Korrekter Umgang mit verpackten Lebensmittelabfällen

Der Umgang mit verpackten Lebensmittelabfällen ist im deutschen Abfallrecht nicht ausdrücklich vorgegeben, deswegen stellen sich für viele Unternehmen in diesem Zusammenhang Fragen der praktischen Umsetzung.

Keines der Regelwerke im deutschen Abfallrecht beantwortet explizit die Frage, wie in abfallrechtlicher Hinsicht mit verpackten Lebensmittelabfällen, z.B. abgelaufener Ware aus dem Supermarkt oder bei der Produktion beschädigter Produkte, umzugehen ist. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit Lebensmittel und Verpackungsmaterialien zu trennen sind, und wann die Lebensmittel als Bioabfälle entsorgt werden dürfen. 

Das Thema Getrennthaltungspflichten findet sich in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Hier ist in § 3 geregelt, dass bestimmte Abfallfraktionen generell getrennt zu halten sind. Dies betrifft z.B. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle sowie weitere Fraktionen. Die Regelung äußert sich aber nicht dazu, wie mit – eigentlich getrennthaltungspflichtigen – Abfällen umzugehen ist, die sich in einer Verpackung befinden (z.B. Käsescheiben in einer Plastikverpackung, Zeitschrift in einer Folie, Leberwurst im Glas). 

Hierzu äußert sich die LAGA in ihren Vollzugshinweisen zur Gewerbeabfallverordnung. Diese sind zwar rechtlich grundsätzlich unverbindlich, werden aber in der Vollzugspraxis vielfach herangezogen. Nach Auffassung der LAGA besteht im Falle von verpackten Lebensmittelabfällen grundsätzlich eine Pflicht des Abfallbesitzers bzw. -erzeugers als Verantwortlichem zur Trennung der o.g. Fraktionen. 

Eine Grenze zieht die LAGA dort, „wo dieses „Entpacken“ technisch nicht möglich (z.B. aus hygienischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen) oder wirtschaftlich nicht zumutbar“ sei, vgl. S. 22. Jedenfalls aber seien diese Ausnahmen eng auszulegen, nur auf die jeweilige Abfallfraktion zu beziehen und vom Verpflichteten zu beweisen. 

Als Gründe für eine technische Unmöglichkeit kommen bspw. fehlender Platz, statische Probleme beim Installieren von Behältern, Rattenbefall oder die Nutzung von öffentlich zugänglichen Abfallbehältern, bei denen aufgrund der hohen Nutzerzahl keine Trennung möglich ist, in Betracht. Jedoch dürfte grundsätzlich keine in Betracht zu ziehende Möglichkeit umsetzbar sein, um von technischer Unmöglichkeit auszugehen. 

Praxisrelevanter ist daher die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Trennung von verpackten Lebensmittelabfällen. In diesem Fall müssen die Mehrkosten für die getrennte Sammlung und Verwertung im konkreten Fall „außer Verhältnis“ zu den Kosten für eine gemeinsame Erfassung und Verwertung stehen. § 3 Abs. 2 S. 3 GewAbfV nennt hier selbst den Fall der „sehr geringen Menge“. Nach früherer Rechtslage war eine „geringe Menge“ ausreichend, deswegen geht die LAGA von einer Verschärfung nach der neuen GewAbfV aus. Die „sehr geringe Menge“ soll nach Auffassung der LAGA „deutlich unterhalb des Wertes von 50 kg/Woche“ liegen, als „Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion können 10 kg/Woche angesetzt werden“. In diesen Fällen sei ein Kostenvergleich dann auch entbehrlich. 

Eine Entsorgung als Bioabfall kommt nach Auffassung der LAGA ebenfalls nur in Betracht, wenn die Lebensmittel von Verpackungen, z.B. aus Papier, Kunststoff oder Glas, vollständig getrennt wurden. 

Diese und weitere Fragen der korrekten Entsorgung nach der GewAbfV behandeln wir übrigens auch in unserem Workshop „Planspiel zum Energie- und Umweltrecht im Unternehmen für Einsteiger“ am 28. und 29. April in Hannover