleistern: Wer Online-Marktplätze betreibt oder als Fulfillment-Dienstleister tätig wird, muss künftig durch Prüfung sicherstellen, dass die Hersteller der angebotenen Waren als Inverkehrbringer von Verpackungen registriert sind und die Pflichten nach dem VerpackG einhalten.

Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.

Achtung: Bei unterlassener Registrierung und Systembeteiligung nach VerpackG drohen Sanktionen!

Diesen Herbst hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in zwei neuen Fallberichten die Sanktionen bei Unterlassung der Pflichterfüllung nach VerpackG verdeutlicht.

Aus zwei Fallberichten, die in diesem Herbst veröffentlicht wurden, geht hervor, wie streng die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mittlerweile Verstöße gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) sanktioniert.

Im Fallbericht 03/2020 „IT-Systemhaus – unterlassene Systembeteiligung“ vom 21.09.2020 ging es um ein IT-Systemhaus mit Direktvertrieb, welches es bis zur Aufforderung durch die ZSVR unterlassen hatte, sich als systembeteiligungspflichtiges Unternehmen im LUCID-Register zu registrieren und auch keinen Vertrag mit einem System abgeschlossen hatte. Die Unternehmensgruppe habe dies trotz eigener Rechtsabteilung, Compliance-Officer und entgegen dem durch Veröffentlichung einer Reihe von Nachhaltigkeitsberichten erweckten Anschein gelebter Produktverantwortung offenbar über Jahre praktiziert, so die ZSVR. Die Pflichterfüllung sei erst im Jahr 2020 nach Anmahnung durch die ZSVR wahrgenommen worden.

In ihrem Fallbericht stellt die ZSVR zunächst klar: „Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der Informationstechnik (z. B. Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Notebooks, Desktop-PCs, Server, Speichereinheiten wie Festplatten, Memory Cards, USB-Sticks) fallen weit überwiegend bei privaten Endverbrauchern und diesen vergleichbaren Anfallstellen (wie Verwaltungen, Behörden und Bürobereichen des Großgewerbes) i. S. d. § 3 Absatz 11 VerpackG an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, siehe auch Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (Produktblatt 28-030-0030).“ Das Unternehmen wäre darüber hinaus auch bereits nach der Vorgängervorschrift, der Verpackungsverordnung, systembeteiligungspflichtig gewesen.

Außerdem betont die ZSVR, dass es nicht genüge, sich bei Erkennen eines solchen Compliance-Mangels für die Zukunft zu registrieren, die Systembeteiligung müsse nachgeholt werden. Die ZSVR hat in diesem Fall die zuständige Landesvollzugsbehörde darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder i.H.v. bis zu 100.000 € einschließlich der Gewinnabschöpfung, die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume und ein Vertriebsverbot bis zur ordnungsgemäßen Registrierung.

Im zweiten Fallbericht 04/2020 „Modeboutiquen mit Online-Shop – Import, unterlassene Systembeteiligung“ war es ähnlich. Ein Unternehmen hatte die Registrierung sowie Systembeteiligung für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Textilien, Schuhen, Lederwaren und Accessoires rechtswidrig unterlassen. Auch hier hat die ZSVR zwecks Sanktionierung die zuständige Landesbehörde informiert, die nun die Nachholung der Pflichten verlangt, Bußgelder und Abschöpfung sowie Vertriebsverbote bis zur korrekten Umsetzung der gesetzlichen Pflichten aussprechen kann.

Beide Entscheidungen zeigen, dass Unternehmen sorgfältig und regelmäßig prüfen sollten, ob und für welche Verpackungen eine Systembeteiligungspflicht besteht. Ist dies im Einzelfall unklar, empfiehlt sich ein Blick in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf der Internetseite der ZSVR oder in den Antrag auf Einstufungsentscheidung bei der ZSVR.

Was ist eine Verpackung?

Die ZSVR hat am 9.10. ein neues Themenpapier veröffentlicht, in dem sie auf die Frage eingeht, was eigentlich eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist.

Die wichtigste Frage, die sich die meisten Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stellen, ist die Frage, ob sie für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Noch eine Stufe vorher muss sich aber eigentlich jedes Unternehmen die Frage stellen: Handelt es sich überhaupt um Verpackungen im Sinne des VerpackG? Denn nur dann ist eine Systembeteiligungspflicht zu prüfen.

Klar, in vielen Fällen ist die Verpackungseigenschaft relativ eindeutig, z. B. bei der Plastikfolie, in der man ein Stück Käse erwirbt oder bei dem Pappkarton mit transparentem Einsatz, in dem sich beispielsweise ein Spielzeug befindet.

Aber es haben sich in der Praxis der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) seit ihrer Errichtung vor nicht einmal zwei Jahren so viele Fälle gezeigt, in denen die Verpackungseigenschaft nicht ganz so eindeutig ist, dass sie sich entschieden hat, hierzu ein eigenes Themenpapier zu veröffentlichen. Papier Nr. 7 „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“ soll anhand von fünf Kriterien bei der Feststellung der Verpackungseigenschaft unterstützen.

