Anforderungen an die Nutzung einer „Pflichttonne“ nach der neuen GewAbfV
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6K 1975/15) erstmalig mit den Anforderungen an die Nutzung einer sog. Pflichttonne durch Unternehmen nach der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) auseinandergesetzt.
Gem. § 7 Abs. 2 GewAbfV muss grundsätzlich jedes Unternehmen, dass nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) überlassungspflichtige Abfälle (i.d.R. nur Abfälle zur Beseitigung) besitzt, mindestens einen Behälter für überlassungspflichtige Abfälle zu nutzen, die sog. Pflichttonne. Durch kommunales Satzungsrecht können zudem noch weiterreichende Verpflichtungen für Unternehmen geregelt werden. Die Regelung aus der neuen GewAbfV knüpft nahezu unverändert an die frühere Rechtslage, nach der ebenfalls die Pflicht zur Nutzung der sog. Pflichttonne bestand, an.
Grund für Einführung der Pflicht zur Nutzung der „Pflichttonne“ ist es, dass aufgrund von Erfahrungen der Vollzugspraxis die Vermutung nahe liegt, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle zwangsläufig auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, die der gesetzlichen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfallen.
Zwar besteht aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, mit der Folge, dass keine Pflichttonne genutzt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005, 7 CN 6/04). Hierzu trägt das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast, dass für alle anfallenden Abfälle keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.
Dies ist dem klagenden Unternehmen in dem entschiedenen Fall nach Auffassung des VG Cottbus jedoch noch gelungen, obwohl es sich bei dem Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelte. So treffe das Zertifikat der Klägerin keine Aussage darüber, ob es sich bei den anfallenden Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung handele. Auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Betreibers der Entsorgungsanlage, welches bestätigt, dass diese in der Lage sei, gewerbliche Siedlungsabfälle mit einer Quote von 100 % zu verwerten, sei hierfür nicht ausreichend. Nach Auffassung des VG Cottbus hätte die Klägerin vielmehr darlegen und nachweisen müssen, dass durch die Zuführung der Abfälle an die genannte Anlage eine stoffliche oder energetische Verwertung aller ansonsten von der Überlassungspflicht erfassten Abfälle erfolge.
Damit offenbart das VG Cottbus eine strenge Auffassung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Nutzung der Pflichttonne. Dennoch können bei sorgfältiger Darlegung und Beweisführung Ausnahmen aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG geltend gemacht werden. Betroffene Unternehmen sollten daher ggf. prüfen, ob in ihrem Fall die Möglichkeit besteht, einer Nutzungspflicht für Pflichttonne entgegenzutreten.