Anhörung gestartet: Systembeteiligungsentgelte spiegeln künftig Recyclingfähigkeit von Verpackungen wider

Künftig sollen Systembeteiligungsentgelte an der Recyclingfähigkeit von Verpackungen orientiert werden, hierzu liegt ein Anhörungsentwurf der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor.

Mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde die deutsche Wirtschaft im Jahr 1991 erstmals verpflichtet, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und bei deren Entsorgung mitzuwirken. Auch auf Grundlage des am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind Hersteller von Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem bzw. dualem System zu beteiligen. 

Für die Beteiligung an einem solchen System zahlen die Hersteller der betroffenen Verpackungen sog. Systembeteiligungsentgelte. Bislang orientierten sich diese vor allem an der Menge der angemeldeten Verpackungen. Seit dem 01.01.2019 müssen die Systembeteiligungsentgelte nach § 21 Abs. 1 VerpackG auch die Recyclingfähigkeit der Produkte berücksichtigen. Das bedeutet, Unternehmen sollten durch die recyclinggerechte Umgestaltung ihrer Verpackungen künftig Systembeteiligungsentgelte einsparen können. 

Das VerpackG sieht vor, dass die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab diesem Jahr jährlich bis jeweils zum 01.09. einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht. Weil jedoch die Rücknahmesysteme bereits zum 1. Juni 2019 erstmalig einen Bericht erstatten mussten, wie sie die Recyclingfähigkeit von Verpackungen bei der Entgeltbemessung berücksichtigen, war im November 2018 eine sog. Orientierungshilfe veröffentlicht worden, um die Richtung für den Mindeststandard für das Jahr 2019 in Form von nicht verbindlichen Hinweisen für die betroffenen Unternehmen bereits zu skizzieren. 

Diese Orientierungshilfe soll durch den verbindlichen Mindeststandard ersetzt werden. Zu dem von der Zentralen Stelle veröffentlichten Entwurf eines Mindeststandards zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit können Betroffene im Rahmen eines Konsultationsverfahrens vom 14.06.2019 bis 12.07.2019 Stellung nehmen.

Der Entwurf sieht als Grundsatz vor, dass bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit mindestens der für ein Recycling verfügbarer Wertstoffgehalt einer Verpackung zu berücksichtigen ist. Hierfür seien mindestens diese drei Anforderungen zu berücksichtigen:

  • das Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung,
  • die Sortierbarkeit der Verpackung sowie ggf. die Trennbarkeit ihrer Komponenten,
  • Unverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Verwertungserfolg verhindern können.

Die Bemessung der Recyclingfähigkeit soll sich dabei auf die unbefüllte Verpackung als Ganzes inklusive aller zugehörigen Verpackungskomponenten wie Etiketten, Siegelfolien, Deckel und Verschlüsse usw. beziehen (sog. Gesamtverpackung). Die Bemessung der Recyclingfähigkeit nur im Hinblick auf Einzelkomponenten soll dagegen unzulässig sein.