Ab 1. Januar 2019 ist das neue Regionalnachweisregister in Betrieb
Ab dem 1. Januar 2019 ermöglicht das neue Regionalnachweisregister die Ausstellung von Regionalnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien.
Am 1. Januar 2019 ist der Betrieb des Regionalnachweisregisters gestartet. Mit diesem vom Umweltbundesamt (UBA) verantwortetem Register wird § 79a EEG 2017 umgesetzt. Rechtsgrundlage für das neue Register ist außerdem die novellierte Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung – HkRNDV).
Sofern sie Regionalnachweise verwenden, dürfen Stromversorger nunmehr in ihrer Stromkennzeichnung gegenüber dem Letztverbraucher ausweisen, dass der von ihnen gelieferte Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. Wind- oder Solarstrom) aus Anlagen in der Region stammt. Ob es sich um „regionalen“ Strom handelt, wird bestimmt, indem diejenigen Postleitzahlengebiete, die sich in einem 50-km-Umkreis um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Strom verbraucht wird, ermittelt werden.
Die Regionalnachweise können sich Anlagenbetreiber über das Regionalnachweisregisters ausstellen lassen und diese bei Einspeisung bzw. Verkauf des Stroms an Elektrizitätsversorger übertragen. Diese entwerten dann die Nachweise. Hiermit stellt das Nachweissystem sicher, dass die regionale Eigenschaft einer aus erneuerbaren Energien erzeugten Kilowattstunde Strom nur einmal verkauft wird.
Weitere Informationen zum Regionalnachweisregister hält das UBA auf seiner Internetseite bereit.
Die (gebührenpflichtige) Online-Plattform des Regionalnachweisregisters ist an das Herkunftsnachweisregister gekoppelt. Sie erreichen Sie unter folgendem Link.