Neues zum Formaldehydbonus für Biogasanlagen: Wer darf ihn behalten?

Die für die Inanspruchnahme des sog. Formaldehydbonus nach dem EEG maßgeblichen Grenzwerte ändern sich zum 01.07.2018. Außerdem sieht neues Urteil des OLG Stuttgart strengere Anforderungen für die Inanspruchnahme auch für frühere Zeiträume vor.

Der mit dem EEG 2009 eingeführte Formaldehydbonus (auch als sog. Luftreinhaltebonus bezeichnet)  konnte bislang von vielen Biogasanlagenbetreibern in Anspruch genommen werden, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde und die Grenzwerte für Formaldehyd nach der TA Luft eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anlage entweder nach dem Bundeimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig oder vor dem 01.01.2019 in Betrieb gegangen sein.

Änderung der Formaldehyd-Grenzwerte zum 01.07.2018

Bisher war der durch eine jährliche Messung nachzuweisende maßgebliche Grenzwert für Formaldehyd 40 mg pro Kubikmeter. Mit Wirkung zum 01.07.2018 wurden diese Anforderungen für Biogasanlagenbetreiber verschärft: Der Grenzwert beträgt nunmehr nur noch 20 mg pro Kubikmeter. Erforderlich ist zudem auch die Einhaltung unter Berücksichtigung jeglicher Messungenauigkeiten. Gleichzeitig müssen auch die Grenzwerte für die NOx-Werte eingehalten werden.

Sind mehrere BHKWs vorhanden, müssen diese Grenzwerte von allen BHKW, die im Dauerbetrieb miteinander laufen, eingehalten werden. Wenn von mehreren BHKW eines die Grenzwerte überschreitet, entfällt der Bonus in der Regel für alle Anlagen. Von der Nachweispflicht können im Einzelfall aber sog. Redundanz-BHKWs befreit sein. Dies sind Anlagen, die nur laufen, wenn die im Dauerbetrieb eingesetzten BHKWs ausfallen.

Urteil des OLG Stuttgart zu nachträglich genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagen

Im Urteil des OLG Stuttgart vom 17.05.2018, Az. 2 U 129/17 war der Betreiber der Biogasanlage erst nach dem Austausch eines Motors zeitlich nach der erstmaligen Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden. Nach Auffassung des OLG Stuttgart bestand damit kein Anspruch des Anlagenbetreibers auf den Formaldehydbonus.

Aus dieser Entscheidung könnten sich für viele Biogasanlagenbetreiber weitreichende Folgen ergeben: Es liegt nahe, dass alle Biogasanlagen, die erst nach ihrer ersten Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden sind, z.B. durch Anlagenerweiterung, keinen Anspruch auf den Formaldehydbonus haben. Darüber hinaus steht nicht nur die Inanspruchnahme des Formaldehydbonus für die Zukunft in Rede, auch für die Vergangenheit könnten Netzbetreiber noch nicht verjährte Zahlungen zurückfordern. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, Förderungen zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für deren Ausschüttung nicht vorlagen. Es wurde bereits berichtet, dass erste Netzbetreiber von betroffenen Anlagenbetreibern den Formaldehydbonus zurückfordern.

Nicht hiervon betroffen sind aber jedenfalls Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor 2009 in Betrieb genommen wurden, weil bei diesen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Anspruchsvoraussetzung für den Formaldehydbonus darstellt. Ebenso nicht betroffen sind ab 2009 in Betrieb genommene Anlagen, die von Beginn an genehmigungspflichtig waren. Unklar dürfte aber bspw. derzeit sein, wie mit Anlagen umzugehen ist, die zwar von Anfang an nach dem BImSchG hätten genehmigt werden müssen, dies aber irrtümlich erst später geschehen ist (Typischer Fall: 3-Tonnen-Gaslager).

Das Urteil des OLG Stuttgart wird bereits vielfach kritisiert, sodass abzuwarten ist, ob andere Gerichte seiner Auffassung folgen werden.