Änderung des Batteriegesetzes
Bundesregierung plant neues Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen
Die Bundesregierung hat am 15. Juni 2020 einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vorgelegt (BT-Drucksache 19/19930). Das BattG trifft Regelungen zu den Voraussetzungen für den Vertrieb, die Rücknahme, die Verwertung und die Beseitigung von Batterien. Es adressiert Pflichten an Hersteller, Vertreiber, Endnutzer sowie an Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Im Einzelnen handelt es sich bei den Pflichten um Verkehrsverbote, Mitwirkungspflichten, Anzeigepflichten, Rücknahmepflichten. Überdies normiert das BattG insbesondere auch Vorgaben für ein Rücknahmesystem von Altbatterien.
In den vergangenen Jahren kam es auf dem Markt der Geräte-Altbatterieentsorgung laut Gesetzesentwurf zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen. Aus Verschiebungen bei den teilnehmenden Herstellern und damit auch bei den Marktanteilen der einzelnen Systeme resultierte eine höhere Kostenbelastung für die beim Gemeinsamen Rücknahmesystem verbliebenen Hersteller. Das Gemeinsame Rücknahmesystem hat vor diesem Hintergrund im September 2019 einen Antrag auf Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem bei der zuständigen obersten Landesbehörde gestellt, die mit Wirkung zum 6. Januar 2020 erteilt wurde. Damit wurde durch die Hersteller faktisch eine Situation geschaffen, die nicht mehr den konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen des BattG im Hinblick auf die Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien entspricht. Um sicherzustellen, dass auch bei diesen neuen Marktgegebenheiten ein reibungsloser Ablauf der Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien erfolgt, ist das BattG an diese neuen Entwicklungen anzupassen.
Vor diesem Hintergrund soll die Änderung zukünftig „ein reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen“ bezwecken. Ziel der Änderung ist es nach Angaben der Bundesregierung faire Wettbewerbsbedingungen für alle herstellereigenen Rücknahmesysteme und „einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme“ festzulegen.
Überdies sollen im Wege der Gesetzesänderung auch neue europarechtliche Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/851 zu den Anforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung umgesetzt werden.
Zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens: Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 22. Mai 2020 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Eine Stellungnahme steht noch aus. Wie bald mit einer Entscheidung des Deutschen Bundestages zu rechnen ist, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie hier natürlich weiterhin informiert.