Neue Stoffeinstufungen nach AwSV
Aktuell sind eine Reihe neuer Stoffeinstufungen in Wassergefährdungsklassen nach der AwSV im Bundenanzeiger veröffentlicht worden.
Die aktuelle Veröffentlichung mehrerer neuer Stoffeinstufungen nach der AwSV im Bundesanzeiger soll zum Anlass für einen kurzen Hinweis auf die Pflichten im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genommen werden.
Wassergefährdende Stoffe und Gemische müssen bundesweit seit 1999 in die sog. Wassergefährdungsklassen eingestuft werden. Diese Pflicht ergab sich bis Juli 2017 aus der Verwaltungsvorschrift VwVwS in Verbindungen mit landesrechtlichen Vorschriften. Lediglich für die Länder NRW und Berlin bestanden von der Einstufungspflicht weitreichende Ausnahmen. Nach der neuen, seit August 2017 geltenden, bundeseinheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) besteht die Pflicht zur Einstufung fort, bzw. gilt nunmehr auch für die Länder NRW und Berlin.
Je nachdem, in welche Wassergefährdungsklasse (WGK) ein Stoff eingeordnet wird (nicht wassergefährdend (nwg), WGK 1-3 oder allgemein wassergefährdend) ergeben sich unterschiedlich weitreichende Verpflichtungen nach der AwSV sowie aus anderen Vorschriften. Diese Pflichten betreffen bspw. die Genehmigungspflicht für die Anlage (sog. Eignungsfeststellung), Anforderungen an die Rückhaltung und Löschwasserrückhaltung, Pflicht zur Unterweisung und Vorhaltung einer Betriebsanweisung, Pflicht zur Wartung und Reinigung der Anlagen durch Fachbetriebe etc.
Um diese Pflichten erfüllen zu können, müssen Unternehmen grundsätzlich die Einstufung aller Stoffe und Gemische, mit denen sie umgehen, d.h. die sie herstellen, einkaufen, anwenden oder vertreiben, kennen.
Handelt es sich um bereits eingestufte Stoffe oder Gemische, so kann die WGK in der Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes (UBA) recherchiert werden. Findet sich hier keine Einstufung eines Stoffes, so gilt – vorbehaltlicher einer Ausnahme – grundsätzlich, dass der Umgang mit dem Stoff den höchsten Anforderungen an Stoffe der WGK 3 gerecht werden muss. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass ein Unternehmen einen bislang nicht eingestuften Stoff nach § 4 AwSV selbst einstuft und diese Einstufung an das UBA übermittelt. Sobald das UBA die Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht, gilt für diesen Stoff die WGK, die sich aus der Selbsteinstufung ergibt. Die Selbsteinstufung von Gemischen kann grundsätzlich durch Errechnung eines Gemischwertes auf Grundlage der Inhaltsstoffe erfolgen und muss nur der landesrechtlich zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Hinsichtlich der neu veröffentlichten Einstufung ergibt sich damit eine Erleichterung für Unternehmen, die hinsichtlich dieser Stoffe nunmehr nicht mehr von WGK 3 ausgehen müssen, sondern die veröffentlichte WGK zugrunde legen können.
In den letzten Monaten wurde eine Reihe von Einstufungen veröffentlicht, wie bspw. die Einstufungen von
- Dilithiumsebacat (Kenn-Nr. 9462, WGK 1),
- Calcium(2+)-12-hydroxyoctadecanoat (Kenn-Nr. 9465, nwg),
- Pentacalciumhydroxidtris(orthophosphat) (Kenn-Nr. 9485. WGK 1),
- Magnesiumhydrogenorthophosphat (Kenn-Nr. 9486, WGK 1),
- Fettsäuren, Talg-, Calciumsalze (Kenn-Nr. 5720, Umstufung von WGK 1 in nwg)
- Ethanol, 2,2′-iminobis-, N-(C16-18 and C18-unsatd. alkyl) derivs. (Kenn-Nr. 8792, WGK 3),
sowie vieler weiterer Stoffe.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob für alle Stoffe, mit denen umgegangen wird, die Anforderungen entsprechend der aktuellen Einstufung eingehalten werden. Insbesondere sollten Unternehmen auch prüfen, ob durch die aktuellen Neueinstufungen Änderungen eintreten und ob sich die Anforderungen durch die Einstufung ggf. sogar verringern.