Änderungen am EStG zur steuerlichen Begünstigung von Elektromobilität in Kraft

Eine Reihe von Änderungen am EStG zur steuerlichen Begünstigung von Elektromobilität sowie anderer Formen der umweltfreundlichen Fortbewegung sind am 01.01.2019 in Kraft getreten.

Am 01.01.2019 sind neue Regelungen im EStG in Kraft getreten, die die Wahl von umweltfreundlicheren Transportmitteln begünstigen (RGC berichtete).
Begünstigt sind Dienst-Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden. Für diese sinkt der pauschale Prozentsatz im Rahmen der Einkommensbesteuerung von 1 auf 0,5 Prozent. Handelt es sich um einen Plug-in-Hybriden, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein (Kohlendioxidemission max. 50 Gramm/km oder rein elektrische Reichweite mind. 40 km). Für sonstige Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, gilt ein abgestuftes System von Privilegierungen.
Zudem sind Dienst-(Elektro-)Fahrräder und Job-Tickets zukünftig grds. steuerfrei, werden aber im Rahmen der sog. Pendler-Pauschale berücksichtigt.
Umfassend über den energierechtlichen Rahmen für den Einsatz von Elektromobilität im Unternehmen können Sie sich in unserem aktuellen Workshop „E-Mobility im Unternehmen – wie setze ich Elektromobilitätskonzepte sicher um?“ am 18.06.2019 informieren.