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Preisbremsen – Missbrauchsverfahren eingeleitet

Das Bundeskartellamt hat erste Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger auf Grund der Energiepreisbremsengesetze eingeleitet. Für energieintensive Unternehmen ist das zunächst im Rahmen von Vertragsverhandlungen und bei der Prüfung relevant, ob die Preisbremsen zutreffend vom eigenen Energieversorger auf den Monatsrechnungen entlastet wurden. Sie können aber auch selbst in den Fokus geraten, wenn Sie Erdgas an Dritte verkaufen oder sich dieses z.B. an der Börse „selbst“ beschaffen und gleichzeitig Anträge nach den Preisbremsengesetzen stellen.

Das Bundeskartellamt hat am 15.05.2023 auf seiner Internetseite bekannt gegeben, erste Missbrauchsverfahren gegen Erdgaslieferanten auf Grund des EWPBG eingeleitet zu haben. Weitere Verfahren gegen Strom- und Wärmeversorger sollen folgen.

Zum Hintergrund:

Mit den Preisbremsen übernimmt der Staat in 2023 im Grundsatz einen Teil der Energierechnung für Erdgas, Wärme und Strom, wenn der Arbeitspreis einen bestimmten Referenzwert übersteigt. Um einem Missbrauch zu Lasten des Staates vorzubeugen, verbieten die § 39 StromPBG und § 27 EWPBG u.a. eine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Energiepreise – die Mehrkosten müsste der Staat tragen. Die Aufsicht hierüber kommt dem Bundeskartellamt zu. Dieses hat nach eigenen Angaben tausende Anträge und Meldungen von Gasversorgern analysiert bevor es nun Missbrauchsverfahren gegen eine zweistellige Zahl von Gaslieferanten eingeleitet hat.

Mit diesem Vorgehen macht das Bundeskartellamt deutlich, dass das vom Gesetzgeber eingeführte Schwert der Missbrauchskontrolle doch nicht so stumpf ist, wie von vielen Seiten zunächst vermutet. Energieintensive Unternehmen, die – ob als „Lieferant“ für weitergeleitete Erdgasmengen oder als „Selbstbeschaffer“ von Erdgas – eigene Anträge auf Erstattung gegenüber dem Staat stellen, unterliegen derselben Missbrauchskontrolle. Sie müssen also damit rechnen, dass auch ihre Erstattungsanträge vom Bundeskartellamt geprüft werden. Entsprechendes gilt für Erstattungsanträge nach den Preisbremsengesetzen für Wärme als Wärmeversorgungsunternehmen und für Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. „Sonstiger Letztverbraucher“ von Strom (Direktbezug Börse u.a.).

Autorin: Yvonne Hanke

Last Chance: Windenenergie im Industrieunternehmen

Veranstaltungstipp für diesen Mittwoch (03.05.)

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Prof. Dr. Kai Gent

Preisbremsen – Weitere Überarbeitungen geplant

Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf einer Änderungsnovelle für die Energiepreisbremsengesetze (StromPBG und EWPBG) verabschiedet. Der Entwurf sieht vor allem Änderungen im Bereich der Gewährung von Boni und Dividenden, der Arbeitsplatzerhaltungspflicht und dem Verfahren zur Feststellung der Höchstgrenzen vor. Daneben ist die Einführung eines Korrekturmechanismus bei atypischen Minderverbräuchen in 2021 – aufgrund der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe – geplant.

Nachdem das erste Änderungsgesetz, das Ende März Bundestag und Bundesrat passiert hat, neben kleineren Änderungen wie Fristanpassungen lediglich bestimmt, dass die Aufgaben der Prüfbehörde auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden können (RGC berichtete hier), stehen nun weitergehende Änderungen auf dem Plan der Bundesregierung.

