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Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung naht!

Bis zum 15.5.19 ist die Vollständigkeitserklärung für die im Jahr 2018 in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Online-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abzugeben.

Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und sich an einem „System“ zu beteiligen. Zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung sind davon nur diejenigen Unternehmen verpflichtet, die bestimmte Mengenschwellen beim Inverkehrbringen im Jahr 2018 überschritten haben. Konkret verpflichtet sind damit Unternehmen, die im Jahr 2018 mehr als

  • 80.000 kg Glas,
  • 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder
  • 30.000 kg der sonstigen Materialarten (Kunststoff, Verbundstoffe, Metalle)

in Verkehr gebracht haben.

Für diese Unternehmen besteht die Pflicht, ihre Vollständigkeitserklärung über die in Verkehr gebrachten Verpackungen bis zum 15. Mai 2019 online bei der Zentralen Stelle abzugeben. Gegenstand der Vollständigkeitserklärung sind Angaben zu den im vorangegangenen Kalenderjahr (in diesem Fall also 2018) in Verkehr gebrachten Verpackungen, u.a. Nennung von Materialart und Masse, differenziert nach Verpackungskategorien sowie Angaben zur Systembeteiligung. Die Vollständigkeitserklärung muss außerdem durch einen registrierten Prüfer, der im Prüferregister gelistet ist, bestätigt werden.

Die Möglichkeit, die Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle zu hinterlegen, wurde bereits am 13. Februar 2019 freigeschaltet. Mittlerweile soll außerdem die zusätzliche Funktionalität verfügbar sein, die Vollständigkeitserklärung durch einen Dritten mit eigenem Login abgeben zu lassen.

Zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung hat die ZSVR Prüfleitlinien und das Anleitungsdokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ online gestellt, in welchem alle Schritte bei Abgabe der Vollständigkeitserklärung mit Screenshots illustriert sind.

Prüfen Sie, ob Sie zur Registrierung im Verpackungsregister und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind und bereiten Sie sich diese rechtzeitig vor!

Aufsehenerregendes Urteil zu Recyclingmaterial in Verpackungen

Landgericht Stuttgart zu Irreführung über Recyclate in Verpackungen

Das Unternehmen Werner & Mertz, bekannt als Vertreiber der mit besonders ökologischen Produkten werbenden Marke Frosch, hat nach Berichten der Süddeutschen Zeitung gegen das Unternehmen Procter & Gamble geklagt und obsiegt.

Hierbei ging es darum, dass Procter & Gamble damit geworben hatte, dass Flaschen der Marke Fairy zu 10 % aus recyceltem „Ocean Plastic“ bestehen sollten. Werner & Mertz hatte hiergegen aufgrund von irreführender Werbung geklagt und vom LG Stuttgart Recht bekommen, da die Fairy-Flaschen tatsächlich nur aus ca. zwei Prozent Meeresplastik bestünden, wie Procter & Gamble im Prozess selbst einräumte. Vielmehr werde vornehmlich Plastik verwendet, welches in Gewässer- und Ufernähe gefunden werde. Die Bewerbung der Fairy-Flaschen wurde nunmehr auch umgestellt auf „Gewässer- und Uferplastik“. Nach Angaben des Unternehmens Werner & Mertz gegenüber der Süddeutschen Zeitung, soll Meeresplastik zudem so geruchsintensiv sein, dass es sich regelmäßig gar nicht für die Herstellung von im Haushalt verwendeten Produkten eigne.

Bereits im Oktober 2018 hatte das OLG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2018, 2 U 48/18) einen ganz ähnlichen Fall zu entscheiden, bei dem ein Spülmittelhersteller im Rahmen von Werbung angegeben hatte, dass die verwendeten Flaschen zu 50 % aus Meeresplastik bestehen. Auch hier wurde aber vornehmlich an Land gesammeltes Plastik verwendet. Nach Auffassung des OLG dürfe aber nur Plastik, welches tatsächlich aus dem Meer stamme, auch in der Werbung so bezeichnet werden.

