Ausschreibungsrunde Wind-Onshore: alle Anlagen benötigen BImSchG-Genehmigung

Keine Ausnahme für Bürgerenergieprojekte! Auch bei zukünftigen Wind-Onshore-Ausschreibungen ist für alle Windenergieanlagen eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Pflicht.

Grundsätzlich bedürfen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 Metern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß der 4. BImSchV. Eine Ausnahme galt gemäß § 36g EEG ursprünglich für Bürgerenergiegesellschaften, mit dem Zweck die Akteursvielfalt zu erhöhen.

Die Ausnahmeregelung führte in der Vergangenheit jedoch zu Gestaltungen der Projekte, um diese als Bürgerenergiegesellschaften führen zu können, um das Privileg der Befreiung von der BImSchG-Genehmigung wahrnehmen zu können und somit zu ungleichen Zugangsvoraussetzungen von Wind-Onshore-Projekten.

Dieses Ungleichgewicht wurde mit dem Wegfall der BImSchG-Privilegierung für Wind-Onshore-Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften beendet. Die Abgabe eines Gebotes ist seit 2018 auch für Bürgerenergiegesellschaften nur mit einer bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Dabei soll es nach Entscheidung der Regierungskoalition bleiben. Damit besteht für alle Teilnehmer von Wind-Onshore-Ausschreibungen weiterhin die gleiche Ausgangsposition.

Die Regelung soll zunächst bis Mitte 2019 gelten.