  • Kriterium 1: Es muss eine Verpackungsfunktion bestehen. Hier nennt die ZSVR Beispiele für die Funktionen Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung und Darbietung von Waren.
  • Kriterium 2: Es muss ein Zusammenhang mit einer Ware bestehen. „Waren“ definiert die ZSVR als Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Sie unterscheidet hierbei zwischen Gegenständen, die mit einer Ware befüllt werden können, z.B. Dosen oder Beutel, und Gegenständen, die in anderer Weise mit einer Ware in Verbindung stehen, z.B. Etiketten, Applikatoren, Füllmaterial oder Innenrollen. Beides sind typischerweise Verpackungen. In beiden Fällen muss jedoch die Verbindung von Verpackung und Ware hergestellt worden sein, bevor die Ware an den Endkunden abgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Verpackung vor, z.B. bei Geschenkpapier oder Frischhaltefolie.
  • Kriterium 3: Es handelt sich nicht um einen integralen Produktbestandteil. Hier formuliert die ZSVR mehrere Prüffragen, die dazu dienen, zu ermitteln, ob es sich um eine Verpackung oder einen Bestandteil des Produktes selbst handelt. Insbesondere setzt sie sich hier mit der Unterscheidung zwischen Ge- und Verbrauchsgütern auseinander. Keine Verpackungen sind auf Grundlage dieser komplexen Darstellung beispielsweise Teebeutel, Getränkesystemkapseln, die mit dem Inhalt entsorgt werde oder Tonerkartuschen (Verbrauchsgüter) sowie Blumentöpfe, CD-Hüllen oder Kästen für Elektrowerkzeuge (Gebrauchsgüter). Dem Verpackungsbegriff unterfallen dagegen bspw. Getränkesystemkapseln, die nach Gebrauch leer sind oder Schachteln für Süßwaren.
  • Kriterium 4: Potentieller Zweitnutzen bei bestehender Verpackungseigenschaft ist unbeachtlich. Hierbei handelt es sich nicht um ein Kriterium im eigentlichen Sinne, sondern um einen Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2006, Az. 12 U 215/00, „Multi-Frischebox“, OLG Köln, Urteil vom 02.03.2006 – 12 U 93/05, „Knusperbox“), die auch bei Verpackungen mit „Zweitnutzen“ die Verpackungseigenschaft nicht entfallen lässt, sofern der Wert der Verpackung den Wert des Inhaltes nicht überschreitet. Eine Nicht-Verpackung nimmt die ZSVR an dieser Stelle z.B. bei einem hochwertigen Brillenetui an.
  • Kriterium 5: Differenzierung zwischen Verpackungskomponenten und Zusatzelementen des Produktes. Die ZSVR stellt klar, dass Packmittel und Packhilfsmittel im Sinne der DIN 55405:2014-12 unter den Begriff der Verpackung fallen. Während bspw. Verkaufsetiketten stets unter den Begriff der Verpackung fallen, sind Wäschekennzeichen, die als textile Bestandteile in den Stoff eingenäht werden, als Zusatzelemente der Ware und damit nicht als Verpackung zu werten.

Es ist davon auszugehen, dass in einigen bisherigen Zweifelsfällen eine Bewertung der Verpackungseigenschaft erleichtert wird. Sofern dies im Einzelfall zweifelhaft bleibt, besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der ZSVR auf Antrag die Systembeteiligungspflicht und damit auch die Eigenschaft der Verpackung verbindlich feststellen zu lassen.

Auch in unserem Planspiel Energie- und Umweltrecht für Unternehmen, Modul 3, Teil 3 beschäftigen wir uns mit den Anforderungen des VerpackG aus Sicht der Praxis. Zu Anmeldung und Programm geht es hier.

OVG Koblenz: Die Stadt Mainz darf die gelbe Tonne vorerst nicht im Vollservice einführen

Beschluss vom 10. September 2020, Az.: 8 B 10979/20.OVG

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Betreiber für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll und der Stadt Mainz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Stadt einstweilen nicht berechtigt ist, die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (d.h. Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen.

Relevanz: Der Beschluss bestätigt die bisherige Linie der Gerichte. Denn in einer Vielzahl anderer derzeit bundesweit geführten Eilverfahren (u.a. vor dem VG Göttingen) entschieden die Gerichte bislang durchweg zugunsten der Systembetreiber und damit gegen die Einführung der gelben Tonne. Bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob die Städte überhaupt eine Umstellung von gelben Säcken auf gelbe Tonnen vorgeben können, wird aber noch einige Zeit vergehen.

Hintergrund: Nachdem die Stadt Mainz wie viele andere deutsche Städte beabsichtigt hatte, das Entsorgungs- und Sammlungssystem des Verpackungsabfalls im Stadtgebiet vom bisherigen System mittels gelbem Sack auf ein gelbe Tonne umzustellen, hatte ein Betreiber für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll einen Eilantrag gegen die Umstellung gestellt. Diesem Eilantrag hatte zunächst das VG Mainz und nunmehr auch das OVG des Landes Rheinland-Pfalz stattgegeben. Zwar erkennt das OVG an, dass das Verpackungsgesetz es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erlaube, den für die Erfassung und Verwertung von Verpackungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vorzuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen. Es zieht aber zumindest in Zweifel, ob diese Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung vielmehr einer zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei. Da die übrigen derzeit bundesweit geführten Verfahren bisher allesamt zu Gunsten der Systembetreiber verlaufen sah das OVG es als erforderlich an, die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe einstweilen auszusetzen. Außerdem habe die Stadt nach Auffassung des OVG auch nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahingehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde. Anders als das erstinstanzliche Verwaltungsgericht entschieden hatte, sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe laut OVG auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessensentscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abholsystems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeeinträchtigungen hingewiesen habe.