Die Änderungsnovelle sieht neben redaktionellen Korrekturen insbesondere Anpassungen und Ergänzungen hinsichtlich folgender Punkte vor:

Anspruchsberechtigung „großer“ SLP-Gasentnahmestellen:

Als „große“ Erdgas-Letztverbraucher sollen (vorbehaltlicher etwaiger verbrauchsunabhängiger Sonderzuweisungen) Entnahmestellen gelten, die einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh haben – unabhängig davon, ob es sich um eine RLM- oder SLP-Entnahmestelle handelt. Bislang bezog sich der entsprechende § 6 EWPBG nach seinem Wortlaut lediglich auf Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung, sodass Entnahmestellen mit einem Standardlastprofil auch bei einem Verbrauch über 1,5 GWh nicht erfasst waren. Dieses Versehen will der Gesetzgeber nun reparieren.


Boni und Dividenden:

Es soll klargestellt werden, dass sich das Verbot zur Auszahlung von Boni und Dividenden ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. € lediglich auf Boni und Dividenden für das Kalenderjahr 2023 bezieht. Das bedeutet: Für vorhergehende Kalenderjahre gewährte, vor dem 1. Dezember 2022 vereinbarte und nur in 2023 – z.B. für das Kalenderjahr 2022 – zur Auszahlung anstehende Boni und Dividenden sind nicht betroffen.

Als „Unternehmen“ im Sinne der Boni- und Dividendenregelung sollen auch verbundene Unternehmen gelten. Übersteigt die im Konzern erhaltene Entlastungssumme 25 Mio. € bzw. 50 Mio. €, so soll die Einschränkung also bereits greifen.


Korrekturmechanismus bei Minderverbräuchen infolge der Flutkatastrophe oder der Corona-Pandemie:

Für bestimmte Strom- und Gasletztverbraucher sowie Wärmekunden wird ein neuer Teil 3a (EWPBG) bzw. 2a (StromPBG) mit dem Titel „Entlastung für atypische Minderverbräuche“ vorgeschlagen:

Letztverbraucher, die im Jahr 2021 stark von der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe betroffen waren und hierdurch in 2021 Verbräuche hatten, die 50 Prozent geringer waren als im Kalenderjahr 2019, können unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn im Verbund die absolute Höchstgrenze von 2 Mio. € inkl. des zusätzlichen Entlastungsbetrages nicht überschritten wird.

Die Beantragung des zusätzlichen Entlastungsbetrages soll zwischen dem 1. September 2023 und dem 30. September 2023 bei der Prüfbehörde möglich sein.

Höchstgrenzen:

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die absolute oder relative Höchstgrenze im Unternehmen oder Unternehmensverbund überschritten wurde, so kann die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren zur Feststellung der einschlägigen Höchstgrenze einleiten und Informationen und Unterlagen anfordern.


Weitere Anpassungen:

  • Es wird klargestellt, wie der Differenzbetrag für die Erdgaspreisbremse bei Spotmarktverträgen (zeitvariable Tarife) zu ermitteln ist. Wie bereits im StromPBG geregelt, soll fortan auch im Rahmen des EWPBG auf den Vormonat abgestellt werden, wenn der Arbeitspreis zum 1. eines Kalendermonats noch nicht feststeht. Sowohl für die Erdgas- als auch für die Strompreisbremse wird gleichzeitig klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, stattdessen auf den gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen ist. Dies ermöglicht eine Entlastung anhand der tatsächlichen Arbeitspreise des abgerechneten Monats und soll Manipulationen vorbeugen.
  • Die Frist zur Mitteilung von in einer KWK-Anlage erzeugten Strom- und Wärmemengen für Dritte (1. März) soll auf den 31. Mai verlängert werden. Wird die Meldung nach Ablauf der Frist abgegeben, so wird diese lediglich für die verbleibenden Monate berücksichtigt; eine Korrektur der Werte der vergangenen Monate findet nicht statt. Zur Erinnerung: Wer die Mengen nicht meldet, läuft Gefahr, dass das gesamte Entlastungskontingent für die KWK-Anlage auf Null reduziert wird.
  • „Kleine“-Stromentnahmestellen (> 30.000 kWh / Jahr), die ausschließlich zum Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen genutzt werden, profitieren von einem abweichenden Referenzpreis: Statt 40 ct/kWh soll der Preisdeckel in diesem Fall bei 28 ct/kWh liegen.