Die Urteile und auch die Reaktionen der Öffentlichkeit zeigen, dass Marke und Image von Unternehmen zunehmend über deren Bemühungen um nachhaltiges Handeln aber auch über Ehrlichkeit im Umgang mit der eigenen Umweltcompliance definiert werden.

Aktuelle Hinweise zum VerpackG u.a. für Kleinstinverkehrbringer und Onlinehändler veröffentlicht

Die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat Ende 2018 und Anfang 2019 sog. „Themenpapiere“ mit Hinweisen u.a. für Kleinstinverkehrbringer und Onlinehändler zu den Pflichten nach dem VerpackG veröffentlicht.

Ende 2018 und Anfang 2019 hat die ZSVR verschiedene Informationen und Themenpapiere herausgebracht, die auf der offiziellen Webpräsenz der ZSVR einsehbar sind. Neue und relevante Informationen enthalten insbesondere die Themenpapiere für Kleinstinverkehrbringer und für Onlinehändler. Darüber hinaus hat die ZSVR im Januar auch ein Papier mit allgemeinen Informationen für Handelsunternehmen sowie den „How-to-Guide“ für Hersteller herausgegeben.

1.    Themenpapier für Kleinstinverkehrbringer

In den FAQ: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen für Kleinstinverkehrbringer von Dezember 2018 gibt die ZSRV Hinweise, wann eine Registrierungspflicht für Hersteller nach dem VerpackG besteht.

In dem Papier wird ausdrücklich klargestellt, dass nach dem VerpackG – ebenso wie bereits zuvor nach der VerpackV – keinerlei Bagatellgrenzen gelten, sodass eine Registrierungspflicht besteht, sobald die Abgabe verpackter Ware im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit erfolgt.

Das Themenpapier enthält außerdem Erläuterungen zur Frage, wann es sich um „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des VerpackG handelt. Dabei geht die ZSVR davon aus, dass jedenfalls derjenige, der für die entsprechende Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hat, gewerbsmäßig handelt. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handele gewerbsmäßig. Hierfür enthält das Papier auch größenmäßige Abgrenzungen (z.B. Binnenfischerei ab 500 kg Jahresfang, Weinanbau ab 0,16 ha etc.). Auch Behörden sowie gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Einrichtungen seien grundsätzlich nicht ausgenommen.

Darüber hinaus liege „Gewerbsmäßigkeit“ vor, wenn die folgenden drei Kriterien kumulativ vorliegen:

  • Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Arbeitnehmer),  
  • wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung zum „Hobby“) und  
  • Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer (Berufsmäßigkeit, Mindestmaß an Kontinuität und Nachhaltigkeit).

Schließlich können auch unentgeltliche Tätigkeiten gewerbsmäßig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, wie z.B. die kostenlose Abgabe von Werbeartikeln.

2.    Themenpapier Versand- und Onlinehandel

In dem Papier Informationen für Versand und Onlinehandel von Januar 2019 beschäftigt sich die ZSVR mit den Pflichten von Versandhändlern nach dem VerpackG und hierbei schwerpunktmäßig mit der Frage, wer die Rolle des „Herstellers“ einnimmt. Hier werden die Konstellationen des Versands von Waren aus dem Inland, aus dem Ausland, Nutzung von Fulfillment-Centern (d.h. Beauftragung eines Logistikunternehmens mit Verpackung und Versand), Dropshipping bzw. Streckengeschäfte (d.h. Verkäufer verkauft eine Ware, aber Hersteller verpackt und versendet sie) sowie der Export von Waren außerhalb Deutschlands erläutert.

Petition gegen Retouren-Vernichtung

Greenpeace sagt mit einer Petition der Retourenvernichtung  im Online-Handel den Kampf an

Am 30. Januar wurde eine 145.000 Unterschriften starke Petition bei der Bundesregierung eingereicht. Mit dieser von Greenpeace veranlassten Aktion soll die Politik zum Handeln im Hinblick auf die Retourenvernichtung im Online-Handel gezwungen werden.

