EuGH: Zum Begriff der „normalen Bewirtschaftung eines Gebietes“
Urteil vom 9. Juli 2020, Az.: C 297/19
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen dem Naturschutzbund Deutschland und dem Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für Umweltschäden haftbar sein können, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden, beispielsweise der Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen.
Relevanz: Das Urteil dient der Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie der Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen als zur „normalen Bewirtschaftung eines Gebiets“ im Sinne der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35 gehörend angesehen werden kann.
Hintergrund: In den Jahren 2006 bis 2009 wurde ein Teil der schleswig-holsteinischen Halbinsel Eiderstedt als „Schutzgebiet“ ausgewiesen. Die Ausweisung als Schutzgebiet erfolgt u. a., weil dort eine geschützte Wasservogelart (Trauerseeschwalbe) angesiedelt war. Der Managementplan sieht für diese Art eine großflächige traditionelle Bewirtschaftung des Schutzgebietes als Grünlandgebiet vor. Die Halbinsel Eiderstedt bedarf zur Besiedlung und landwirtschaftlichen Nutzung allerdings der Entwässerung. Zu diesem Zweck betreibt der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt (eine öffentlich-rechtliche Körperschaft) ein Schöpfwerk, das das gesamte Verbandsgebiet entwässert. Der Betrieb des Schöpfwerkes erfolgt im Rahmen der Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die dem Verband übertragen wurde. Der Naturschutzbund Deutschland war der Ansicht, der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt habe durch den Betrieb dieses Schöpfwerks Umweltschäden zulasten der Trauerseeschwalbe verursacht. Deswegen stellte der Naturschutzverband einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen zur Begrenzung und Sanierung dieser Schäden und berief sich hierbei auf die Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35 sowie die auf dieser Basis erlassenen deutschen Rechtsvorschriften. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die Umwelthaftung geschaffen, um unter anderem Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren. Nach Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35 können die Mitgliedstaaten jedoch eine Haftungsbefreiung zugunsten der Eigentümer und der Betreiber vorsehen, wenn die Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen auf einer „normalen Bewirtschaftung“ des betreffenden Gebiets beruhen. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass der Begriff „normale Bewirtschaftung eines Gebiets“ dahin zu verstehen ist, dass er jede Maßnahme erfasst, die eine gute Verwaltung/Organisation der Gebiete, in denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume vorhanden sind, u. a. im Einklang mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis ermöglicht. Somit könne die Bewirtschaftung eines Gebiets, in dem geschützte Arten und natürliche Lebensräume vorhanden sind, nur dann als „normal“ angesehen werden, wenn sie die Schutzziele und Schutzverpflichtungen und insbesondere sämtliche Bewirtschaftungsmaßnahmen achtet, die die Mitgliedstaaten in Umsetzung der europäischen Vorgaben vorsehen. Unter diesen Umständen könne die normale Bewirtschaftung eines Gebiets auch die Be- und Entwässerung und damit den Betrieb eines Schöpfwerks, umfassen. Der Antrag des Naturschutzverbandes wurde daher im Ergebnis abgelehnt.