Augen auf bei der Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmitteln!
Bei Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmitteln müssen zahlreiche umweltrechtliche Anforderungen erfüllt werden
Aus aktuellem Anlass entdecken viele Unternehmen derzeit das Geschäftsfeld Desinfektionsmittel. Firmen ohne Erfahrung in diesem Gebiet drohen aber Fallstricke, wenn sie die hierfür geltenden Regeln nicht kennen. Nachfolgend haben wir eine kurze Übersicht zusammengestellt mit wichtigen Punkten, die bei der Herstellung und dem Vertrieb von Desinfektionsmitteln unbedingt beachtet werden sollten.
- Desinfektionsmittel sind Biozide im Sinne der EU-Biozid-Verordnung, dürfen also auch nur bei Einhaltung dieser Verordnung vermarktet werden. Die Wirkstoffe des Desinfektionsmittels müssen also zugelassen sein. Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Altwirkstoffe bis zu einer entsprechenden Entscheidung der EU verwendet werden. Da all diese Rezepturen aber Corona-bedingt nicht ausreichen, hat die Bundesregierung auf der Internetseite der BAuA mit zwei Allgemeinverfügungen zahlreiche weitere Rezepturen erlaubt, die aber nur von Apotheken, der pharmazeutischen Industrie, der chemischen Industrie und juristischen Personen des öffentlichen Rechts hergestellt bzw. bereit gestellt werden dürfen. Außerdem ist die Regelung derzeit bis zum 06.10.2020 befristet.
- Zusätzlich gelten die allgemeinen Regeln für die Verpackung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung sowie detaillierte Vorgaben der Biozid-Verordnung. So dürfen zum Beispiel Desinfektionsmittel niemals als „umweltfreundlich“ oder „ungiftig“ bezeichnet werden.
- Weitere Besonderheiten gibt es, wenn ursprünglich für den menschlichen Verzehr gedachter Alkohol nun für Desinfektionsmittel verwendet werden soll. Dies führt nämlich zu einem grundlegenden Statuswechsel des Alkohols. Als Lebensmittel ist er sowohl vom Anwendungsbereich der REACH-VO als auch der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgenommen. Bei Verwendung als Desinfektionsmittel endet diese Privilegierung und beide umfangreichen Regelwerke finden im Grundsatz jetzt Anwendung – wie zum Beispiel die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Allerdings enthält die REACH-VO für Biozide wiederum eine Rückausnahme. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
- Daneben gelten weitere Vorgaben, wie bspw. das allgemeine Produktsicherheitsrecht.
Weitere Informationen erhalten auf der Internetseite des REACH/CLP/BIOZID-Helpdesk der BAUA.