In der Petition werden ordnungspolitische Maßnahmen gegen Ressourcenverschwendung im Onlinehandel gefordert. Im Fokus stehen vor allem große Online-Händler, die Berichten zufolge täglich tausende noch funktionstaugliche Waren, die aus Retouren stammen, vernichten sollen, weil dies billiger sei als die Lagerung.

Bereits im Sommer 2018 hatte es eine öffentliche Diskussion über das Thema gegeben, seitdem wurden von Seiten der Politik allerdings keine Maßnahmen ergriffen. Staatssekretär Flasbarth sagte bei Annahme der Petition zu, entsprechende Lösungen zu erarbeiten. Da es sich hierbei um einen ersten Vorstoß handelt, ist bislang noch nicht bekannt, welche Maßnahmen wann ergriffen werden könnten.

Hier können Sie die Mitteilung des BMU einsehen.

Plastiktrinkhalme und Wattestäbchen: Ein Abschied für immer

Bestimmte Einweg-Plastikprodukte werden in der EU künftig verboten, darauf einigten sich Kommission, Parlament und Rat Ende Dezember.

Etliche Wegwerfprodukte aus Plastik sollen künftig für immer verboten werden. Mehr als zwölf Stunden sollen in Brüssel Kommission, Parlament und Rat über den Richtlinienentwurf (RGC berichtete) verhandelt haben, bevor sie sich am 19.12.2018 auf das Verbot und alle seine Details einigen konnten.

Das ab 2021 geplante Verbot betrifft Produkte, für die umweltfreundlichere Alternativen in Betracht kommen, z.B. Plastikteller- und -besteck, Plastik-Trinkhalme, Rührstäbchen für Coffee-to-Go sowie Plastik-Wattestäbchen.

Für Plastik-Produkte und -Verpackungen, für die es keine solchen Alternativen gibt, werden ebenfalls strengere Regeln gelten: PET-Einwegflaschen müssen bis 2025 zu mind. 25 Prozent aus Recyclingmaterial hergestellt werden; bis 2030 soll der Anteil von Rezyklaten bei allen Einwegkunststoffen auf 30 Prozent erhöht werden.

Ab dem Jahr 2025 soll zudem EU-weit die „Erweiterte Herstellerverantwortung“ (sog. Extended Producer Responsibility, EPR) eingeführt werden. Dieses Instrument wurde in den einzelnen Mitgliedstaaten bisher sehr unterschiedlich gehandhabt, erstmalig gibt es EU-weit einheitliche Definitionen und Regeln. Künftig müssen Produzenten grundsätzlich die 

Kosten für die Abfallbewirtschaftung ihrer Produkte übernehmen. Besondere Anforderungen kommen auf die Tabakindustrie zu: Auf Zigarettenverpackungen sollen neben den mittlerweile üblichen Hinweisen auf Gesundheitsrisiken des Rauchens zusätzliche Hinweise dazu stehen, dass Zigaretten nicht in die Umwelt geworfen werden dürfen. 

Die EU-Kommission betont, dass Ziel der Maßnahmen vor allem die Verminderung der Schädigung der Meere durch Abfälle sei. Sie geht davon aus, dass die Maßnahmen den Ausstoß von Kohlendioxid innerhalb der EU um 3,4 Millionen Tonnen verringern sowie bis 2030 Umweltschäden im Wert von 22 Milliarden Euro vermeiden.

Die neuen Regeln werden neue Herausforderungen für die Kunststoffbranche sowie die Hersteller von Produkten in betroffenen Verpackungen schaffen, z.B. im Fast-Food-Bereich. So wird in Branchenkreisen vermutet, dass sich die Energieverbräuche der Branche verdoppeln könnten, weil Ersatzprodukte häufig ein höheres Gewicht besäßen und ein höherer Transportaufwand entstünde. Die Recyclingbranche soll die neuen Regelungen jedoch überwiegend positiv sehen, da der künftig vorgeschriebene hohe Anteil an Rezyklaten neue Aufträge verspricht. 

