Ad-hoc-Publizitätspflicht für Teilnehmer des Emissionshandels?
Marktmissbrauchsverordnung: Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen im Anwendungsbereich des Emissionshandels
Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit. Um dem entgegenzuwirken, formuliert die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) Verbote sowie Veröffentlichungspflichten, die primär an den Finanzsektor gerichtet sind.
Infolge der Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente, unterfällt auch der Emissionshandel dem Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014.
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht der Marktmissbrauchsverordnung wird im Anwendungsbereich des Emissionshandels gemäß Art. 17 Abs. 2 MAR jedoch auf diejenigen Anlagenbetreiber beschränkt, von denen aufgrund ihrer Größe und Tätigkeit zu erwarten ist, dass sie den Preis von Emissionszertifikaten erheblich beeinflussen können.
Danach gilt die Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet. Die entsprechenden Mindestschwellenwerte werden in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt:
- Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle (6 Mio. Tonnen pro Jahr)
- Mindestschwelle für die thermische Nennleistung (2.430 MW)
Die Berechnung der Mindestschwellen hat auf Konzernebene zu erfolgen. Die Höhe der Mindestschwellen wurde so festgesetzt, dass diejenigen Unternehmen von den Offenlegungspflichten des Art. 17 Abs. 2 MAR ausgenommen sind, die wahrscheinlich über keine Insiderinformationen verfügen.
Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 1 Million Euro geahndet werden.