Neue Registrierungspflicht für Hersteller sog. Passiver Endgeräte bis 1. Mai 2019

Bis zum 1. Mai 2019 müssen sich auch die Hersteller sog. Passiver Endgeräte als Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG bei der Stiftung ear registrieren.

Unter den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte i.S.d. ElektroG fallen nunmehr auch sog. Passive Endgeräte, die Strom lediglich durchleiten. Passive Endgeräte sind z.B. Steckdosen oder Lichtschalter, aber auch fertig konfektionierte Verlängerungskabel, separate Ladekabel für Elektrofahrzeuge, Unterputz-Lichtschalter, Schmelzsicherungen, Stromschienen, Stecker, Adapter und Antennen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Endgeräten und sog. Bauteilen: Bauteile fallen nicht unter den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte. Damit bestehen z.B. für Kabel, die als Meterware verkauft werden, keine Pflichten nach dem ElektroG. 
Für die Hersteller dieser Passiven Endgeräte gilt nunmehr, ebenso wie schon bislang für sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register) nach § 6 ElektroG. Grund für die Erweiterung der Registrierungspflicht ist die nach der WEEE-Richtlinie angestrebte EU-weite Harmonisierung. 
Grundsätzlich muss eine solche Registrierung von Geräteart und Marke vor einem Inverkehrbringen eines Elektro- oder Elektronikgerätes erfolgen. Das Inverkehrbringen unter Verletzung der Registrierungspflicht ist gem. § 6 Abs. 2 ElektroG verboten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. 
Für Hersteller, die unsicher sind, ob von ihnen vertriebene Geräte künftig als sog. Passive Endgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, besteht die Möglichkeit eines (gebührenpflichtigen) Antrags auf verbindliche Feststellung durch die Stiftung ear.
Alle verpflichteten Hersteller sollten daher sicherstellen, dass sie eine entsprechende Registrierung rechtzeitig vor dem Stichtag 01.05.2019 vorbereiten und veranlassen. Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) beträgt die regelmäßige Bearbeitungsdauer bei solchen Anträgen etwa 10 bis 12 Wochen.