Immissionsschutzrechtliche Berichtspflichten zum 31.5.2018 nicht vergessen!
Zum 31.5.2018 sind für die Betreiber bestimmter Anlagen verschiedene jährlich wiederkehrende immissionsschutzrechtliche Meldepflichten zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Anlagenbetreiber:
- Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Anlagen > 50 MW): Diese haben die Pflicht zur Abgabe des jährlichen Schadstoffberichts für das Berichtsjahr 2017 nach § 25 der 13. BImSchV.
- Betreiber abfallmitverbrennender Großfeuerungsanlagen: Diese müssen nach § 22 der 17. BImSchV ihren jährlichen Emissionsbericht abgeben.
- Betreiber von Betriebseinrichtungen i.S.d. Anh. I der VO (EG) Nr. 166/2006 (z.B. bestimmte Energieerzeugungsanlagen, metallverarbeitende und chemische Industrie, Holzverarbeitung und Papierherstellung, Lebensmittel- und Getränkeherstellung etc.): Diese müssen den PRTR-Bericht nach § 3 des SchadRegProtAG abgeben, der Angaben nach § 5 der o.g. Verordnung u.a. zur Freisetzung von Schadstoffen in die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden, die Abfallverbringung, die Entsorgung von Abwasser etc. im Jahr 2017 enthält.
- Betreiber von IED-Anlagen (d.h. Anlagen i.S.d. EU-Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EU, die im Anhang der 4. BImSchV mit einem „E“ gekennzeichnet sind): Jährliche Berichtspflicht nach § 31 Abs. 1 BImSchG. Das Gesetz selbst regelt hier zwar keine konkrete Meldefrist, sondern beschränkt sich darauf, dass der Bericht jährlich zu erstatten ist. Dennoch hat sich in der Verwaltung vielerorts in Anlehnung an sonstige immissionsschutzrechtliche Berichtspflichten, die Übung herausgebildet, diesen Bericht ebenfalls zum 31.5. zu verlangen, z.B. in Niedersachsen, Hessen und NRW.
Treffen Sie also rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen, um Ihre immissionsschutzrechtlichen Berichtspflichten erfüllen zu können!