Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz: Was tun?

Immer wieder beschäftigen Unternehmen Anfragen nach dem (Landes-) Umweltinformationsgesetz (UIG). Auch ein Urteil des VG Schleswig aus dem letzten Jahr beschäftigt sich mit der Herausgabe von unternehmensbezogenen Umweltinformationen. Aus der Entscheidung lassen sich außerdem wichtige Hinweise ableiten, wie man mit derartigen Sachverhalten nicht umgehen sollte.

Viele Industrieunternehmen sind bereits mit Anfragen nach dem UIG konfrontiert worden. Sog. „Umweltinformationen“ darf nämlich jedermann von zuständigen Stellen, typischerweise Behörden, teilweise auch unmittelbar das Unternehmen selbst, erfragen. Rechtsgrundlage sind die Umweltinformationsgesetze der Länder. Typischerweise fragen Umweltschutzorganisationen Umweltinformationen bei den zuständigen Behörden ab, manchmal sind es jedoch auch Privatpersonen oder konkurrierende Unternehmen. 

In Fällen, in denen die Herausgabe behördlicher Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen betreffen kann, sind nach allen Landes-UIG die Behörden verpflichtet, die betroffenen Unternehmen vor Herausgabe von Unterlagen anzuhören und ggf. verlangte Schwärzungen bestimmter Inhalte, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, umzusetzen. 

In diesen Fällen sollten Unternehmen sorgfältig prüfen, ob es sich bei den abgefragten Informationen um Umweltinformationen handelt und sodann, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Wichtiges Merkmal von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist, dass diese wettbewerbsrelevant sind (z.B. bei Offenlegung von Genehmigungsunterlagen ergeben sich Hinweise auf Anordnung von Produktionsstraßen oder auf die Zutatenzusammenstellung oder es wird die Identität von Lieferanten offenbart etc.). Nicht geschwärzt werden dürfen allerdings Informationen, die ohnehin bereits öffentlich zugänglich sind (z.B. im Marktstammdatenregister oder anderen öffentlichen Registern) sowie Informationen, die unmittelbar Emissionen betreffen. 

Einem Urteil aus dem letzten Jahr kann man wichtige Hinweise zum sinnvollen Umgang mit der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entnehmen: 

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte auf Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg Informationen über den Schriftverkehr mit Autoherstellern im Kontext des Diesel-Skandals herausverlangt. 

Das betroffene Unternehmen aus der Automobil-Industrie hatte sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen und die vollständige (!) Schwärzung des Schriftverkehrs bis auf das letzte Wort verlangt. Nach Erhalt der so bearbeiteten Unterlagen hatte die DUH Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Damit bei einem Gerichtsverfahren, dessen Gegenstand die Schutzwürdigkeit der konkreten Information ist, in solchen Fällen die Information nicht unweigerlich ans Licht kommt, erfolgen diese Verfahren übrigens oft als „In-Camera-Verfahren“, d.h. die Gegenseite erhält ebenfalls teilweise geschwärzte Schriftsätze, nur das Gericht kann die Informationen vollständig einsehen. 

Im Ergebnis hat die DUH weitestgehend vor dem VG Schleswig obsiegt (Urt. v. 20.04.2018, Az. 6 A 48/16). In Folge der Entscheidung musste der Schriftverkehr des Automobilherstellers mit dem KBA größtenteils offengelegt werden. Es liegt nahe, dass es bei einem moderateren Schwärzen nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre und damit weniger Informationen an die Öffentlichkeit gelangt wären. Industrieunternehmen, die mit Anfragen nach dem UIG konfrontiert werden, sollten sich also gut überlegen, in welchem Umfang sie Schwärzungen verlangen, denn mehr ist hier nicht immer besser. 

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