Neue Regeln für die Legionellen-Untersuchung von Trinkwasser ab 1. März 2019

Ab dem 1. März 2019 gelten für die Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen neue Regelungen nach der TrinkwV. Darauf wurde nun die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Trinkwasseruntersuchung angepasst.

§14b Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht eine Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen für Trinkwasser-Installationen von Gebäuden vor, wenn dort eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird. Zudem müssen Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers vorhanden sein.
Adressaten der Pflicht sind der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage (regelmäßig ist dieser identisch mit dem Anlagenbetreiber). Die Pflicht betrifft daher grundsätzlich alle Unternehmen, die gewerblich Trinkwasser abgeben, z.B. typischerweise Unternehmen, die Wohnraum oder Gewerbeimmobilien vermieten. Diese sind verpflichtet, eine sog. systemische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen die Legionellenwerte nach der TrinkwV geprüft werden. Verstöße gegen die Pflichten der TrinkwV stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar und können im Einzelfall sogar eine Strafbarkeit auslösen.
Für die Durchführung der Probennahme gilt DIN EN ISO194582. Nach § 15 Abs. 1a TrinkwV ist für die mikrobiologische Bestimmung von Legionellen ab dem 1. März 2019 das Verfahren nach ISO 117313 maßgeblich. Damit ist die bisherige Empfehlung des UBA zur Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der Probennahme und des Untersuchungsganges im Laborbereich aus dem Jahr 2012 veraltet und wird durch die neue Empfehlung ersetzt.
Die neue Empfehlung des UBA kann hier abgerufen werden.