Die beschlossene Richtlinie muss jetzt noch formal verabschiedet werden. Dies wird in Kürze, d.h. noch Anfang 2019 erwartet. Damit die Verbote für Unternehmen in der EU bindend sind, muss die Richtlinie anschließend noch in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. 

Systembeteiligungspflichtig oder nicht? Das ist hier die Frage…

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat nach Abschluss der Konsultation den endgültigen, bindenden Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht.

Am 1.1.2019 hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst (RGC berichtete). Mit dem VerpackG wurde die von der Wirtschaft finanzierte Zentrale Stelle errichtet, die sich unter anderem mit Auslegungsfragen des VerpackG befasst. Die zentrale Stelle ist befugt, in Form der sog. normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen herauszugeben.

Von diesem umfangreichen, mehrere hundert Seiten umfassenden Katalog wurde bereits im August 2018 eine erste Version veröffentlicht. Nach einer Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise wurde der Katalog überarbeitet und erneut abgestimmt. Der Katalog soll dazu dienen, Rechtsunsicherheiten für Utnernehmen abzubauen und den Bedarf an Einzelfallentscheidungen der Zentralen Stelle zu reduzieren. Der Katalog beruht auf einer Studie der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH und gliedert sich nach 36 Produktgruppen (z.B. Tiefkühlkost; Fleisch, Wurst, Fisch; Agrarerzeugnisse; Bauchemie oder Möbel). Die Zuordnung erfolgt im Regelfall anhand von Verpackungsart und -größe.

Die kurz vor Ende des Jahres 2018 veröffentlichte, endgültige Fassung des Katalogs können Sie hier abrufen.

Die zentrale Stelle hat angekündigt, dass weitere Anpassungen des Kataloges nach Bedarf, insbesondere nach jährlicher Überprüfung, erfolgen werden. Bisher fehlende Produktgruppen und -blätter (z. B. Bodenbeläge, Frischobst, Lackfarben) sollen sukzessive ergänzt werden.

Sind die von Ihrem Unternehmen hergestellten oder in Verkehr gebrachten Verpackungen im Katalog nicht genannt und die Systembeteiligungspflicht unklar, besteht zudem noch die Möglichkeit, diese durch die Zentrale Stelle auf Antrag mit einer Einzelfallentscheidung verbindlich klären zu lassen.

Nach dem neuen VerpackG kommt der korrekten Feststellung der Systembeteiligungspflicht für Unternehmen eine hohe Bedeutung zu: Eine Verletzung von Pflichten ab dem 1.1.2019 kann eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann. Dies gilt z.B. für die Verletzung der Registrierungspflicht bei fälschlicherweise als nicht systembeteiligungspflichtig eingeordneten Verpackungen.

Plastikvermeidung durch 5-Punkte-Plan der Bundesumweltministerin

5-Punkte-Plan zur Plastikvermeidung sieht unter Anderem Maßnahmen zur Reduzierung von Plastik im Einzelhandel, in der Landwirtschaft sowie zum Schutz der Meere vor Plastikabfällen vor.

Am Montag, den 26. November hat Bundesumweltministerin Schultze einen 5-Punkte-Plan zur Plastikvermeidung und Förderung des Recyclings vorgestellt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen gesetzliche und freiwillige Maßnahmen kombinieren.

