Aktuelle Hinweise zum VerpackG u.a. für Kleinstinverkehrbringer und Onlinehändler veröffentlicht
Die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat Ende 2018 und Anfang 2019 sog. „Themenpapiere“ mit Hinweisen u.a. für Kleinstinverkehrbringer und Onlinehändler zu den Pflichten nach dem VerpackG veröffentlicht.
Ende 2018 und Anfang 2019 hat die ZSVR verschiedene Informationen und Themenpapiere herausgebracht, die auf der offiziellen Webpräsenz der ZSVR einsehbar sind. Neue und relevante Informationen enthalten insbesondere die Themenpapiere für Kleinstinverkehrbringer und für Onlinehändler. Darüber hinaus hat die ZSVR im Januar auch ein Papier mit allgemeinen Informationen für Handelsunternehmen sowie den „How-to-Guide“ für Hersteller herausgegeben.
1. Themenpapier für Kleinstinverkehrbringer
In den FAQ: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen für Kleinstinverkehrbringer von Dezember 2018 gibt die ZSRV Hinweise, wann eine Registrierungspflicht für Hersteller nach dem VerpackG besteht.
In dem Papier wird ausdrücklich klargestellt, dass nach dem VerpackG – ebenso wie bereits zuvor nach der VerpackV – keinerlei Bagatellgrenzen gelten, sodass eine Registrierungspflicht besteht, sobald die Abgabe verpackter Ware im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit erfolgt.
Das Themenpapier enthält außerdem Erläuterungen zur Frage, wann es sich um „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des VerpackG handelt. Dabei geht die ZSVR davon aus, dass jedenfalls derjenige, der für die entsprechende Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hat, gewerbsmäßig handelt. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handele gewerbsmäßig. Hierfür enthält das Papier auch größenmäßige Abgrenzungen (z.B. Binnenfischerei ab 500 kg Jahresfang, Weinanbau ab 0,16 ha etc.). Auch Behörden sowie gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Einrichtungen seien grundsätzlich nicht ausgenommen.
Darüber hinaus liege „Gewerbsmäßigkeit“ vor, wenn die folgenden drei Kriterien kumulativ vorliegen:
- Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Arbeitnehmer),
- wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung zum „Hobby“) und
- Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer (Berufsmäßigkeit, Mindestmaß an Kontinuität und Nachhaltigkeit).
Schließlich können auch unentgeltliche Tätigkeiten gewerbsmäßig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, wie z.B. die kostenlose Abgabe von Werbeartikeln.
2. Themenpapier Versand- und Onlinehandel
In dem Papier Informationen für Versand und Onlinehandel von Januar 2019 beschäftigt sich die ZSVR mit den Pflichten von Versandhändlern nach dem VerpackG und hierbei schwerpunktmäßig mit der Frage, wer die Rolle des „Herstellers“ einnimmt. Hier werden die Konstellationen des Versands von Waren aus dem Inland, aus dem Ausland, Nutzung von Fulfillment-Centern (d.h. Beauftragung eines Logistikunternehmens mit Verpackung und Versand), Dropshipping bzw. Streckengeschäfte (d.h. Verkäufer verkauft eine Ware, aber Hersteller verpackt und versendet sie) sowie der Export von Waren außerhalb Deutschlands erläutert.