Neue CSR-Berichtspflicht erstmals im Jahr 2018

Im Jahr 2018 müssen viele Unternehmen erstmals die sog. CSR-Berichtspflicht erfüllen. „CSR“ steht für „Corporate Social Responsibility“ (dies kann als „Unternehmerische Gesellschaftsverantwortung“ umschrieben werden) und bezieht sich auf freiwillige Beiträge der Wirtschaft zu einer nachhaltigen Entwicklung, die über gesetzliche Forderungen hinausgehen. Neben gesellschaftlichen bzw. sozialen Themen werden auch ökologische Aspekte umfasst.

Im Jahr 2017 wurde im deutschen Recht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben eine Pflicht zur Abgabe der sog. nicht-finanziellen Erklärung über CSR-Maßnahmen von Unternehmen und Konzernen geregelt (RGC berichtete). Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 289b ff. HGB, §§ 170 ff. AktG, § 38 GenG, §§ 37v ff. WpHG.

Von der Berichtspflicht betroffen sind große Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, SE, KGaA), wenn diese kapitalmarktorientiert sind (d.h. Wertpapierhandel am organisierten Markt ausüben) und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, vgl. § 289b HGB. Die Berichtspflicht umfasst die Erklärung zu „nichtfinanziellen Aspekten der Geschäftstätigkeit“ (z. B. Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen oder zur Korruptionsbekämpfung) und „Diversität“ bei der Zusammensetzung von Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien.

Der nichtfinanzielle Bericht ist entweder in den Lagebericht des Unternehmens bzw. den Konzernlagebericht zu integrieren oder als sog. gesonderter nichtfinanzieller Bericht zu erstellen, vgl. § 289c Abs. 3 und § 315c HGB.

Die Berichtspflicht ist erstmalig für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2016 zu erfüllen, d.h. ab dem Kalenderjahr 2017. Betroffene Unternehmen müssen die geforderten Angaben daher im Jahr 2018 erstmalig machen. Bei der Veröffentlichung als gesonderter nichtfinanzieller Bericht besteht die Pflicht zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag. Damit dürfte diese Pflicht für die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen, die das Ende des Kalenderjahres als Bilanzstichtag gewählt haben, erstmals bis Ende April 2018 zu erfüllen sein.

Verstöße gegen die Berichtspflicht können Bußgelder in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro nach sich ziehen, vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 HGB.