Entwurf einer 8. Änderungsverordnung zur Abwasserverordnung
Das BMUB hat den Diskussionsentwurf zur 8. Änderung der Abwasserverordnung mit Stand 10.01.2018 veröffentlicht.
Wirtschafts- und Umweltverbände sowie Landesregierungen und kommunale Spitzenverbände konnten vom 11. Dezember 2017 bis zum 26. Januar 2018 ihre Stellungnahmen abgeben. Dieser Verordnungsentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.
Nach Schätzungen der Bunderegierung entsteht durch die Verordnung ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Umfang von insgesamt 14 Millionen Euro einmaliger Umstellungskosten und 2,6 Millionen Euro laufender Kosten.
Die Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU), der BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich der Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU) und der BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich des Raffinierens von Mineralöl und Gas (Durchführungsbeschluss 2014/738/EU), über die RGC bereits im Zusammenhang mit der Anpassung der 13. BImSchV berichtete.
In nationales Recht umzusetzen sind danach u.a. Anforderungen an das Betreiben von Abwasseranlagen nach dem Stand der Technik, die Einführung von Emissionsgrenzwerten für das Abwasser sowie Überwachungsanforderungen für einzelne Abwasserparameter. Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser betreffen die Anhänge 19 (Zellstofferzeugung), 28 (Herstellung von Papier und Pappe) und 45 (Erdölverarbeitung) der Abwasserverordnung. Dabei werden u.a. geregelt:
- Einführung allgemeiner Anforderungen, wie die Sammlung des Niederschlagswassers von befestigten Altpapier-Lagerplätzen;
- Einführung des Parameters „Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“;
- Einführung des Parameters „Abfiltrierbare Stoffe“;
- Einführung der Parameter „Blei“, „Cadmium“, „Nickel“, „Quecksilber“ und „Benzol“;
- Einführung von Anforderungen an die Überwachung.
Über die 1:1-Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben hinaus beinhaltet die Verordnung weitere Änderungen, wie:
- Anforderung an die Überprüfung und ggf. Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung des Einsatzes und der Emissionen von per- und polyfluorierten Chemikalien in Papierfabriken;
- Anpassung der Grenzwertanforderung an Kohlenwasserstoffe;
- Einführung der Überwachungspflicht für die Parameter „Giftigkeit für Wasserlinsen (GW)“ und „Legionellen“ seitens der Betreiber direkteinleitender Papierfabriken.