BMU-Leitfaden zur Abfallhierarchie und Vollzugshilfe zum Wegfall der Heizwertklausel
BMU-Leitfaden zur Abfallhierarchie und Vollzugshilfe zum Wegfall der Heizwertklausel
Im Zusammenhang mit dem Wegfall der sog. Heizwertklausel hat das Bundesumweltministerium (BMU) am 25. September 2017 einen (nicht rechtsverbindlichen) Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) veröffentlicht. Als weiteres Dokument hat das BMU ebenfalls am 25. September eine (ebenfalls nicht rechtsverbindliche) Vollzugshilfe zu gefährlichen Abfällen aus industriellen Prozessen, für die der Wegfall der Heizwertklausel von Bedeutung ist, herausgegeben. Im Rahmen der Novelle des KrWG zur Abschaffung des Heizwertes war vom Bundesrat eine solche Hilfestellung gefordert worden, vgl. Bundesrats-Drs. 29/17.
Die Aufhebung der Heizwertklausel (RGC berichtete), die eine bedeutsame Ausnahme von der fünfstufigen Abfallhierarchie darstellte, ist relevant für das Verhältnis der stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zur energetischen Verwertung.
Der Leitfaden zur Abfallhierarchie legt die gesetzlichen Vorschriften des KrWG aus und soll dazu dienen, Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente Vorgehensweise zu ermöglichen. Unter anderem geht das BMU davon aus, dass bei Abweichen von der gesetzlich festgeleten Abfallhierarchie eine wertende Betrachtung der möglichen Verwertungsoptionen auf Grundlage einer Lebenszyklusbetrachtung des Produktes / des Abfall stattzufinden habe.
Die Vollzugshilfe befasst sich – bezugnehmend auf die Inhalte des Leitfadens – insbesondere mit gefährlichen Abfällen aus der chemischen Industrie, wie bspw. bestimmten Farb- und Lackabfällen bzw. -schlämmen, Klebstoff- und Dichtmassenabfällen, Wachsen und Fetten, Lösemittel und Lösemittelgemischen, Peroxiden oder ölhaltigen Abfällen. Bei diesen Abfallarten kommt dem Wegfall der Heizwertklausel eine besondere Bedeutung zu, wie die BiPRO GmbH in einer Studie für das Umweltbundesamt (UBA) festgestellt hat.
Die Vollzugshilfe legt eine widerlegliche Vermutung des Gleichrangs zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren und der energetischen Verwertung fest, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Hierfür ist erforderlich dass
- der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) beträgt und
- die energetische Verwertung des Abfalls unter effizienter Nutzung seines energetischen Potentials erfolgt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll dem Abfallbesitzer in der Regel ein Wahlrecht zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung der Abfälle zukommen.
Die Anforderungen bzgl. des Heizwertes bezogen auf den einzelnen Abfall entsprechen damit im Wesentlichen der gestrichenen Heizwertklausel des § 8 Abs. 3 KrWG a.F.
Weitere Informationen zum Thema auch hier.