Mit der 44. BImSchV kommen (mal wieder) neue Registrierungspflichten auf Anlagenbetreiber zu!

Die 44. BImSchV für mittelgroße Feuerungsanlagen führt die Vorgaben der 1. BImSchV und der TA Luft zusammen und setzt die MCP-Richtlinie um.

Die neue 44. BImSchV („Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“) schafft neue Regelungen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW. 

Mit der Verordnung werden die Anforderungen der EU-Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie, medium combustion plants directive) (verspätet) umgesetzt. Außerdem werden die Anforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst und zusammengeführt. Bisher waren diese teilweise in der 1. BImSchV und teilweise in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelt. 

Die Verordnung regelt nunmehr in den §§ 7-19 neue und verschärfte Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe. Die Emissionsbegrenzungen, z.B. für Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwefeloxide oder Formaldehyd, werden jeweils nach Anlagenart und Brennstoff differenziert. Im Abschnitt 2 werden einzelne technische Anforderungen zur Reduzierung der Emissionen vorgegeben. Im Abschnitt 3 werden die Vorgaben an die Überwachung (Emissionsmessungen) verschärft. Geregelt werden hier Art (z.B. zu ermittelnder Schadstoffparameter, zu verwendende Messeinrichtungen) und Häufigkeit (einmalige, wiederkehrende oder kontinuierliche) von verpflichtenden Messungen. Zudem werden Registrierungs- und Dokumentationspflichten eingeführt: Z.B. über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe oder eine Aufbewahrungspflicht von Überwachungsergebnissen von 6 Jahren.

Wieder ein neues Register! Die 44. BImSchV regelt in ihrem § 6 auch neue Online-Registrierungspflichten: Grundsätzlich haben sich Betreiber vor Inbetriebnahme neuer, nicht genehmigungsbedürftiger, mittelgroßer Feuerungsanlagen zu registrieren. Bestehende Anlagen, nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen bis spätestens 1. Dezember 2023 registriert werden. Die Registrierung erfolgt in einem neuen, öffentlich und online zugänglichen Anlagenregister. Darüber hinaus regelt die 44. BImSchV weitere neue Nachweis- und Meldepflichten (bspw. beim Ausfall der Abgasbehandlung).

Für Anlagenbetreiber werden schließlich insbesondere die Übergangsfristenregelungen nach § 39 zu beachten sein: Die Regelung ist dreistufig aufgebaut: Grundsätzlich gelten alle Regelungen der neuen Verordnung ab dem 20.06.2019. Die meisten Emissionsgrenzwerte, d.h. die § 9 bis § 17, sollen für bestehende Anlagen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Grenzwerte nach der TA Luft und die Regelungen der 1. BImSchV fort. § 39 Abs. 4-9 regelt darüber hinaus weitere, sehr ausdifferenzierte Übergangsregelungen für bestimmte Anlagentypen.

Mit Inkrafttreten der Regelungen der 44. BImSchV werden fast alle Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen mit zusätzlichem Aufwand mit Kosten für Messungen und Überwachung zu rechnen haben. Der „Erfüllungsaufwand“ für die Wirtschaft wird vom Verordnungsgeber mit 309 Mio EUR beziffert.