Der Plan sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Vermeidung von überflüssigem Plastik und Verpackungen: Unter anderem durch Umsetzung der auf EU-Ebene anvisierten Maßnahmen zum Verbot bestimmter Plastikprodukte (z.B. Einweggeschirr, Trinkhalme); durch Heranziehen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen zur Reinigung entsprechend der auf EU-Ebene geplanten Maßnahmen; durch freiwillige Vereinbarungen mit der Wirtschaft, die eine Reduzierung von Plastik vorsehen, insb. bei der Verpackung von losen Waren im Einzelhandel; durch die Verbannung von sämtlichem Mikroplastik aus Kosmetikprodukten bis 2020; und durch die Förderung des Leitungswassertrinkens.
  • Umweltfreundliche Gestaltung von Verpackungen und Produkten: Unter anderem durch die im VerpackG vorgesehene Pflicht, die Lizenzentgelte der Systeme an die umweltgerechte Verpackungsgestaltung anzupassen; und durch Einführung von mehr Kontrolle der Hersteller durch das Online-Verpackungsregister.
  • Stärkung des Recyclings: Unter anderem durch die bereits im Verpackungsgesetz enthaltenen strengeren Recyclingquoten; durch einen Dialog mit Handel und Industrie, der die Akzeptanz von Recyclingprodukten fördern soll; und durch freiwillige Vereinbarungen mit der Wirtschaft zur Reduzierung des Folieneinsatzes in der Landwirtschaft.
  • Reduzierung des Eintrags von Plastik in Bioabfällen: Unter Anderem durch Aufklärungsmaßnahmen und geplante strengere Anforderungen an die Kompostqualität.
  • Vermeidung von Meeresmüll: Unter aAnderem durch Bereitstellung von Fördergeldern in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro für den Export von Technologien gegen die Vermüllung der Meere; und ein Anstreben einer EU-weiten Umgestaltung der Gebühren für Schiffsabfälle, die es weniger attraktiv machen, diese über Bord zu werfen.

EU-Parlament verabschiedet Entwurf für neue Richtlinie zur Plastikvermeidung

Am Mittwoch dieser Woche hat das EU-Parlament eine neue vom Umweltausschuss vorgelegte Richtlinie gegen Plastikmüll beschlossen.

Der Richtlinienentwurf 2018/0172 (COD) sieht derzeit z.B. vor, dass künftig in der gesamten EU neun verschiedene Einwegprodukte aus Plastik verboten werden:

  • Trinkhalme
  • Einweg-Besteck
  • Einweg-Teller
  • Luftballonstäbe
  • Rührstäbchen für Kaffee
  • sog. „Dünne Plastiktüten“
  • Wattestäbchen
  • Getränkeverpackungen aus erweitertem Polystyrol und
  • so genanntes „oxo-abbaubares Plastik“ mit Metallbeimischung.

Für Lebensmittelverpackungen und Fast-Food-Behälter, für die es keine preiswerten Alternativen aus anderen Stoffen gibt, will das Europaparlament eine Minderung beim Verbrauch bewirken. Bei Einwegplastikflaschen sieht das Parlament zudem ab 2025 eine Recycling-Quote von 90 Prozent vor.

Nach dem Beschluss durch das EU-Parlament müssen sich noch die EU-Kommission, die die Maßnahmen gegen Plastikmüll ursprünglich initiiert hatte, das Europaparlament und die Mitgliedstaaten im sogenannten Trilog-Verfahren über den endgültigen Wortlaut der Richtlinie einigen. Hierbei bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Vertreter der einzelnen Mitgliedsstaaten die Richtlinienvorgaben mittragen und die jeweiligen Interessen der ansässigen Industrie geltend machen. Eine Einigung wird im Laufe des kommenden Jahres erwartet.

Teilweise haben Handel und Industrie in Deutschland schon auf die Bestrebungen der EU reagiert. Einige Lebensmittel-Discounter nehmen bereits jetzt Plastiktrinkhalme aus dem Sortiment, auch Fast-Food-Ketten erproben teilweise bereits alternative Darreichungsformen für ihr Sortiment, z.B. Porzellanteller und Gläser oder Papier-Alternativen, z.B. für Trinkhalme.