Eine Pressemitteilung des BMWK zu dem Vorschlag finden Sie hier. Wir halten Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren wie gewohnt auf dem Laufenden.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Veranstaltungstipp: Preisbremsen-Update – Best Practice und aktueller Stand

Die Preisbremsen entfalten ihre Wirkung schon seit dem 1. Januar 2023, viele höchst praxisrelevante Inhalte aus den gesetzlichen Regelungen werden aber erst jetzt konkretisiert. In unserem RGC Fokus geben wir Ihnen das notwendige Update zu FAQs, zum Reparaturgesetz, zur DBAV sowie zu den aktuellen Erkenntnissen für das (nachträgliche) Antragsverfahren und die Höchstgrenzen.

Das Handling der Energiepreisbremsen bindet derzeit viele Kapazitäten innerhalb der Unternehmen, einige Fragen zum richtigen Umgang sind noch ungeklärt. Die Gesetze (StromPBG, EWPBG), die innerhalb kürzester Zeit auf den Weg gebracht wurden, um Letztverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme zu entlasten, werfen an der einen oder anderen Stelle Fragen auf und bedürfen der Auslegung und regelmäßigen Anpassung.

In unserer 1,5-stündigen Veranstaltung am 26. April 2023 besprechen wir, welche Anpassungen und Konkretisierungen die Gesetze in den vergangenen Wochen seit Inkrafttreten der Preisbremsen erfahren haben.

Wir teilen mit Ihnen unsere Top-Learnings und neuen Erkenntnisse aus den FAQ des BMWK, erläutern Inhalt und Auswirkungen der Regelungen aus dem Reparaturgesetz und der Differenzbetragsanpassungsverordnung und beantworten häufig gestellte Fragen aus unserer Beratungspraxis.

Zudem geben wir Ihnen Handlungsempfehlungen mit und erörtern Ihre weiteren To Dos.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Veranstaltungstipp RGC Fokus: Windenergie im Industrieunternehmen

Dieser Fokus beleuchtet die verschiedenen Möglichkeiten, wie Industrieunternehmen von der Nutzung von Windenergie profitieren können.

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Energiepreisbremsen – Wichtige, aber auch problematische neue Aussagen des BMWK in den FAQ zu Selbsterklärungen und Höchstgrenzen

Kurz vor Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Selbsterklärungen am 31.03.2023 hat das BMWK in der vergangenen Woche die FAQ zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen erneut überarbeitet. Bemerkenswert ist dabei eine Äußerung zu etwaigen nachträglichen Auszahlungen einer Entlastung.

Zu folgenden Punkten betreffend den Umgang mit den Energiepreisbremsen (RGC berichtete u.a. hier) führt das BMWK in seinen FAQ aus:

Das BMWK sagt, dass die Selbsterklärungen auch nach dem 31.03.2023 an den Lieferanten übermittelt werden können. Zu der Frage, inwieweit die mitgeteilten – prognostizierten – Höchstgrenzen rückwirkend angepasst werden können, schreibt das Ministerium, dass Unternehmen die Höchstgrenzen und deren Verteilung auf die Entnahmestelle jederzeit und bis zum 30.11.2023 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum bestimmen können.

Bei der Mitteilung der endgültigen Höchstgrenze bis zum 31.05.2024 sieht das BMWK folgendes Vorgehen vor:

  • Wurde dem Letztverbraucher eine Entlastungssumme ausgezahlt, die über der ihm unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zustehenden Entlastungssumme liegt, so wird der über letzteren Betrag hinausgehende Anteil zurückgefordert.
  • Stellt das Unternehmen jedoch fest, dass es eine höhere Höchstgrenze in Anspruch hätte nehmen können (bspw. weil das EBITDA-Kriterium der „besonderen Betroffenheit“ doch erfüllt wurde), so sieht das BMWK in den FAQ keine nachträgliche Auszahlung der Entlastung vor.

