Klimaklagen auf Landesebene haben beim Bundesverfassungsgericht keine Aussicht auf Erfolg.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen die von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Verfassungsbeschwerden junger Menschen alle nicht zur Entscheidung an, Beschluss vom 22.01.2022, Az. 1 BvR 1565/21 u.a.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht. Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die historische Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (Beschluss v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Damals bestätigte das BVerfG, dass Teile des zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundesklimaschutzgesetzes verfassungswidrig seien. Das Gericht hatte erstmals entschieden, dass die Grundrechte jüngere Generationen auch davor schützen, durch zu zögerliche Klimaschutz-Maßnahmen in der Zukunft unverhältnismäßig belastet zu werden. Die Richterinnen und Richter leiteten dies aus dem Klimaschutzgebot des Art. 20a Grundgesetz (GG) sowie den grundrechtlichen Schutzpflichten gegen die Klimafolgen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ab (RGC berichtete).

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an diese historische Klima-Entscheidung des BVerfG an. Allen Klagen gemeinsam war, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern bzw. Anpassungen bereits bestehender fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

Der Argumentation der Beschwerdeführer, ihre zukünftige Freiheit werde nicht ausreichend geschützt, da zu hohe Belastungen auf sie zukommen könnten, weil die Länder die Reduzierung von Treibhausgasen nicht gut genug geregelt hätten, folgte das BVerfG jedoch nicht.

Die Richter bestätigten zwar, dass Menschen klagen können, wenn zu befürchten ist, dass der Staat zu wenig für den Klimaschutz tut. Aber das Gericht sagte gleichzeitig, dass auch erkennbar sein muss, um welche Gesamt-CO2-Menge es insgesamt geht. Wenn hier geklagt wurde, dass die Bundesländer nicht genug tun, müsse feststehen, welches Bundesland wann wieviel CO2 einzusparen hat. Solch eine Regel gebe es aber nicht, hieß es in dem Beschluss, weshalb in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerden scheitern. Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass das Fehlen eines solchen Gesetzes auf Landesebene die Schutzpflicht aus dem Leib- und Lebensschutz sowie der Eigentumsgarantie nicht verletze, da bereits auf Bundesebene ein Klimagesetz existiere.

Ob diese Entscheidung nach dem letztjährigen Paukenschlag aus Karlsruhe, einen Rückschritt in der Rechtsprechung zum Klimaschutz bedeutet, werden die Ausgänge der aktuell anhängigen Klimaklagen zeigen. Die aktuellste Verfassungsbeschwerde wurde im Januar dieses Jahres eingereicht. Hier wird vor allem mit dem verbleibenden Budget an Treibhausgas-Emissionen, das Deutschland rein rechnerisch noch zustünde, argumentiert. Zudem hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Greenpeace juristische Schritte gegen vier deutsche Konzerne eingeleitet, um sie zu mehr Klimaschutz zu verpflichten.

Autoren: Pia Weber
                 Joel PIngel