Ab August gelten erweiterte Registrierungspflichten für Elektro- und Elektronikgeräte

Eine Reihe von neuen Bestimmungen des novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) gelten ab dem 15. August 2018. 

Adressaten des ElektroG sind vor allem die Hersteller sowie die Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG. Die Verpflichteten müssen neue Elektrogeräte vor Markteinführung unter Angabe der Geräteart und Marke registrieren. Diese Registrierung erfolgt im Registrierungsportal der Stiftung ear. Es bestehen nach dem ElektroG zudem weitere Pflichten, u.a. eine insolvenzsichere Garantie zu hinterlegen, die verkauften Mengen regelmäßig zu melden und die umweltgerechte Entsorgung der registrierten Geräte sicherzustellen.

Ab dem 15. August 2018 gelten bedeutsame Änderungen für diese Registrierungspflichten, die grundsätzlich auch Produkte betreffen können, die bereits registriert sind. Insbesondere gilt ab diesem Zeitpunkt für das ElektroG der sog. offene Anwendungsbereich („Open Scope“). Damit fallen künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich, wenn sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Die bisher geregelten 10 Kategorien (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 1-10 ElektroG in der derzeit noch geltenden Fassung) werden auf Grundlage der Vorgaben der europäischen WEEE-Richtlinie durch 6 neue Kategorien ersetzt, die wiederum in 17 neue Gerätearten unterteilt wurden. Zudem wurde zu jeder bisher geltenden Geräteart eine sog. Nachfolgegeräteart festgelegt.

Aufgrund der Einführung des offenen Anwendungsbereichs werden künftig von der Registrierungspflicht zusätzliche Gerätegruppen erfasst, wie bspw. Möbel und Kleidungsstücke mit elektrischen Funktionen (etwa elektrisch verstellbare Betten, Sessel und (Schreib-)Tische oder Kleidungsstücke mit integrierter Beleuchtung, z. B. blinkende Schuhe). Bereits ab 1.5.2018 besteht die Möglichkeit, Registrierungen zu den neuen Gerätearten zu beantragen, diese können dann ab dem 15.8.2018 erteilt werden. Hersteller und Vertreiber sollten also – auch mit Blick auf die Bearbeitungszeiten bei der ear – rechtzeitig prüfen, ob Sie Geräte in Verkehr bringen, für die ab dem 15.08.2018 erstmals eine Registrierungspflicht besteht.

Für bestehende Registrierungen gilt, dass ab dem 26.10.2018 die automatische Überführung bestehender Gerätearten in die neuen Gerätekategorien bei der ear erfolgt. Besteht Änderungsbedarf bei automatisch überführten Registrierungen, so sind diese bis zum 15.11.2018 anzuzeigen. Am 15.11.2018 läuft schließlich auch die Anzeigefrist für die Änderung bereits angezeigter Optierungen aus.

Weitere Einzelheiten der neuen Pflichten nach dem ElektroG 2018 teilt die ear hier mit.