Abfallwirtschaft – neue Recyclingziele für Siedlungsabfälle
Änderungen zu abfallrechtlichen EU-Richtlinien für höhere Recyclingquoten
Aktuell werden die EU-Richtlinien:
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG,
Verpackungsrichtlinie 94/62/EG,
Abfalldeponierichtlinie 1999/31/EG,
Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG,
Altbatterien/-akkumulatorenrichtlinie 2006/66/EG
Elektro/-altgeräterichtlinie 2012/19/EU
angepasst, sodass dadurch in naher Zukunft auch Änderungen im deutschen Abfallrecht zu erwarten sind. Durch die Änderungen wird eine Erhöhung der Recyclingquoten angestrebt, um zunehmend Abfälle zu vermeiden und das Recycling zu stärken.
Im Fokus stehen dabei die Recyclingziele für Siedlungsabfälle. Als Siedlungsabfall bezeichnet man Abfälle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle aus Gewerbe und Industrie, zum Beispiel Abfälle aus Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Ferner gehören zu den Siedlungsabfällen auch Sperrmüll, Marktabfälle, Straßenkehricht, Bioabfälle sowie getrennt erfasste Wertstoffe wie Glas und Papier. Auch Fäkalien und Klärschlämme gehören dazu. Das Aufkommen an Siedlungsabfällen in Deutschland liegt bei circa 51 Millionen Tonnen.
Die novellierten Richtlinien sehen vor, dass 2025 mindestens 55 % des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60 % und ab 2035 65 %. Zudem wird die Berechnungsmethode für die Recyclingrate angepasst, sodass es nicht mehr auf die Ausgangsmenge des recycelten Materials ankommt, sondern auf die letztlich recycelte Endmenge.
Der deutsche Gesetzgeber muss diese Richtlinienvorgaben innerhalb der Umsetzungsfrist von 24 Monaten umsetzen, sodass davon auszugehen ist, dass es in den nächsten zwei Jahren zu bedeutsamen Änderungen im deutschen Abfallrecht kommen wird.