    Achtung: Auch wenn die FAQ lediglich die Rechtsauffassung des BMWK wiedergeben und grundsätzlich keinen rechtlich bindenden Charakter haben, ist dies eine sehr wesentliche Information für die Frage, welche taktischen Erwägungen mit Blick auf die zu prognostizierenden Höchstgrenzen angestellt werden sollten. Wer jetzt zurückhaltend prognostiziert und letztlich doch die Voraussetzungen der hohen Höchstgrenzen erfüllt, hat nach der Aussage des BMWK keine Möglichkeit, hier weitere Beträge nachzufordern. Insbesondere mit Blick auf die Unklarheiten bei den zugrunde zu legenden Vergleichszeiträumen bei der EBITDA-Ermittlung lassen die FAQ Fragezeichen zurück. Eine
    Begründung für diese Einordnung mit Bezugnahme auf etwaige gesetzliche
    Vorschriften führt das BMWK in seiner Antwort nicht an.

Folgende weitere Klarstellungen trifft das BMWK in den FAQ u.a.:

  • Für die Ermittlung des EBITDA ist die handelsrechtliche Rechnungslegung (nach HGB) maßgeblich und ausdrücklich nicht die nach International Financial Reporting Standards oder anderen Vorschriften.
  • Die FAQ enthalten nun unter Ziffer 1.2.5. Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten. Diese sind relevant für die Ermittlung der relativen Höchstgrenze. Bei der Berechnung ist jeweils auf Netto-Preise abzustellen.
  • Daneben führt das BMWK weiter zu Mietkonstellationen und zur Weitergabe der Entlastung in solchen Konstellationen aus. Insbesondere sei auch die Weitergabe einer Entlastung, die ein Unternehmen als Mieter erhält, in dessen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
  • Das BMWK gibt Hinweise zur Ermittlung des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeitenden. Beide Angaben werden im Rahmen der Selbsterklärung innerhalb des Musters des Beauftragten (PwC) abgefragt.
  • Klarstellungen zu Boni-/Dividenden

Unternehmen sind gut beraten, ihre bisherigen Berechnungen zu den Preisbremsen und ihren Höchstgrenzen auf Basis der neuen Aussagen des BMWK noch einmal kritisch zu prüfen.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

RGC wünscht Frohe Ostern!

Das Jahr 2023 schreitet schnell voran und hat mit den Strom- und Gaspreisbremsen, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Referentenentwurf zu einem neuen Energieeffizienzgesetz, der Umsetzungspflicht der ökologischen Gegenleistungen und dem Aufwind von PPA-Verträgen bereits viele neue Themen platziert.

Für eine kleine Verschnaufpause wünschen wir Ihnen erholsame Feiertage und ein schönes Osterfest.

Schauen Sie gerne in unseren Veranstaltungen vorbei – vielleicht ist etwas für Sie dabei!

Energiepreisbremsen – Neues zu Selbsterklärungen und Versorger-FAQ

Das BMWK veröffentlicht und überarbeitet weitere Dokumente im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme.

Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 € pro Monat aus den Energiepreisbremsen in Anspruch nehmen möchten, können dies ihrem Energieversorger mittels einer Selbsterklärung zunächst bis zum 31.03. – danach unverzüglich – mitteilen. Das Muster einer solchen Erklärung ist auf der Seite des vom Bund Beauftragen (PwC) abrufbar und wurde inzwischen in eine Online-Eingabemaske überführt.

Da dieses Muster lediglich auf drei Entnahmestellen ausgerichtet ist und für alle anderen Fälle auf die Darstellung innerhalb einer selbst erstellten Excel-Datei verwiesen wurde, hat das BMWK nun eine Muster-Excel-Vorlage veröffentlicht, die der Selbsterklärung als Anlage beigefügt werden kann. In dieser können bis zu 50 Entnahmestellen angelegt werden. Die Datei ist hier abrufbar.

Daneben hat das BMWK die FAQ für Lieferanten (Gas und Wärme) überarbeitet. Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf den Umgang mit dem Formular zur Beantragung der Erstattung der Entlastung / Vorauszahlung, auf die Einstufung als Wärmeversorgungsunternehmen, auf die Ermittlung der Entlastungsbeträge in verschiedenen Konstellationen und auf Besonderheiten beim Lieferantenwechsel, bei der Abrechnung und beim Missbrauchsverbot.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26. April ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autoren:  Sandra Horn und Yvonne Hanke

Frühlings-Veranstaltungen und 18. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima

Wir freuen uns auf Sie!

