Abfallrechtliche Mantelverordnung könnte im Frühjahr 2021 tatsächlich verabschiedet werden!
Nach mehr als 15 Jahren könnte die Mantelverordnung, die eine Neuordnung des Rechts zum Umgang mit mineralischen Abfällen vorsieht, tatsächlich verabschiedet werden.
Mit der abfallrechtlichen Mantelverordnung sollen bundeseinheitliche Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle geschaffen werden. Diese hat bereits – bevor sie in Kraft getreten ist – eine lange Historie: Schon im Jahr 2006 gab es einen ersten Arbeitsentwurf zur Mantelverordnung. Etliche Anhörungen und Entwürfe später konnte das Bundeskabinett 2017 dem Bundesrat einen Verordnungsentwurf vorlegen. Im Bundesrat wurden allerdings in kurzer Zeit etwa 260 Änderungsanträge eingegeben. Das Bundes-Umweltministerium entschied deswegen 2019, mit einer Arbeitsgruppe aus Landesvertretern Beratungen durchzuführen. Diese Arbeitsgruppe kam März 2020 zu dem Ergebnis, dass das Verfahren im Bundesrat mit Anpassungen am Kabinettsentwurf weitergeführt werden soll. Am 6.11.2020 hat nun auch der Bundesrat über die Verordnung abgestimmt – allerdings wieder mit einer Vielzahl von Maßgaben.
Gegenstand der Mantelverordnung ist vor allem die Schaffung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und Änderungen am Bodenschutzrecht, sie soll aber auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung ändern. Gegenstand der EBV sollen erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sein. Die in der EBV geregelten „mineralischen Ersatzbaustoffe“ sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.
Im Hinblick auf die angestrebte Änderung der Bundes-Bodenschutzverordnung ist vor allem das Thema Verfüllung und eine von Bayern geforderte Länderöffnungsklausel im Fokus. Eine Forderung des Bundesratsumweltausschusses, Ausnahmen bei den Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien zu streichen, wurde im Bundesrat nicht angenommen.
Auch die von den Ausschüssen Wirtschaft, Wohnungsbau und Verkehr eingebrachte Empfehlung Nr. 68, nach der die Länder die Möglichkeit haben sollten, eigenständige Regelungen für die Verfüllung zu schaffen, wurde abgelehnt. Die Möglichkeit für Ausnahmen besteht damit ausschließlich darin, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen Verfüllungen auch bei Überschreiten der Zulassungswerte erlauben dürfen, wenn es die Standortverhältnisse zulassen.
Während Branchenverbände die aktuellen Entwicklungen vornehmlich sehr positiv aufnahmen, behält sich der Bund weitere Folgeänderungen vor. Sollte dies eintreten, würde die Mantelverordnung mit den entsprechenden Änderungen noch einmal dem Bundesrat zur abschließenden Beratung zugeleitet werden müssen.
Weitere Informationen zum Thema Mantelverordnung finden sich auf der Internetseite des BMU.