BGH: Filmaufnahmen aus Tierställen dürfen verbreitet werden
Nach dem OLG Naumburg (RGC berichtete) hatte sich nunmehr auch der BGH mit der Verbreitung von Filmaufnahmen aus Tiermastanlagen auseinanderzusetzen, die gegen den Willen des Betreibers von Tierschützern angefertigt wurden.
Ein Zusammenschluss von Unternehmen, die Bio-Produkte vermarkten, hatte darauf geklagt, die Verbreitung von Filmaufnahmen zu unterlassen, die ein Tierschützer bei mehreren nächtlichen Einbrüchen in Tiermastanlagen angefertigt hatte. Dieser hatte die Aufnahmen, die z.B. Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner zeigten, u.a. für die Ausstrahlung im Rahmen der im Jahr 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel „Wie billig kann Bio sein?“ zur Verfügung gestellt. Das Landgericht und das OLG Hamburg waren von einem Unterlassungsanspruch der Betreiber der Tiermastanlagen ausgegangen.
Dem ist der BGH nun entgegengetreten. Der 6. Zivilsenat hat entschieden, dass die Verbreitung der Filmaufnahmen weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze. Zudem überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen, zumal keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Veröffentlichung offenbart wurden und lediglich die tatsächlichen Verhältnisse wiedergegeben wurden.
Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des BGH.