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,

passend zum Frühlingsbeginn haben wir für Sie ein buntes Veranstaltungsprogramm auf die Beine gestellt. An Themen mangelt es nicht. Der Zustrom an neuen Regelungen und Inhalten im Energie- und Klimarecht reißt nicht ab. In unseren Online-Veranstaltungen greifen wir wie immer die Themen aus unserer aktuellen Beratungspraxis auf, mit denen sich also andere energieintensive Unternehmen gerade beschäftigen:

Und selbstverständlich findet auch in diesem Jahr ein RGC-Kanzleiforum Energie und Klima in Hannover statt, und zwar am 15. September 2023. Wiederum selbstverständlich gibt es auch in diesem Jahr das traditionell vergnügte Come-Together am Vorabend. Am konkreten Programm arbeiten wir noch.

Bitte blocken Sie sich für unser 18. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima den 14. und 15. September 2023 oder sichern Sie sich gleich hier einen der begehrten Plätze. Und wer sich an das Kanzleiforum im letzten Jahr zurückerinnern möchte, findet hier unseren Rückblick.

Seien Sie dabei! Versprochen, es lohnt sich!


Ihr RGC-Team

Neue Härtefallregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung

Alte Härtefälle gemäß EEG vs. Neue Härtefälle gemäß EnFG

Die Besondere Ausgleichsregelung ist in das Energiefinanzierungsgesetz umgezogen (RGC berichtete) und bringt einige Änderungen mit sich. Auch eine neue Härtefallregelung hat in § 67 Abs. 2 EnFG Einzug gehalten.


Neue Härtefälle gemäß EnFG:

Unternehmen, die mit ihrer WZ-Klasse in der vorherigen Anlage 4 des EEG 2021 gelistet waren und die über Begrenzungsbescheide der Jahre 2022 oder 2023 verfügen, die nun aber nicht mehr in der Anlage 2 des EnFG als begrenzungsberechtigte Branche gelistet werden, können einen Antrag gemäß der neuen Härtefallregelung stellen.

Die Voraussetzungen sind insbesondere:

  1. eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021, 
  2. einer begrenzungsberechtigte Branche nach Anlage 4 des EEG 2021, 
  3. Stromkostenintensität 12 % / 11 % / 20 % (abhängig von der Listenzugehörigkeit in Anlage 4).

Die Begrenzung erfolgt: 

  1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 % der Umlagen, 
  2. für das Jahr 2027 auf 55 % der Umlagen,
  3. für das Jahr 2028 auf 80 % der Umlagen.

Der Einsatz von erneuerbaren Energien kann die Begrenzungsmöglichkeiten optimieren.


Alte Härtefälle gemäß EEG 2021:

Unternehmen, die gemäß der „alten Härtefallregelung“ in § 103 Abs. 4 EEG 2021 den BesAR-Antrag gestellt haben, sind nun durch den Wegfall der Stromkostenintensität entweder befähigt, einen Antrag gemäß Anspruchsgrundlage in §§ 29, 30 EnFG zu stellen – oder sie sind leider nicht mehr antragsberechtigt. (RGC berichtete)

Wir haben die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus zusammengestellt.

  • Umzug der BesAR vom EEG in das Energiefinanzierungsgesetz – was ist erhalten geblieben und was ist neu?
  • Keine Stromkostenintensität – was sind die Konsequenzen?
  • Wie läuft das Antragsverfahren 2023 ab?
  • Neue Voraussetzung: Ökologische Gegenleistungen – was verbirgt sich dahinter und in welchem Zeitplan sind die Maßnahmen umzusetzen?

Zur Buchung der Aufzeichnung zum Preis von 169,00 € exkl. MwSt geht es hier.

Gern unterstützen wir Sie auch mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Antragstellung – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska