Neue Pflichten für den Umgang mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe seit Februar 2021!

Mit dem am 1. Februar 2021 in Kraft getretenen Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) werden die Regelungen über die Kontrolle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe verschärft. Ziel ist es, die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe weiter zu verringern. Das neue Gesetz dient der Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom 20. Juni 2019 (Verordnung (EU) 2019/1148).

Mit dem Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) soll der Missbrauch bestimmter chemischer Stoffe zur Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, vor allem terroristische Zwecke effektiver unterbunden werden. Hierzu enthält das Gesetz unter anderem eine Reihe neuer bzw. verschärfter Pflichten für Unternehmen.

Wirtschaftsteilnehmer müssen sich etwa vergewissern, dass es sich bei einem potenziellen Kunden für einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoff um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, indem sie verschiedene in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1148 genannte Informationen zu dem Kunden einholen, welche sie dann für einen Zeitraum von 18 Monaten aufbewahren müssen. Darüber hinaus sind verdächtige Transaktionen sowie ein Abhandenkommen oder ein Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Vorfalls zu melden, Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148. Die Kontaktstellen zur Entgegennahme der entsprechenden Meldungen sind nunmehr in § 3 Ausgangsstoffgesetz aufgeführt.

Die Vorschriften gelten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 u. a. auch für Wasserstoffperoxid, -gemische oder Stoffe, die Wasserstoffperoxid enthalten, sofern der Grenzwert von 12 % w/w überschritten wird. Daneben sind z.B. auch Salpetersäure, Aceton und Natriumnitrat von den Vorschriften erfasst.

Neben der Pflichten für Unternehmen räumt das Ausgangsstoffgesetz den Inspektionsbehörden und Zolldienststellen umfassende Befugnisse, wie etwa ein Recht zur Entnahme von Proben und ein Recht auf Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen (vgl. §§ 6 f. AusgStG) ein. Unternehmen haben den Behörden gegenüber entsprechende Mitwirkungs- und Duldungspflichten. So müssen sie etwa ihre Kontaktangaben (inkl. E-Mail-Adresse & Tel.-Nr.) für die Inspektionsbehörden einsehbar halten (§ 8 AusgStG). Werden die Pflichten aus § 8 AusgStG oder die Pflichten aus der Verordnung (EU) 2019/1148 vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, stellt dies gemäß § 14 AusgStG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Bereitstellen, Verbringen, Besitzen oder Verwenden von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe entgegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 erfüllt nach § 13 AusgStG sogar einen Straftatbestand. Die Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit ist in Deutschland generell verboten. Es dürfen keine entsprechenden Genehmigungen erteilt werden und Genehmigungen, die durch die Behörden anderer europäischer Staaten erteilt wurden, sind in Deutschland nicht gültig (§ 10 AusgStG).