Kommt bald das Aus für leichte Kunststofftragetaschen?

Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des VerpackG vor, indem das Inverkehrbringen von Plastiktüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometer künftig verboten werden.

Nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, vgl. Artikel 4 Absatz 1a.

Der Anfang November 2019 veröffentlichte Gesetzesentwurf sieht eine Änderung an § 5 VerpackG vor. Hier soll ein neuer Absatz 2 eingefügt werden: 

Satz 1: „Letztvertreibern ist das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen – mit oder ohne Tragegriff – mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten.“

Satz 2 enthält hierzu die folgende Einschränkung: „Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.“

Der Hintergrund hierzu ergibt sich aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung: „Für diese Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke sieht die entsprechende EU-Richtlinie Ausnahmen vor. Sie dienen dem hygienischen Umgang mit gekauftem Obst oder Gemüse und beugen der Verschwendung von Lebensmitteln vor. Außerdem könnte ein Verbot dieser Tüten die Hersteller motivieren, mehr Produkte standardmäßig in Plastik zu verpacken. Zudem gibt es kaum umweltfreundliche Alternativen.“