Endlich ein „Happy End“ bei der TA Luft?
Seit mehreren Jahren ist die Novelle der TA Luft geplant, jetzt hat sich endlich mal etwas getan. Am 28.5. hat der Bundesrat den Entwurf mit zahlreichen weiteren Änderungen verabschiedet.
Schon beim Kanzleiforum im Jahr 2017 hatten wir mit Ihnen über die geplante Novelle der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“, kurz TA Luft, gesprochen. Bereits seit 2014 ging es darum, diese an die Systematik des neuen BImSchG anzupassen, neue BVT-Schlussfolgerungen einzubeziehen, Geruchsemissionen zu berücksichtigen, neue Anlagenkategorien zu erfassen etc.
Lange ist dann nichts passiert. Ende Dezember 2020 hat die Bundesregierung dann den Entwurf zur Änderung der TA Luft beschlossen. Dann befasste sich der Bundesrat mit dem Entwurf. Am 28. Mai hat dann auch der Bundesrat zugestimmt, allerdings mit mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext. Werden diese von der Bundesregierung diese vollständig umgesetzt, kann die TA Luft mit insgesamt über 550 Seiten in Kraft treten. Zur Beschlussdrucksache des Bundesrates gelangen Sie hier.
Aber was ist eigentlich die TA Luft? Diese ist weder Verordnung noch Gesetz, sondern eine sog. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Das bedeutet, dass sie nicht unmittelbar für die nach Angaben des Bundesrates betroffenen Anlagenbetreiber gilt, sondern eine in Text gegossene Verwaltungspraxis darstellt. Aber eben aus diesem Grund wirkt sie sich über viele Genehmigungen, z.B. nach BImSchG oder Baurecht, für die betroffenen Anlagenbetreiber dann doch gravierend aus. Es wird geschätzt, dass etwa 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen unmittelbar sowie etwa 100.000 nicht genehmigungsbedürftige Anlagen von der TA Luft und damit auch von den geplanten Änderungen betroffen sind.
Und was ist neu? Grundsätzlich sieht die neue TA Luft viele Verschärfungen für Industrieunternehmen vor. Wir empfehlen daher Unternehmen dringend, die neuen Anforderungen, z.B. für ihre Produktionsanlagen oder Kraftwerke, genauestens zu prüfen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen möchten wir hier nur einige interessante Punkte aufgreifen:
- Endlich auf Stand: Da die bisherigen TA Luft aus dem Jahr 2002 stammt, wird diese bereits seit Jahren nicht mehr dem Stand der Technik und dem EU-Recht gerecht. Die Neufassung soll geltende Version den Stand der Technik z.B. im Hinblick auf relevante Luftschadstoffe (insb. Stickstoffoxide und Feinstaub) für alle Anlagen anpassen und zahlreiche EU-Vorgaben, z.B. auch BVT-Schlussfolgerungen (s. 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 der TA Luft 2021), umsetzen.
- Erstmalige Einbeziehung des Schutzes vor Geruchsemissionen: Zuvor in der Geruchsemissionsrichtlinie (G.I.R.L.) geregelt, soll die neue TA Luft nunmehr bundesweite Regelungen zum Schutz vor störenden Gerüchen vorsehen (s. Anhang 7 TA Luft 2021). Z.B. müssen große Tierhaltungsanlagen künftig 70 Prozent der Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus ihrer Abluft filtern. Diesbezüglich hat jedoch auch der Bundesrat auf Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen gedrungen, weil die Anforderungen von vielen Tierhaltungsanlagen nicht in der Kürze der Zeit umgesetzt werden können.
- Die Vollzugsempfehlungen der Länder (Länderarbeitsausschuss Immissionsschutz, LAI) werden integriert
- Der Begriff „Gesamtzusatzbelastung“ wird erstmalig definiert, s. Nr. 2.2 Abs. 2 S. 3: Damit wird klargestellt, dass bei einer Änderungsgenehmigung, die zu einer Verminderung des Immissionsbeitrags an einem Immissionsort führt, der Immissionsbeitrag der gesamten Anla-ge, d. h. die Gesamtzusatzbelastung, nach der Änderung kleiner sein kann als vor der Änderung.
- Es werden naturschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen insbesondere zu den Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen
Bedeutsam für Unternehmen war zudem die in den vorherigen Entwürfen unter Ziff. 3.6 vorgesehenen erweiterten Pflichten zur Betriebsorganiation, die im Genehmigungsverfahren hätten nachgewiesen werden müssen (u.a. durch eine Zertifizierung nach EN ISO 14001 oder EMAS 1221/2009/EG). Im aktuellen Entwurf hat der Bundesrat die vollständige Streichung dieser Pflicht vorgesehen.
Was sind die nächsten Schritte? Als nächstes muss die Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch in die Vorschrift einarbeiten. Dies kann aber noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, den die Bundesregierung grds. selbst bestimmt. Dann soll die geänderte TA Luft im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Für Anlagen, die dem bisherigen Stand der Technik entsprechen, sind aber mehrjährige Übergangsfristen zur Einhaltung der Anforderungen vorgesehen.