RGC geht mit neuem Seminarprogramm an den Start

Wir laden Sie herzlich ein, an unserer neuen, umfangreichen Seminarreihe teilzunehmen. Ab jetzt können Sie sich zu unseren praxisnahen Seminaren und Workshops zu aktuellen Themen aus den Gebieten Energie, Umwelt und Arbeit anmelden. Alle Veranstaltungen finden in unseren neuen Kanzleiräumlichkeiten im Herzen von Hannover statt.

Als Auftaktveranstaltung bieten wir Ihnen am 27. und 28.11.2018 das Seminar Energie – und Umweltrecht für Unternehmen – Grundlagen und aktuelle Herausforderungen – an. Dieses vermittelt Ihnen einen kompakten Überblick über wesentliche Bereiche des Energie- und Umweltrechts für (produzierende) Unternehmen, seien es Entlastungstatbestände, sanktionierte Pflichten oder aktuelle „Fallstricke“.

Am 4. und 5.12.2018 findet unser zweitägiger Workshop zur Drittmengenabgrenzung nach dem novellierten EEG statt. Beide Workshops richten sich an alle Unternehmen, die sich mit der Problematik der Drittmengenabgrenzung auseinandersetzen müssen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen des EEG durch das „100-Tage-Gesetz“ und den Neuerungen bei der Drittabgrenzung, stellen wir Ihnen am 1. Tag unseres Workshops die wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ vor, der 2. Tag ist dem Thema der Eigenstromerzeugung gewidmet. Für eine umfassende Bewertung der Neuerungen holen wir uns auch energiewirtschaftliche und -technische Expertise ins Referententeam. Diese Workshops können Sie als Paket oder als Einzelveranstaltung buchen. Bitte beachten Sie, dass diese Workshops nur stattfinden können, wenn die gesetzlichen Neuregelungen im EEG zu diesem Zeitpunkt bereits verabschiedet wurden. Anderenfalls werden die Workshop-Termine verschoben und Sie haben die Möglichkeit Ihre Buchung kostenfrei zu stornieren.

Als erste Veranstaltung im Jahr 2019 bieten wir Ihnen den Workshop E-Mobility im Unternehmen – Wie setze ich Elektromobilitätskonzepte rechtssicher um? Dieser richtet sich an alle Unternehmen, die derzeit den Aufbau von Ladeinfrastruktur planen oder bereits Ladesäulen und Elektrofahrzeuge betreiben. Gemeinsam mit Ihnen gehen wir anhand von vielen Praxisbeispielen der Frage auf den Grund, welche energierechtlichen Pflichten Unternehmen nach dem EnWG, dem EEG, dem StromStG oder der Ladesäulenverordnung beachten müssen.

Unsere nächste Veranstaltung am 19.2.2019 Neubau von Eigenversorgungsanlagen – Lohnt es sich wieder? befasst sich mit den Rahmenbedingungen für neue Eigenversorgungsanlagen, die einem ständigen Wandel unterliegen. Unser Seminar bietet einen umfassenden Überblick über die wesentlichen energierechtlichen Rahmenbedingungen für neue Anlagen (insb. EEG, KWKG, EnergieStG, StromStG, EnWG), insbesondere zu möglichen Einspar- und Förderpotentialen sowie wichtigen Meldepflichten. Abgerundet wird die Veranstaltung durch eine energiewirtschaftliche Betrachtung neuer Anlagenprojekte.

Am 12.3.2019 bieten wir Ihnen mit dem Seminar Unternehmensrelevantes Immissionsschutzrecht für Einsteiger – Typische Probleme und aktuelle Entwicklungen unverzichtbares Basiswissen zum Thema Anlagengenehmigung und Betreiberpflichten. Darüber hinaus werden aktuelle Themen wie das neue Störfallrecht, Entwicklungen zum Entwurf der TA-Luft und neue Anforderungen nach der 42. BImSchV (sog. Legionellen-Verordnung) praxisbezogen aufbereitet.

