Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz (GEG)
GEG tritt voraussichtlich im Oktober 2020 in Kraft
Der Bundestag hat am 18. Juni 2020 das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 22. Januar 2020 (Drucksache 19/16716), geändert durch die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 6. Februar 2020 zur Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 19/17037) sowie durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 17. Juni 2020 (Drucksache 19/20148) verabschiedet.
Durch das GEG werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammengeführt (RGC berichtete hier und hier) Auf diesem Weg soll eine einheitliche Regelung zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme geschaffen werden. Mit der Zusammenführung sollen außerdem eine Entbürokratisierung und Vereinfachung des Regelungswerks einhergehen. Bisher bereitete das Nebeneinander von drei Regelwerken mitunter Anwendungsschwierigkeiten.
Mit dem GEG werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des sog. „Niedrigstenergiegebäudes“ in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten aber weiterhin. Aus dem verabschiedeten Gesetz gehen (zumindest vorerst) keine wesentlichen Verschärfungen von energetischen Standards hervor. Von Interesse dürfte aber insbesondere die Ausweitung des Betriebsverbotes für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 GEG) sein. Hierzu sah die Bundesregierung zwar zunächst weiterhin nur ein Verbot für den Betrieb von Heizkesseln, die mit Heizöl beschickt werden, ab dem 1. Januar 2026 vor. Dieses Verbot wurde sodann aber noch ausgeweitet auf Heizkessel, die mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden. Eine Erleichterung bringt die neue Möglichkeit einer stichprobenartigen Inspektion von Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt mit. Diese in § 74 Abs. 2 GEG vorgesehene Regelung finde Anwendung beim Betrieb standardisierter Anlagen in standardisierten Gebäuden. In solchen standardisierten Fällen, die etwa im stationären Einzelhandel auftreten, mussten bislang stets alle Klimaanlagen inspiziert werden, auch wenn sie nach Anlagentyp und Leistung gleichartig und in vergleichbaren Gebäuden eingebaut sind. Hiermit dürfte eine wirtschaftliche Erleichterung einhergehen, ohne dass dies mit einer geringeren Energieeffizienz verbunden ist.
Das GEG muss nun zunächst noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden bevor es in Kraft treten kann. Es wird erwartet, dass der Bundespräsident dies noch im Monat Juli tun wird. Von diesem Zeitpunkt an gilt aber eine spezielle Übergangsfrist für das Inkrafttreten, wonach das GEG erst am „Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ in Kraft treten wird. D.h. es gilt eine dreimonatige Frist, während derer sich alle adressierten Unternehmen auf das GEG einstellen können. Sollte die Unterzeichnung tatsächlich im Juli erfolgen, würde das GEG folglich am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.