Änderungen für Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen in Sicht
Bundeskabinett hat Änderungen an der 13. und der 17. BImSchV beschlossen.
Das Bundeskabinett hat am 2.12.2020 die finale Fassung der Verordnung zur Änderung der sog. 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) beschlossen. Sie müssen noch Bundestag und Bundesrat passieren.
Gegenstand der 13. BImSchV sind Anforderungen an sog. Großfeuerungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung. Sie legt unter anderem Emissionsgrenzwerte sowie Vorgaben für die Anlagenüberwachung fest.
Voraus ging die Veröffentlichung der sog. BVT-(Beste verfügbare Techniken) Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen durch die EU (Durchführungsbeschluss 2017/1442) bereits im Jahr 2018. BVT-Schlussfolgerungen der EU werden grundsätzlich nach vier Jahren verbindlich. Im Falle der Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen wären diese ab dem Veröffentlichungsdatum 17.8.2021 zu berechnen.
Die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen regeln u.a. deutliche Verschärfungen für Emissionsgrenzwerte. Es wurde zwischenzeitlich diskutiert, ob Deutschland hiergegen vorgehen sollte, dies jedoch verworfen. Obwohl BVT-Schlussfolgerungen eigentlich binnen Jahresfrist umzusetzen sind, hat sich der deutsche Gesetzgeber diesmal relativ viel Zeit gelassen und die Umsetzung erst durch die aktuelle Änderung an der 13. BImSchV erfüllt.
Es folgte ein Referentenentwurf, der jedoch in vielen Punkten z.B. von Verbänden und anderen Akteuren scharf kritisiert wurde, z.B. mit Blick darauf, dass der Methan-Grenzwert für Gasmotoren deutlich strenger war, als die insgesamt ohnehin bereits strengen BVT-Schlussfolgerungen es vorsahen. Der Wortlaut des Referentenentwurfes konnte außerdem so verstanden werden, dass Anlagenbetreiber diesen Methan-Grenzwert nur im Volllastbetrieb erreichen können, was wiederum einige daran gehindert hätte, ihre Anlagen flexibel bzw. bedarfsgerecht zu betreiben.
Die jetzt verabschiedete finale Fassung der 13. BImSchV sieht weitreichende Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vor und unterscheidet sich in manchen Punkten auch noch einmal deutlich vom Referentenentwurf.
Zunächst ändern sich Anwendungsbereich und Systematik der 13. BImSchG: Diese bezieht sich nun auf verschiedene Großfeuerungsanlagentypen. Damit erhöht sich auch die Anzahl der Vorschriften deutlich.
Einbezogen werden z.B. jetzt auch Großfeuerungsanlagen, die unter die BVTs für Papier (Durchführungsbeschluss EU 2014/687), die Herstellung von organischen Grundchemikalien (Durchführungsbeschluss EU 2017/2117) und Raffinerien (Durchführungsbeschluss EU 2014/738) fallen. Nicht anwendbar ist die 13. BImSchV dagegen nunmehr ausdrücklich auf Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuerer Brennstoffe dienen.
Schwerpunkt der Änderungen sind vor allem die Regelungen zu den Grenzwerten. Dies betrifft zunächst die Lockerung des Zusammenrechnungstatbestandes: Hier kann die Behörde von der Zusammenfassung mehrerer Emissionsströme u.U. absehen, selbst wenn diese über den gleichen Schornstein abgeleitet werden (Voraussetzung: „plausible Gründe“, ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zukünftig in der Praxis zu vielen Diskussionen führen könnte). Auch die Anforderungen an Messungen und Messverfahren wurden umfassend geändert und teilweise deutlich strenger geregelt. Zudem wurden neue Grenzwerte u.a. für Stickstoffdioxid, Staub, Formaldehyd, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Methan festgesetzt. Bei letzterem hat die Bundesregierung auf die geäußerte Kritik reagiert und weitere Differenzierungen vorgenommen, z.B. nach Art des Motors und bei den Grenzwerten ausdrücklich Bezug auf den Volllastbetrieb genommen.
Für Bestandsanlagen sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 18.8.2021 gelten, für alle neuen Anlagen gelten sie ohne Übergangsfrist.
Auch die 17. BImSchV wurde angepasst, wobei jedoch auffällt, dass die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss 2019/2010) damit noch nicht erfolgt ist, sodass wir zeitnah eine weitere Änderung der 17. BImSchV erwarten.