Erste Übergangsfrist im Marktstammdatenregister läuft am 31.07.2019 ab

Unternehmen, die Anlagen betreiben, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden, oder deren Leistung seitdem geändert wurde, sollten die aktuelle Übergangsfrist für die Registrierung beachten.

Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) regelt für eine Vielzahl von Marktakteuren Registrierungspflichten. Dies gilt z.B. für Betreiber von Strom- und Gaserzeugungs-, -speicher- und -verbrauchseinheiten oder für die Tätigkeit als Stromlieferant. Das hierfür von der Bundesnetzagentur vorgehaltene Meldeportal ist seit dem 31.01.2019 online (RGC berichtete). 

Während einige Marktakteure (z.B. Netzbetreiber, im Regelfall auch Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden) bereits vor dem Webauftritt des Meldeportals zur Registrierung verpflichtet waren, bestehen für eine Vielzahl von Marktakteuren weitreichende Übergangsfristen. 

Die erste dieser Übergangsfristen läuft nun zum 31.07.2019 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Betreiber von zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 30.01.2019 in Betrieb genommenen Einheiten und Anlagen, die nicht zur sofortigen Registrierung verpflichtet sind, im Marktstammdatenregister registrieren. Leicht übersehen wird, dass diese Frist auch bei Leistungsänderungen von Bestandsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt. 

Im Übrigen gilt für solche Bestandsanlagen die noch weitreichendere Übergangsfrist von 24 Monaten ab Start des Meldeportals am 31.01.2019. Betroffene Anlagenbetreiber haben also noch bis zum 31.01.2021 Gelegenheit, ihren Registrierungspflichten nachzukommen.

Da eine Verletzung von Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen und zum Verlust von EEG- und KWK-Förderungen führen kann, sollten Unternehmen sorgfältig prüfen, welche Ihrer Tätigkeiten und Einheiten bzw. Anlagen einer Registrierungspflicht unterliegen und bis wann diese zu erfüllen ist.