Bis zum bitteren Ende…reicht die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers

In einem aktuellen Beschluss betont das OLG Karlsruhe, dass Unternehmen, die die Entsorgung von Abfällen bei einem Dritten in Auftrag geben, verpflichtet sind, sich von der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit des Beauftragten zu überzeugen. Hierzu ist es – natürlich – erforderlich, die Identität des beauftragten Dritten zu kennen.

In der im April 2019 ergangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (Az. 2 Rb 8 Ss 58/19) bestätigte dieses die Entscheidung des Amtsgerichts Tauberbischofsheim in einem umweltrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem ein Unternehmer wegen fahrlässiger unerlaubter Abfallablagerung zu der Geldbuße von 1.000 EUR verurteilt worden war. 
Der betroffene Unternehmer hatte zuvor zwanzig defekte Stoßstangen und vierzig Altreifen mit Felgen an einen ihm nicht namentlich oder sonst bekannten “Alteisenhändler” zwecks Entsorgung abgegeben. Diesem war eine ordnungsgemäße Entsorgung allerdings wohl zu aufwändig, daher entschied er sich, die Abfälle einfach in der Natur abzulagern. 
Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG, der jedermann verpflichtet, Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abzulagern, was hier offensichtlich missachtet wurde. 
Eine Haftung des Auftraggebers (und Abfallerzeugers) ergibt sich aus § 22 S. 2 und 3 KrWG: Wer zur Entsorgung Dritte beauftragt, bleibt für eine ordnungsgemäße Entsorgung bis zu deren endgültigem Abschluss (d.h. bis zur Verwertung oder endgültigen und rechtskonformen Beseitigung) verantwortlich, die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 
Diese Entscheidung zu der eigentlich allgemein bekannten und unumstrittenen Fortdauer der Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers sollten Unternehmen zum Anlass nehmen, einmal die Zuverlässigkeit ihrer Entsorger in den Blick zu nehmen. Es ist in der Branche vollkommen üblich, sich gelegentlich von Entsorgern die aktuellen Zertifikate und Anlagengenehmigungen zeigen zu lassen oder sich sogar mit einer Begehung von der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Beseitigung der eigenen Abfälle zu überzeugen. 
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