Bundeskabinett beschließt 2. Änderung der Ladesäulenverordnung
Am Mittwoch hat das Bundeskabinett Änderungen an der Ladesäulenverordnung beschlossen, die u.a. den Begriff der „Öffentlichen Zugänglichkeit“ praxisnäher gestalten sowie auch elektronische Zahlungsformen der aktuellen Technik anpassen.
Die beschlossenen Änderungen sehen vor allem Klarstellungen und Vereinfachungen vor.
Eine aus juristischer Sicht besonders wichtige Änderung ist die Anpassung der Definition des öffentlich zugänglichen Ladepunktes: Bisher war der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit so definiert, ob der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz „tatsächlich“ von einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis, also z.B. Kunden oder Gästen, „befahren werden kann“. Dies brachte eine Reihe von Auslegungsschwierigkeiten mit sich. Insbesondere war umstritten, ob das „tatsächliche Befahren“ nur dadurch ausgeschlossen werden konnte, dass der Parkplatz mittels einer Schranke oder eines anderen physischen Hindernisses gegen das unbefugte Befahren Dritter gesichert war, um das Eingreifen der Pflichten nach der LSV zu verhindern. Wir haben schon bislang vertreten, dass eine Schranke nicht erforderlich ist, sondern vielmehr die rechtliche Beschränkung durch ein Schild ausreichen muss. Grund hierfür ist, dass rechtlich gesehen ein Eigentümer nach Art. 14 GG über sein Eigentum verfügen und Dritte nach Belieben ausschließen kann. Dass die faktische Möglichkeit des unbefugten Befahrens nachteilige Rechtsfolgen auslösen soll, ist in diesem Zusammenhang nicht erklärbar. Nähme man zudem an, dass das unbefugte Befahren tatsächlich, also physisch, verhindert werden müsste, so würde auch eine einfache Kette oder Holzschranke nicht ausreichen. Mit einem schweren Fahrzeug könnte eine solche durchbrochen werden, ein tatsächliches Befahren wäre nicht ausgeschlossen. Daran zeigt sich bereits, wie widersinnig eine solche Auslegung gewesen wäre.
Der Gesetzgeber hat diesen Punkt in der Novelle klargestellt und lässt nunmehr ausdrücklich den Ausschluss durch ein Schild genügen. Die Definition der öffentlichen Zugänglichkeit lautet nunmehr wie folgt:
„ein Ladepunkt [ist] öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird.“
Darüber hinaus wurden Regelungen für ein einheitliches Bezahlsystem geschaffen. Die neuen Regelungen gelten für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Vor allem soll das kontaktlose Zahlen, z.B. mit EC- oder Kreditkarten oder auch z.B. mit Smartphone oder Apple Watch, möglich sein. Technisch gesehen müssen Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, über ein Kartenlesegerät und ein PIN-Feld zur Eingabe der PIN-Nummer verfügen. Laut dem Infopapier zur Änderung dürfen dabei mehrere Ladepunkte über ein „gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Durchführung des Zahlungsvorgangs in unmittelbarer Nähe verfügen“. Diese Regelung war bis zuletzt stark umstritten: während sich Branchenverbände z.B. aus der Automobilindustrie und Energieversorgung dagegen ausgesprochen hatten, hatte die Finanzbranche diese befürwortet. Vom BMWi wurden im Zuge dieser Entscheidung sogleich Fördergelder für Kartenterminals in Aussicht gestellt.
Bestehende Säulen müssen hinsichtlich der Bezahlfunktionen nicht nachgerüstet werden, obwohl bisher in Planung war, dass auch Ladepunkte, die seit dem 18. Juni 2016 in Betrieb genommen wurden, bis 2023 nachgerüstet werden müssen. Ein Grund für den zeitlichen Aufschub ist die erneute Notwendigkeit für die Zertifizierung der Systeme, wenn die neuen Bezahl-Vorgaben umgesetzt werden.
Auch muss bei Ladepunkten, die ab 1. März 2022 in Betrieb genommen werden, eine Schnittstelle zum Datenaustausch vorhanden sein. Über eine solche standardisierte Schnittstelle sollen Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können. Dies kann bspw. die Routenplanung der Fahrzeugnutzer unterstützen oder zur Anlage von Kundenprofilen dienen.