Gefahrgutbeförderung – Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln

Liste der beschränkten Straßentunnel veröffentlicht

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2007 enthält in der Anlage B, Teil 8.6 Vorschriften zu Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern.

In diesem erwähnten Teil 8.6 sind u.a. Vorgaben für 

  • Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern,
  • Tunnelbeschränkungsverbote sowie
  • Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel

aufgeführt.

Die Bundesländer sind zuständig für die Einteilung der Straßentunnel in sog. „Tunnelkategorien“ (Tunnelkategorien A – E). Diese Kategorien müssen mit Hilfe von Straßenverkehrszeichen angegeben werden. Je höher die Tunnelkategorie, desto höher sind die Beschränkungen für transportierte Güter.

Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung und Beschränkung

A 

keine Beschränkung für gefährliche Güter

B    

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E

B1000C    

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 

– 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E; 

– 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. 

B/D    

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. 

B/E     

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. 

C     

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

C5000D    

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 

– 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E; 

– 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. 

C/D    

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. 

C/E     

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. 

D     

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E 

D/E    

Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. 

E    

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E – Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat am 14.06.2019 eine Liste von Straßentunneln veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Straßentunnel sind in der Nutzung gemäß des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschränkt worden. 

Diese Liste finde Sie unter nachfolgendem Link:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html