EuGH: Zu den Anforderungen an die Abfalleinstufung bei „Spiegeleinträgen“
Urteil vom 28.03.2019, Az. C-487/17 bis C-489/17
In einem Vorabentscheidungsverfahren, das von einem italienischen Strafgericht vorgelegt wurde, hat der EuGH u.a. die Anforderungen an die Einstufung von Abfällen unter sog. Spiegeleinträge dargestellt und entschieden, dass der Besitzer eines Abfalls, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dessen Zusammensetzung aber nicht von vornherein bekannt ist, die Zusammensetzung bestimmen und zur Feststellung gefahrrelevanter Eigenschaften nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen muss, die sich nach vernünftiger Einschätzung darin befinden können. Aufgrund des Vorsorgeprinzips dürfen Behörden Abfälle präventiv als gefährlich ansehen, wenn es nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, die Gefährlichkeit zutreffend zu bestimmen.
Relevanz: Das Urteil dürfte Bedeutung für nahezu jedes Unternehmen in Deutschland haben, da grundsätzlich alle Unternehmen die Einstufung von Abfällen vornehmen müssen; insbesondere betroffen sind solche, die sich mit der Einstufung im Rahmen von sog. „Spiegeleinträgen“ befassen. Die betroffenen Unternehmen können aus dem Urteil ableiten, welche Prüftiefe und welche Methoden bei der Einstufung unter Spiegeleinträge erforderlich sind und welche Befugnisse die Behörde im Hinblick auf die Einstufung im Einzelfall haben kann.
Hintergrund: In einem von einem italienischen Strafgericht dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Fall, war über die Strafbarkeit von ca. 30 Beschuldigten (u.a. Deponiebetreiber, Abfallerzeuger, Abfallentsorgungsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der chemischen Analyse der Abfälle beauftragt waren) zu entscheiden.
Diesen wurde auf Grundlage italienischer Gesetzgebung illegaler Umgang mit Abfällen vorgeworfen. Die Beschuldigten sollen Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen, die aus gefahrenrelevanten Abfällen sowie aus nicht gefahrenrelevanten Abfällen bestanden hätten, unzulässigerweise insgesamt als nicht gefährliche Abfälle behandelt, z.B. auf nicht geeigneten Deponien deponiert haben. Es sollen zudem unzureichende chemischen Analysen zugrunde gelegt worden sein.
Konkret sollen die Beschuldigten Abfälle des gefahrenrelevanten Abfallschlüssels (AS 19 12 11 *, „sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten“) unter den nicht gefahrenrelevanten Abfallschlüssel (AS 19 12 12, „sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen“) eingeordnet und entsprechend entsorgt haben. Bei den genannten Abfallschlüsseln handelt es sich um sog. „Spiegeleinträge“, d.h. um Abfallschlüssel, bei denen sich die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit nicht aus der Herkunft des Abfalls ergibt, sondern davon allein abhängt, ob dieser Abfall „gefährliche Stoffe“ enthält oder nicht.
Vorgelegt wurden dem EuGH in diesem Zusammenhang von dem italienischen Gericht die Fragen, welches Ausmaß die Ermittlungspflicht von Abfallerzeuger und -besitzer hinsichtlich gefährlicher Stoffe und gefahrenrelevanter Eigenschaften von nach Spiegeleinträgen einzuordnenden Abfällen, welche Methoden hierbei anzuwenden sind und schließlich, ob die zuständige Behörde Abfälle in Zweifelsfällen auf Grundlage des Vorsorgeprinzips sicherheitshalber als gefährliche Abfälle einordnen dürfen.
Nach dem EuGH sind Abfallerzeuger und -besitzer grundsätzlich zur Bestimmung der Gefährlichkeit der eigenen Abfälle und Einordnung in die korrekten Abfallschlüssel verpflichtet. Die Grenze bilde aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine Untersuchung muss aber nicht auf alle überhaupt existierenden gefährlichen Stoffe erfolgen. Aber jedenfalls müsse der Verpflichtete nach solchen gefährlichen Stoffen suchen, deren Vorliegen nach einer vernünftigen Einschätzung im Einzelfall naheliegend ist. Hierbei komme dem Verpflichteten aber kein Ermessen zu.
Zur Frage, welche Prüfmethoden der Verpflichtete anwenden muss, um seiner Prüfpflicht rechtskonform nachzukommen, betont der EuGH zunächst, dass einheitliche EU-rechtliche Vorgaben fehlen. Der EuGH scheint jedoch davon auszugehen, dass eine Beprobung, chemische Analyse oder sonstigen Untersuchung jedenfalls dann nicht zu beanstanden sei, wenn diese mit den in der EU-Verordnung 440/2008 (Prüfmethodenverordnung zu REACH), den einschlägigen CE-Normen oder in anderen international anerkannten Prüfmethoden und Leitlinien konform gehe. Wenn national etablierte Prüfmethoden international anerkannt seien, dürfe auch auf diese zurückgegriffen werden.
Grundsätzlich dürfe eine Behörde außerdem aufgrund des Vorsorgeprinzips auch Abfälle präventiv als gefährlich ansehen, jedoch nur dann, wenn es dem Verpflichteten nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht möglich sei, die Gefährlichkeit unter Anwendung der o.g. Maßstäbe zutreffend zu bestimmen.
Für die Unternehmenspraxis bei der Abfalleinstufung ergibt sich daraus also, dass bei der Abfalleinstufung, konkret bei der Bestimmung der Gefährlichkeit von sog. „Spiegeleinträgen“ zwar hohe Sorgfalts- und Prüfmaßstäbe gelten. Dennoch muss nicht jeder in der konkreten Situation abwegige gefährliche Inhaltsstoffe gesucht werden. Bei der Untersuchung sollte man möglichst EU-weit anerkannte Prüfmethoden einsetzen, auch wenn hierzu derzeit keine konkrete Verpflichtung besteht. Stuft die Behörde (ggf. gegen den Willen des Verpflichteten) Abfälle präventiv als „gefährliche“ Spiegeleinträge ein, so darf sie das nur unter erhöhten Anforderungen.