Bundesregierung setzt BVT-Schlussfolgerungen „Papier“ und „Raffinerien“ in deutsches Recht um
Änderung des 13. BImSchV und Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung „Raffinerien von Mineralöl und Gas“ in Kraft.
Am 30. September 2014 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss über BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) und am 28. Oktober 2014 den Durchführungsbeschluss in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die aus den BVT-Schlussfolgerungen hervorgehenden Anforderungen für diese Anlagenbereiche müssen vier Jahre nach Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses auf Anlagenebene eingehalten werden. Dazu sind die Anforderungen der nationalen Regelwerke mit den Inhalten der BVT- Schlussfolgerungen abzugleichen und ggf. anzupassen. Für beide o.g. Durchführungsbeschlüsse wurde eine Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften notwendig.
Die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) wurde entsprechen durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I Nr. 79, S. 4007) geändert. Die Änderung ist am 23. Dezember 2017 in Kraft getreten. Von der Änderung betroffen sind Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt.
Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt und für Anlagenarten außerhalb des Geltungsbereichs der 13. BImSchV erfolgt die Umsetzung durch den Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ (REF-VwV) vom 19. Dezember 2017 (GMBl. Nr. 56/57, S. 1067). Sie ist am 23. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die REF-VwV enthält unter anderem besondere Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen. In den Anwendungsbereich fallen auch Gasturbinenanlagen sowie Raffinerien von Erdöl. Die darin enthalten Regelungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen der TA Luft.
Für Bestandsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, ist in der Verwaltungsvorschrift eine Sanierungsfrist bis zum 29. Oktober 2018 vorgesehen. Alle übrigen Anlagen sollen die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift bis zum 29. Oktober 2022 einhalten.
Noch nicht umgesetzt ist damit in der 13. BImSchV, die letztes Jahr veröffentlichte BVT-Schlussfolgerung für Großfeuerungsanlagen (RGC berichtete). Diese Änderung der 13. BImSchV bleibt noch abzuwarten.