Das Seminar Die Zukunft der Kundenanlage – Unterliegen Werksnetze demnächst der Regulierung? am 28.3.2019 richtet sich vor allem an Betreiber von „Werksnetzen“, die bislang davon ausgegangen sind, dass ihre Anlagen weitgehend regulierungsfrei sind. Jüngste Entscheidungen der Rechtsprechung und Behörden zeigen jedoch, dass die Ausnahme der sog. Kundenanlage zunehmend restriktiver angewandt wird. Was zu tun ist, um mit Ihrem Werksnetz weiterhin unter die Kundenanlage-Ausnahme zu fallen oder wie der Weg in ein geschlossenes Verteilernetz aussehen kann, erläutern wir in diesem Seminar.

Sie wollen wissen, welche Auswirkungen die Neuregelungen des neuen Mutterschutzgesetzes auf Ihr Unternehmen haben, inwieweit auf bisherige Prozesse zurückgegriffen werden kann und an welchen Stellen der Betriebsablauf zwingend geändert werden muss? Unser arbeitsschutzrechtliches Seminar Mehr Flexibilität – mehr Aufwand: Das neue Mutterschutzgesetz am 9.4.2019 bringt Sie praxisorientiert auf den neusten Stand, welche neue Aufgaben sich für Arbeitgeber ergeben (Stichwort: anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, nutzen Sie die Möglichkeit, sich unter veranstaltungen.ritter-gent.de für Ihre Wunsch-Veranstaltung(en) anzumelden. Hier finden Sie auch weitere Informationen zum Programm der Seminare und Workshops.

Wir freuen uns auf Sie!
Ihr RGC-Team

Start des Online-Verpackungsregisters LUCID

Das Online-Verpackungsregisters LUCID für systembeteiligungspflichtige Verpackungen steht nunmehr für alle Hersteller zur Registrierung zur Verfügung.

Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG), welches ab dem 1.1.2019 die Verpackungsverordnung ersetzt, besteht für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen, die Verpflichtung, sich online zu registrieren.

Die Registrierung erfolgt auf der neuen Online-Plattform LUCID. LUCID wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betrieben. Hier muss der Registrierungspflichtige Daten wie Firmen- und Markenname, vertretungsberechtigte Personen und eine Erklärung über Rücknahmepflichten angeben. Auch spätere Änderungen von Registrierungsdaten sind dort einzugeben.

Registrierungspflichtig sind gem. § 9 VerpackG alle Hersteller und Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind
mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Eigenschaft als Hersteller knüpft an das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder an das Einführen der Ware in der Verpackung in die Bundesrepublik an und ist unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, vgl. § 3 VerpackG.

Die einzige Ausnahme besteht für die sog. Serviceverpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt werden (z. B. Tragetaschen und -tüten, To-Go-Becher, Einweggeschirr und -besteck). Hinsichtlich dieser Serviceverpackungen kann der Letztvertreiber verlangen, dass der Vorvertreiber die Systembeteiligung sicherstellt. Ist dies der Fall, gehen alle Pflichten (z. B. Pflicht zur Registrierung und ggf. zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG) auf den Vorvertreiber über.

Hat ein Hersteller sich trotz bestehender Rechtspflicht nicht registriert, darf er seine verpackte Ware ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in den Verkehr bringen. Vertreiber dürfen Waren in solchen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenfalls nicht mehr verkaufen, vgl. § 9 Abs. 5 VerpackG. Aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit des Registers müssen Hersteller, die sich nicht registrieren, daher ggf. mit Auslistung ihrer Waren im Handel rechnen.

Eine Verletzung dieser Pflichten stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu hunderttausend Euro (Verletzung der Registrierungspflicht) bzw. bis zu zehntausend Euro (Verletzung der Mitteilungspflicht bei Änderungen) geahndet wird.
Auch wenn eine entgegen § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG nicht registrierte Verpackung zum Verkauf angeboten wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die der Vertreiber mit einem Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro sanktioniert werden kann.