BMU gibt Hinweise zu den Verboten für Heizölverbrauchsanlagen nach § 78c WHG
Am 12. April 2018 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Hinweise zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen veröffentlicht.
Adressiert werden damit die Regelungen in § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Von diesen betroffen sind alle Betreiber von Heizölverbrauchsanlagen i.S.d. § 2 Abs. 11 AwSV. Nach Auffassung des BMU erfasst der Begriff „Heizölverbraucheranlage“ alle Heizöltanks sowie in bestimmten Bereichen zusätzlich auch die Brenner, private Brenner seien allerdings ausgenommen, da nur die Wirtschaft sowie öffentliche Einrichtungen verpflichtet werden (vgl. S. 2 f. des Hinweises).
In der Veröffentlichung gibt das BMU Auslegungshinweise zu § 78c WHG. Dessen Abs. 1 S. 1 verbietet grundsätzlich die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, behördliche Ausnahmegenehmigungen sind aber in bestimmten Fällen möglich. Dies ist dann der Fall, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. In den sog. Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist gem. § 78c Abs. 2 S. 1 WHG die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten, sofern andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
Zudem regelt § 78c Abs. 3 WHG umfangreiche Nachrüstpflichten für bestehende Heizölverbrauchsanlagen (Inbetriebnahme vor 5. Januar 2018): Dies gilt für
- Anlagen in Überschwemmungsgebieten: Diese sind bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten,
- Anlagen in Risikogebieten: Diese sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.
- Bei wesentlicher Änderung einer Anlage besteht zudem eine unmittelbare Nachrüstpflicht.
In seinem Hinweis interpretiert das BMU die Begriffe „wirtschaftlich vertretbare Kosten“ und „wirtschaftliche Vertretbarkeit“ in Bezug auf den Einsatz weniger wassergefährdender Energieträger sowie die Nachrüstung von Anlagen in Risikogebieten. Diese Begriffe seien jeweils unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Anlagenbetreibers zu beurteilen.
Für den Begriff der „wesentlichen Änderung“ einer Anlage, die nach § 78c Abs. 3 S. 3 WHG eine unmittelbare Nachrüstpflicht nach sich zieht, sei § 2 Abs. 31 AwSV heranzuziehen. Die Nachrüstpflicht bestehe damit bei „Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.“ Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen seien damit regelmäßig keine wesentlichen Änderungen. Eine wesentliche Änderung sei insbesondere dann gegeben, wenn ein oberirdischer Tank durch einen nicht bau- oder typengleichen oberirdischen Tank ersetzt werde. Die Ersetzung durch einen bau- oder typengleichen Tank sei dagegen zwar ebenfalls eine Änderung, aber nicht wesentlich. Werde bei einer bis zum 1. August 2017 bereits errichteten Heizölverbraucheranlage ein alter Tank gegen einen neuen ausgetauscht, müsse der neue Tank nach § 68 Abs. 7 AwSV jedoch in vollem Umfang den Anforderungen der AwSV und damit auch den Anforderungen an die Hochwassersicherheit von Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 50 AwSV entsprechen.
Das BMU erläutert außerdem sein Verständnis des Verhältnisses der Nachrüstpflichten nach WHG und AwSV: Werde bei einer Sachverständigenprüfung festgestellt, dass eine
Heizölverbraucheranlage in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet (entsprechend fortgeltendem Landesrecht) nicht hochwassersicher sei, bedeute dies einen erheblichen Mangel, der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AwSV – ungeachtet der Regelungen und Übergangsvorschriften des WHG – unverzüglich zu beseitigen sei, denn § 78c Abs. 3 Satz 1 WHG ziele nicht darauf ab, die schon bislang nach VAwS/AwSV
oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 78 Abs. 5 a.F., 76 Abs. 2 WHG geltenden Fristen für die Nachrüstung bestehender Heizölverbraucheranlagen zu verlängern und damit das Niveau des Hochwasserschutzes zu reduzieren.
Das BMU erklärt außerdem für den Begriff der hochwassersicheren Nachrüstung entsprechend den allgemein anerkannten Regelnder Technik die Technische Regel Wassergefährdende Stoffe (TRwS) Heizölverbraucheranlagen – Arbeitsblatt DWA – A 791 sowie ggf. Arbeitsblatt DWA-A779 Allgemeine Technische Regel für maßgeblich.
Unternehmen sollten also prüfen, ob auf Grundlage der Hinweise des BMU aktuell geplante Heizölverbrauchsanlagen errichtet werden dürfen sowie, ob für bestehende Anlagen nach § 78c WHG (oder ggf. auch nach der AwSV) Nachrüstungspflichten bestehen.