Ab 1. Juli 2022 bußgeldbewehrte Registrierungspflicht nach VerpackG aller Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren.
Informationspflichten, Nachweispflichten und eine Registrierungspflicht, die künftig sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren trifft. All das ging einher mit der Mitte 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (wir berichteten). Ein Teil der (neuen) Regelungen gilt allerdings erst ab dem 1. Januar 2022 bzw. ab dem 1. Juli 2022. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa ist der Umgang mit Abfällen. Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz zielt darauf ab, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden, indem es Anforderungen an die Produktverantwortung festlegt. Die Novelle des Gesetzes im Juli 2021 brachte nicht nur eine Erweiterung der Pfandpflicht, sondern auch eine Reihe weiterer Pflichten für Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren mit sich:
Eine wesentliche Neuerung besteht in der Ausweitung der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Ab dem 1. Juli 2022 sind sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren zur Registrierung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt lediglich für Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden (§ 12 VerpackG).
Bisher gilt diese Registrierungspflicht nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (systembeteiligungspflichtige Verpackungen).
Die neue Registrierungspflicht betrifft insbesondere Verpackungen des gewerblichen Bereichs (§ 15 Abs. 1 VerpackG):
- Transportverpackungen (z.B. Folien zum Umwickeln von Paletten)
- Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich (z. B. Stahlfässer)
„systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen - Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
Die jeweiligen Verpackungsarten sind bei der Registrierung nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aufzuschlüsseln (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG).
Damit gelten nunmehr für alle Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen die empfindlichen Sanktionen des VerpackG: Nach § 5 Abs. 5 dürfen die verpackten Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden und von Geschäften und sonstigen Vertreibern auch nicht mehr zum Verkauf angeboten werden. Wer es doch tut, riskiert ein Bußgeld nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9. Zudem ist bereits allein die Nicht-Registrierung des Inverkehrbringens jeglicher Verpackungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 bußgeldbewehrt. Während das Inverkehrbringensverbot ein Bußgeld von bis zu 100.000 € nach sich ziehen kann, kann das Vertriebsverbot und der reine Verstoß gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 10.000 € geahndet werden.
Darüber hinaus sind Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, bereits seit dem 3. Juli 2021 verpflichtet, den gewerblichen und privaten Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck zu informieren (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG). Die Informationspflicht kann etwa durch die Aufnahme in die AGB, durch einen Hinweis auf der Website, durch einen Beilagenzettel oder durch Aufdruck auf den Lieferpapieren erfolgen.
Seit dem 1. Januar 2022 haben Hersteller und Vertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zudem über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen (§ 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG). Allerdings besteht die Nachweispflicht nur dann, wenn die Verpackung tatsächlich von dem Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wird und die Entsorgung nicht auf den Endverbraucher übertragen wurde. Zur Selbstkontrolle sollten Unternehmen dokumentieren, wie viele Verpackungen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und in welcher Weise diese verwertet wurden. Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Nachfrage vorzulegen.
Weitere Pflichten:
- Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen, Frischhaltefolien) ab dem 1. Juli 2022, § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG.
- Pflicht zur Prüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Registrierung und Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister i. S. d. § 3 Abs. 14b, c VerpackG ab dem 1. Juli 2022, § 7 Abs. 7 VerpackG.
- Pflicht zum Einsatz von Rezyklatanteilen bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen in Höhe von 25 Prozent ab dem 1. Januar 2025 und 30 Prozent ab 1. Januar 2030, § 30a VerpackG.